Situation in den Thüringer Pflegeeinrichtungen

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Alten- und Pflegeheime mit wie vielen Plätzen in welcher Trägerschaft gab es 1993 in Thüringen?

2. Wie viele Alten- und Pflegeheime mit wie vielen Plätzen in welcher Trägerschaft gibt es per 31. März 1998 in Thüringen?

3. Hat die Landesregierung Kenntnis darüber, welche kreisfreien Städte bzw. Landkreise noch keine Pflegepläne erstellt haben? Wenn ja, was sind die Ursachen dafür?

4. Wie viele ambulante Pflegedienste (gemeinnützige und private Träger) gibt es in Thüringen?

Wie viele ambulante Pflegedienste sind nach der Einführung der Pflegeversicherung in Thüringen neu entstanden?

Wie viele ambulante Pflegedienste mußten seit 1. Januar 1995 bis zum 31. März 1998 ihre Tätigkeit wieder einstellen?

Wurde bei der Gründung neuer Pflegedienste die Festlegung der Strukturqualität durch die Pflegekassen immer gewährleistet?

5. Wie schätzt die Landesregierung den Bedarf

a) an ambulanten Pflegeeinrichtungen und Pflegeplätzen,

b) an Pflegeheimen ein?

6. Wie hoch ist der aktuelle Investitionsbedarf bei

a) ambulanten Pflegeeinrichtungen,

b) teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie

c) stationären Pflegeeinrichtungen?

Ist die Investitionspauschale für ambulante Pflegedienste entsprechend zum Thüringer Gesetz zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes ausreichend zur Deckung des Investitionsbedarfs?

Die obengenannte Investitionspauschale wird seit 1997 gezahlt. Wie wurde bis zu diesem Zeitpunkt der Bedarf seit Inkrafttreten der Pflegeversicherung an Investitionen im ambulanten und stationären Bereich gedeckt?

7. Wie viele ABM-Kräfte, wie viele Zivildienstleistende arbeiten in Thüringer Pflegeheimen?

Welche Arbeiten werden durch sie im wesentlichen verrichtet?

8. Welche Pflegeheime dienen als Ausbildungseinrichtungen?

Das Thüringer Ministerium für Soziales und Gesundheit hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 4. Juni 1998 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Im Jahr 1993 gab es in Thüringen 199 Alten- und Pflegeheime mit insgesamt 16.422 Plätzen, davon - 140 Heime mit 11.758 Plätzen in freier Trägerschaft,

Heime mit 3.718 Plätzen in kommunaler Trägerschaft,

Heime mit 946 Plätzen in privater Trägerschaft.

Zu 2.: Zum 30. Juni 1997 (Datum der letzten regelmäßigen Erhebung) gab es in Thüringen 182 Alten- und Pflegeheime mit insgesamt 14.601 Plätzen, davon - 129 Heime mit 9.437 Plätzen in freier Trägerschaft,

Heime mit 3.747 Plätzen in öffentlicher Trägerschaft,

Heime mit 1.417 Plätzen in privater Trägerschaft.

Zu 3.: Gemäß § 3 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Pflege-Versicherungsgesetzes stellen die Landkreise und kreisfreien Städte auf der Grundlage des voraussichtlichen örtlichen Bedarfs an ambulanter Versorgungsstruktur einen örtlichen Pflegeplan auf. Hierbei handelt es sich um eine Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis der Landkreise und kreisfreien Städte. Die Landesregierung hat keine Kenntnis über insofern bestehende Versäumnisse der Landkreise oder kreisfreien Städte.

Zu 4.: In Thüringen erbrachten zum 10. März 1998 insgesamt 406 ambulant tätige Pflegeeinrichtungen Pflegeleistungen im Rahmen des Pflege-Versicherungsgesetzes, davon 189 in freigemeinnütziger und 217 in privater Trägerschaft.

Zu 4.1: Seit Beginn der Leistungen für häusliche Pflege am 1. April 1995 wurden 119 ambulante Pflegeeinrichtungen neu zugelassen.

Zu 4.2: In dem Zeitraum von 1995 bis 1998 haben 21 ambulante Pflegedienste ihre Zulassung durch Versorgungsvertrag zurückgezogen.

Zu 4.3: Die Landesverbände der Pflegekassen in Thüringen beraten gemeinsam mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Thüringen e. V. über die vorliegenden Zulassungsanträge. Die Voraussetzungen werden auf der Grundlage einheitlicher Grundsätze und Maßstäbe für die Qualität und Qualitätssicherung der ambulanten Pflege gemäß § 80 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI), nach dem Rahmenvertrag gemäß § 75 SGB XI und nach den gesetzlichen Vorgaben auf der Grundlage der §§ 71 und 72 SGB XI geprüft. In die Prüfung einbezogen sind insbesondere Fragen der Strukturqualität.

Erfüllt der beantragende Pflegedienst nach Auffassung der Landesverbände der Pflegekassen die Voraussetzungen für die Zulassung, wird im Rahmen des Arbeitskreises der Landesverbände der Pflegekassen in Thüringen ein Versorgungsvertrag zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung und den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe abgeschlossen.

Zu 5. a: Nach § 2 Abs. 1 sind die Landkreise und kreisfreien Städte verantwortlich für die Vorhaltung der ambulanten Versorgungsstruktur. Daher fällt die Beurteilung des Bedarfs an ambulanten Pflegeeinrichtungen nicht in die Zuständigkeit der Landesregierung.

Zu 5. b: Zur Gewährleistung einer am Wohl der Pflegebedürftigen und den Grundsätzen der Pflegequalität ausgerichteten leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur in Thüringen stellt das Ministerium für Soziales und Gesundheit einen Landespflegeplan für teilstationäre und vollstationäre Pflege auf und paßt ihn dem aktuellen Bedarf an, § 1 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Dies erfolgt im Einvernehmen mit den Landkreisen und kreisfreien Städten, den Landesverbänden der Pflegekassen, dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und nach Anhörung des Landespflegeausschusses.

Der erste Landespflegeplan für Thüringen wurde im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 39/1997 S. 1922 bis 1966 veröffentlicht. Auf ihn wird verwiesen.

Der zweite Landespflegeplan für Thüringen wird zur Zeit vorbereitet.

Zu 6. a: Die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen obliegt der Verantwortung der Landkreise und kreisfreien Städte, § 2 Abs. 1 Entsprechende Daten stehen der Landesregierung nicht zur Verfügung.

Zu 6. b und c: Zur Förderung von laufenden Investitionen in stationären sowie teilstationären Pflegeeinrichtungen steht im Landeshaushalt unter Kapitel 08 20 Titel 893 01 ein Betrag in Höhe von 20,7 Millionen Deutsche Mark zur Verfügung. Hinzu kommen Zuweisungen für Investitionsmaßnahmen nach Artikel 52 in Höhe von insgesamt 162,25 Millionen Deutsche Mark in Kapitel 08 25 Titel 893 01 bzw. Kapitel 17 26 Titel 883 09. Damit kann der aktuelle Investitionsbedarf für das Jahr 1998 voraussichtlich gedeckt werden.

Zu 6.1: Die Höhe der Jahrespauschale für ambulante Pflegedienste bestimmt sich nach §§ 1 und 6 der Verordnung zur Durchführung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Pflege-Versicherungsgesetzes Die Landesregierung geht davon aus, dass die dadurch zu errechnenden Pauschalen zur Deckung des Investitionsbedarfs ausreichen.

Zu 6.2: Die investive Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen erfolgte in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Dezember 1995 auf der Grundlage der Vorläufigen Richtlinie zur Förderung ambulanter Pflegedienste sowie der Zuweisung von Versorgungsgebieten durch den Freistaat Thüringen. Danach erhielten die Pflegeeinrichtungen für die sich aus der pflegerischen Versorgung ergebenden Investitionskosten und Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB XI eine jährliche Pauschale in Höhe von 2.500 Deutsche Mark für jeden vollbeschäftigten Mitarbeiter im Leistungsbereich des SGB XI.

Im stationären Bereich erfolgte die Förderung größerer Investitionsmaßnahmen zu je einem Drittel durch den Träger der Pflegeeinrichtung selbst, die Kommune und das Land. Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen waren Bestandteil des Pflegesatzes.

Zu 7.: Nach Auskunft des Bundesamtes für den Zivildienst sind 432 Zivildienstleistende in Thüringer Altenpflegeheimen beschäftigt. Der Heimaufsicht sind 228 ABM-Kräfte bekannt, wobei diese Zahl keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, weil insofern keine statistischen Erhebungen durch die Heimaufsicht durchgeführt werden.