Weiterbeschulung

Zur wesentlichen Änderung der persönlichen Situation der Petentin habe der Verkauf des Hauses beigetragen, wodurch die laufenden Kosten deutlich reduziert und die Schulden komplett getilgt werden konnten.

Aufgrund der umfangreichen Unterstützungsmaßnahmen seitens der beteiligten Behörden im laufenden Petitionsverfahren beschloss der Petitionsausschuss, die Eingabe der Landesregierung mit der Bitte zu überweisen, die Petentin über die Sach- und Rechtslage zu unterrichten.

Bitte um Hilfe in einer Weiterbeschulungsangelegenheit:

Mit ihrer Eingabe bat die Petentin um Unterstützung bei der Weiterbeschulung ihres Sohnes. Dieser leidet seit seiner Geburt an einer Aufmerksamkeitsstörung (ADS-Syndrom) in Verbindung mit einem hyperkinetischen Syndrom. Infolgedessen besuchte er eine Schule für Erziehungshilfe. Jedoch wurden dort keine Erfolge erzielt, sodass das Staatliche Schulamt den Schulbesuch des Sohnes nach § 65 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz aussetzte und sechs Einzelstunden Unterricht genehmigte.

Ziel der Petentin war es, eine Heimunterbringung für ihren Sohn zu erreichen, welche auch von ärztlicher Seite als geboten betrachtet wurde.

Das zuständige Kultusministerium führte in seiner Stellungnahme aus, dass die von der Petentin gewünschte Unterbringung in einem bestimmten Heim nicht möglich sei, da es sich dabei um eine Privatschule handele, sodass zusätzliche Kosten anfallen würden, die weder vom Staatlichen Schulamt noch vom Jugendamt getragen werden. Das Jugendamt prüfe zurzeit, ob die Unterbringung in einer Schule für Erziehungshilfe und Kranke mit angeschlossenem Heim möglich sei. Hier müsse jedoch abgewartet werden, bis ein Platz frei werde.

Dies war ein Vorschlag, dem sich die Petentin anschließen wollte, sodass die Petition der Landesregierung mit der Bitte überwiesen werden konnte, die Petentin über die Sach- und Rechtslage zu unterrichten.

Bitte um Unterstützung in einer denkmalschutzrechtlichen Angelegenheit

Im folgenden Fall wandte sich der Petent mit einem nicht ganz alltäglichen Problem an den Hessischen Landtag:

Er erwarb im Mai 2001 ein Grundstück in einem Neubaugebiet und wollte sich dort den Traum von einem Eigenheim verwirklichen. Bei Beginn der Erschließung des Areals wurden vorgeschichtliche Funde gemacht. Vonseiten des örtlichen Geschichtsvereins sowie des Landesamtes für Denkmalpflege besteht Interesse, diesen Fund zumindest zu dokumentieren. Dem Petenten wurde nunmehr in seiner Baugenehmigung zur Auflage gemacht, die Funde auf seine Kosten zu dokumentieren. Dies bedeutet für den Petenten Mehrkosten in einer Größenordnung von ca. 11.000 DM.

Das zuständige Ministerium für Wissenschaft und Kunst legte in seiner Stellungnahme dar, dass im Rahmen einer Abwägung der Interessen des Grundstückseigentümers an der Verwirklichung seines Bauvorhabens und der Allgemeinheit am Erhalt des Bodendenkmals festgelegt werden müsse, wie im konkreten Fall zu entscheiden sei. Die Dokumentation sei eine Möglichkeit, beiden Interessen gerecht zu werden. Die Kosten einer solchen Dokumentation seien grundsätzlich vom Bauherrn zu tragen, da sie als Auflage in die Baugenehmigung aufgenommen werden. Nur in unzumutbaren Fällen sei eine Beschränkung der Leistungspflicht möglich. Dies sei hier nicht der Fall.

Erschwerend sei auch, dass der Petent gegen die Baugenehmigung mit der Auflage keinen Widerspruch eingelegt habe.

Der Petitionsausschuss hat in dieser Sache noch nicht abschließend entschieden.

Bitte um Hilfe in einer Bauangelegenheit

In der folgenden Petition wandte sich die Petenten in einer für sie misslichen Lage mit folgendem Problem an die Landtag: Sie erwarben ein unbebautes, so genanntes Hinterliegergrundstück. Mit Ausnahme des unmittelbar nördlich anschließenden Grundstücks sind die nachfolgenden Grundstücke bebaut. Nach Süden und Westen besteht ebenfalls Bebauung. Mit Bauvorbescheid stellte die Bauaufsichtsbehörde eine Baugenehmigung in Aussicht. Hiergegen legten Nachbarn Widerspruch ein; auch verlangte das Regierungspräsidium die Rücknahme des Bescheides. Ein zwischenzeitlich ergangener Aufstellungsbeschluss der Gemeinde für einen das Gebiet betreffenden Bebauungsplan wurde wieder aufgehoben.

Auf einen neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides wurde den Petenten dieser wiederum erteilt. Wieder legten Nachbarn Widerspruch ein, wieder forderte das Regierungspräsidium die Rücknahme des Bescheides. Den nachfolgenden Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung lehnte dann jedoch die Bauaufsichtsbehörde ab, da sich das Grundstück im Außenbereich befinde. Sowohl das Widerspruchs- als auch das Klageverfahren, in welchen im Wesentlichen die Frage der Außenbereichproblematik erörtert wurde, waren erfolglos. Und hierin lag letztendlich der Grund, warum der Petitionsausschuss nicht weiterhelfen konnte: Auch dem Landtag sind Grenzen gesetzt. Nach unserer Verfassung wird die rechtsprechende Gewalt von unabhängigen, nur dem Gesetz unterworfenen Richtern ausgeübt (Art. 97 des Grundgesetzes und Art. 126 der Verfassung des Landes Hessen). Diese verfassungsrechtliche Regelung, die dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt, lässt es nicht zu, dass das Parlament Entscheidungen der Gerichte nachprüft, abändert oder gar aufhebt; vielmehr sind zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen nur die in der jeweils einschlägigen Prozessordnung festgelegten Rechtsmittel vorgesehen und möglich.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts war rechtskräftig geworden. Hier blieb trotz des großen finanziellen Schadens, welcher sich gar als existenzbedrohend auswirken kann - nichts anderes übrig, als die Petition der Landesregierung mit der Bitte zu überweisen, die Petenten über die Sach- und Rechtslage zu überweisen.

Beschwerde in einer Bauangelegenheit

Es sind nicht wenige Petitionen, die den Geschäftsbereichen von mehr als nur einem Ministerium zuzuordnen sind. Eine häufige Konstellation ist hierbei Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung und Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten.

Im vorliegenden Falle hatte ein Weinbauer einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Lagerhalle mit Abfüllanlage und Wohnung im Außenbereich bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde gestellt. Gegen dieses Bauvorhaben wandte sich die Petition einer Bürgerinitiative.

In ihren Stellungnahmen teilten die vorgenannten Ministerien mit, dass baurechtlich eine Privilegierung im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Ziff. 1 des Baugesetzbuches vorliege. Landschafts- und naturschutzrechtlich seien ebenfalls keine Einwände zu erheben, da durch eine intensive Eingrünung und eine entsprechende Farbgestaltung des Bauwerkes der Eingriff in das Landschaftsbild weitestgehend reduziert werde.

Der Petitionsausschuss schloss sich der Auffassung der Ministerien an und empfahl dem Landtag, die Petition der Landesregierung mit der Bitte zu überweisen, die Petenten über die Sach- und Rechtslage zu unterrichten.

Bitte um Umverteilung von Sachsen nach Hessen

Mit seiner Petition bat der Petent um Umverteilung seiner Schwiegereltern von Sachsen nach Hessen. Im Jahre 1998 kam der Petent mit seiner Familie (Ehefrau und 2 minderjährige Kinder) sowie seinen Schwiegereltern als Kontingentflüchtlinge nach Deutschland und ließ sich mit seinen Angehörigen in Sachsen nieder. Im August 1999 fand der Petent eine Arbeit als Softwareentwickler in Weiterstadt. Nach Ablauf seiner Probezeit zog er gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern nach Darmstadt. Seine Schwie gereltern waren beide behindert, wobei der Grad der Behinderung bei seinem Schwiegervater 100 v.H. und bei seiner Schwiegermutter 20 v.H. betrug.

Ein Antrag auf Umverteilung seiner Schwiegereltern von Sachsen nach Hessen im Rahmen der Familienzusammenführung wurde vom Regierungspräsidium Darmstadt im Februar 2000 abgelehnt. Im April 2001 starb der Schwiegervater des Petenten.

Auf Nachfrage teilte das Hessische Sozialministerium mit, dass der Magistrat der Stadt Darmstadt - Sozialverwaltung - mitgeteilt habe, dass nach nochmaliger Prüfung der Sachlage der Umverteilung zugestimmt wird. Dementsprechend sei das Regierungspräsidium Darmstadt informiert worden.

Durch die Unterstützung des Petitionsausschusses ist es dem Petenten nunmehr möglich, seine Schwiegermutter zu sich nach Hessen zu holen. Damit ist auch diesem Anliegen Rechnung getragen worden.

Beispiele für Petitionen aus dem Bereich Gesundheit und Soziales Zahlreich waren auch in diesem Jahr Petitionen aus dem Bereich Gesundheit und Soziales, auch dies Hinweis auf möglichen Problemdruck und Reformbedarf.

Bitte um Erteilung einer Approbation als Apothekerin

Mit ihrer Eingabe bat die Petentin um Unterstützung bei der Erteilung einer Approbation als Apothekerin nach § 4 Abs. 3 Bundesapothekerordnung Die Petentin ist aufgrund ihrer Geburt in New York amerikanische Staatsbürgerin, seit 1992 mit einem deutschen Apotheker verheiratet und hat zwei Kinder. Ihre gesamte berufliche Ausbildung ist auf eine Tätigkeit in Deutschland ausgerichtet und es ist sichergestellt, dass sie auch zukünftig ihr familiäres sowie berufliches Leben ausschließlich in Deutschland führen wird.

Nach Abschluss des dritten Abschnittes der pharmazeutischen Prüfung im Juli 1988 und nach Erteilung einer zeitlich und örtlich eingeschränkten Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs nach § 11 war die Petentin ununterbrochen in öffentlichen Apotheken erfolgreich tätig gewesen. Deshalb beantragte sie Anfang 1997 beim Hessischen Landesprüfungsamt für Heilberufe die Approbation als Apothekerin nach § 4 Dieser Antrag wurde im Juli 1997 abgelehnt.

In der Folgezeit erhielt die Petentin vom Regierungspräsidium Gießen eine zeitlich und auf eine bestimmte Apotheke eingeschränkte Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs. Diese muss jedoch regelmäßig nach zwei bzw. vier Jahren sowie bei jedem Stellenwechsel neu beantragt werden.

Die Petentin trug hierzu vor, dass die wiederkehrende Beantragung dieser Erlaubnis für sie einen nicht unerheblichen Zeit- und Kostenaufwand darstellen würde und sie diese Auflage aufgrund ihrer Lebensgeschichte und ihres beruflichen Werdegangs als diskriminierend empfinde. Insoweit stelle das Versagen der Approbation in ihrem Fall eine außergewöhnliche wirtschaftliche und persönliche Härte dar.

Nach Auskunft des zuständigen Sozialministeriums wurde bei einer erneuten Prüfung des Sachverhaltes festgestellt, dass bei der Petentin eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 4 Abs. 3 vorliegt und somit die Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation gegeben ist, sodass das hierfür zuständige Hessische Landesprüfungsamt für Heilberufe der Petentin eine Approbation als Apothekerin erteilen wird. Damit konnte auch in diesem Fall dem Anliegen der Petentin Rechnung getragen werden.

Bitte um Hilfe in einer Krankenversicherungsangelegenheit

In dieser Angelegenheit hat sich die Petentin für ihre Großmutter an den Petitionsausschuss des Hessischen Landtags gewandt und im Hinblick auf deren Rentenansprüche und vor allem deren Krankenversicherungsangelegenheit um Unterstützung gebeten.