Kreditzins

Die Neuverschuldung der Haushalte sollte daher gegliedert werden in - Kreditaufnahme, die der Finanzierung laufender Ausgaben dient.

Dieser Art der Verschuldung steht keine Schaffung von Vermögenswerten gegenüber und sind nur in begrenztem Umfang Refinanzierungseffekte zuzuordnen. Ziel der bremischen Sanierungspolitik ist es daher, eine Neuverschuldung für diese konsumtiven Zwecke -entsprechend grundgesetzlicher Vorgaben (Artikel 115 GG) - bis zum Jahr 2005 nicht mehr zuzulassen.

- Kreditaufnahme, die der Finanzierung von Grundinvestitionen dient.

Auch wenn direkte Beziehungen aufgrund mangelnder Zuordnungsbarkeit von Abschreibungsund Tilgungsbeträgen derzeit noch nicht hergestellt werden können, ist davon auszugehen, dass den durch Kreditaufnahme für diese investiven Zwecke entstehenden Schulden Vermögenswerte in vergleichbarer Größenordnung gegenüberstehen.

Investive Ausweisung von Zinsausgaben

Der Rechnungshof moniert, dass - insbesondere beim Investitionssonderprogramm - Zinsanteile der Abfinanzierung vorgezogener wirtschafts- und finanzkraftstärkender Investitionsvorhaben nicht konsumtiv und damit Spielraumverengend für die übrigen laufenden Ausgaben der bremischen Haushalte ausgewiesen werden.

Zu dieser Sichtweise ist folgendes anzumerken:

Bei seinen Anmerkungen zur Veranschlagung von Zinsen hat sich der Rechnungshof daran gehalten, was die Regelwerke zur Kapitaldienstfinanzierung und zur Zwischenfinanzierung ausdrücklich als Ziel vorgeben. Die durch Kredite verursachten Zinsen sollen erstmals aus den konsumtiven Ressorthaushalten und nicht unmittelbar aus konsumtiven Zentralmitteln erbracht werden. (Die Zinsen sind als konsumtive Ausgaben [Gruppe 666] einzustellen.) Sie sollen der Refinan. Die Vorfinanzierung von Investitionsmaßnahmen im Rahmen beschlossener Programme (z. B. ISP, ISP-Folgeprogramm und WAP) setzt gemäß Regelwerk Analysen zur regionalwirtschaftlichen Vorteilhaftigkeit der Vorhaben voraus.

Konkret bedeutet dies, dass nach plausiblen, nachvollziehbaren Berechnungen - um deren Standardisierung sich der Senator für Finanzen derzeit in Abstimmung mit den Ressorts und dem Rechnungshof bemüht - der für die Region und damit auch für den Haushalt des Landes erzielbare Nutzen die Kosten der jeweiligen Maßnahme überschreitet. Die in diese Berechnungen einzubeziehenden Kosten umfassen alle Finanzierungskosten, d. h. auch die im Vorfinanzierungszeitraum anfallenden Zinsausgaben. Der Senat geht davon aus, dass unter diesen Voraussetzungen die Zinslasten der Finanzierung als Bestandteil der Investitionskosten interpretiert werden können, mit denen das Investitionsniveau aufzustocken ist, um im Saldo positive regionalwirtschaftliche Effekte frühzeitiger zu realisieren.

2. Auch in diesem Fall entspricht die Sichtweise des Senats dabei der überwiegenden Praxis anderer Gebietskörperschaften. Nachfragen beim Bund und Informationen aus einzelnen Bundesländern belegen, dass Zins- und Tilgungsbeträge für Vorfinanzierungen - vornehmlich im Verkehrsbereich - in der Regel als investiv zuzuordnende Gesamtsumme betrachtet werden. Insofern sollte auch in den bremischen Haushalten auf eine konsumtive Ausweisung der Zinsanteile derartiger Investitionsprojekte, die den Konsolidierungsdruck in den Ressorts unbegründet zusätzlich erhöhen würden, verzichtet werden.

Zusammenfassend stellt der Senat fest,

1. dass die Freie Hansestadt Bremen

- als Land mit extremer Haushaltsnotlage - ihren konsumtiven Gestaltungsspielraum im Länderzierung derjenigen Zinsen dienen, die das Finanzressort gegenüber seinen Kreditgebern zu zahlen hat. Deutlich wird das auch dadurch, dass bei Maßnahmen/Projekten, die bereits in der Haushalts- und Finanzplanung enthalten sind, die einzustellenden Anschläge für Zinsleistungen durch Verlagerung aus dem Haushalt allgemeine Finanzen zu einer Erhöhung der Ressorteckwerte geführt haben (vgl. z. B. 4.2 des Regelwerks für Kapitaldienstfinanzierungen).

Gegen diese verursachergerechte Zuordnung in den Regelwerken ist in zahlreichen Fällen verstoßen worden.

Da es sich bei den betreffenden Projekten um solche handelt, auf die die Regelwerke anzuwenden sind, besteht keine Veranlassung, sie anders als konsumtiv zu behandeln.

Würde es bei der beschriebenen Handhabung bleiben, wären weiterhin diejenigen Ressorts im Nachteil, die sich regelgerecht verhalten.

Nicht angesprochen worden ist auch das Problem, dass eine Zahlung von Zinsen aus veranschlagten Investitionsmitteln in Höhe der Zinszahlungen am Ende des Abfinanzierungszeitraums zu einem Bedarf an zusätzlichen Investitionsmitteln führt.

Dass in Wirtschaftlichkeitsrechnungen Zinsen einzubeziehen sind, ist selbstverständlich. Dies ist aber für die Zuordnung von Zinsen als konsumtive Haushaltsmittel ohne Belang.

Der Rechnungshof kann zurzeit mangels näherer Sachverhaltsdarstellung nicht beurteilen, inwieweit die überwiegende Praxis anderer Gebietskörperschaften der bremischen entspricht oder ob es sich um nicht vergleichbare Finanzierungssachverhalte handelt.

Der Rechnungshof weist darauf hin, dass der Senator für Finanzen seinerseits (s. o.) für von ihm aufgenommene Kredite Zinsen aus konsumtiven Mitteln bezahlt. Dabei ist es unerheblich, ob die Kreditgeber unmittelbar aus dem Kernhaushalt oder aus dem Haushalt eines Sondervermögens bedient werden, dem diese Zinszahlungen aus dem Kernhaushalt zu erstatten sind. und Bundesvergleich durch haushaltstechnische Setzungen bereits in erheblich überdurchschnittlichem Maße einschränkt und beschließt vor diesem Hintergrund, von seiner bisherigen Praxis der Zuordnung zu konsumtiven und investiven Einnahme- und Ausgabepositionen solange nicht abzuweichen, bis entsprechende Verfahren in der Mehrzahl der übrigen Bundesländer und beim Bund dies erfordern.

2. dass die integrierte Betrachtung von Schulden- und Vermögensseite, die im Rahmen der anstehenden Ablösung der Kameralistik durch das doppische Rechnungswesen im Kernhaushalt den Standard für alle Bereiche des Konzerns Bremen bilden wird, zwangsläufig einen differenzierteren Umgang mit dem Schuldenbegriff und eine den Forderungen des Rechnungshofes nach Zusammenfassung aller Schuldenstände nicht entsprechende Unterscheidung von Schuldentypen erfordert.

3. - der überwiegenden Praxis anderer Gebietskörperschaften folgend

- auf eine konsumtive Ausweisung von Zinsanteilen bei der Vorfinanzierung wirtschafts- und finanzkraftstärkender Maßnahmen, die den Konsolidierungsdruck in den Ressorts unmittelbar zusätzlich erhöhen würde, zu verzichten und

4. dass nach seiner Auffassung nur unter diesen Rahmensetzungen der durch das Sanierungssicherstellungsgesetz fixierte Konsolidierungskurs des Stadtstaates bis 2005 unter realistischen Annahmen erfolgreich gestaltet werden kann.