Das von den befestigten Flächen abfließende und gesammelte Niederschlagswasser ist Abwasser im Sinne des Gesetzes

Zu Nummer 8 (§ 47 Abs. 2):

Die Änderung ist eine notwendige Folge der Aufhebung der §§ 43 bis 45. Als Maßstab für die Absenkung des Staus soll nunmehr die in der wasserrechtlichen Gestattung festgelegte und an den Pegeln ablesbare zulässige Stauhöhe gelten.

Zu Nummer 9 (§ 49 Abs. 3):

Das von den befestigten Flächen abfließende und gesammelte Niederschlagswasser ist Abwasser im Sinne des Gesetzes. Es unterliegt als solches der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde oder des Zweckverbands. besteht nach § 58 Abs. 3 Nr. 2 nicht für Niederschlagswasser, das versickert wird. Die Abwasserbeseitigungspflicht entfällt jedoch nur für in versickertes Niederschlagswasser. In der Praxis stellte sich auch oft die Frage, inwieweit die Versickerung eine erlaubnisbedürftige Gewässerbenutzung darstellt. Von der Möglichkeit des bisherigen § 49 Abs. 3, durch Satzung von Niederschlagswasser zu regeln, wurde bisher kein Gebrauch gemacht. Es ist deshalb erforderlich, im Interesse der Rechtssicherheit der Grundstückseigentümer und der Vereinfachung von Verwaltungsverfahren allgemein zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Niederschlagswasser versickert werden kann. Der neu eingefügte § 33 Abs. 2 Nr. 3

WHG räumt den Ländern hierzu erstmalig die Gesetzgebungsbefugnis ein. Damit können auch Kostenersparnisse bei der öffentlichen Abwasserbeseitigung verbunden sein. Die Satzungsbefugnis der Gemeinden zur Erfüllung der kommunalen Pflichtaufgabe und des Anschluß- und Benutzungszwangs wird dadurch nicht eingeschränkt. Durch die Neuregelung entfällt lediglich auf der wasserrechtlichen Seite die Erlaubnispflicht für die jeweilige Versickerung des Niederschlagswassers bei Einhaltung der vorgegebenen Anforderungen sowie die bisher notwendige wasserrechtliche Genehmigung der Satzung. Der Wegfall beider Gestattungen führt damit in diesem Bereich zu einer deutlichen Deregulierung. Die Form einer Verordnungsermächtigung für das Ministerium wurde gewählt, um eine flexible Regelung zu schaffen und um den Gesetzestext nicht mit technischen Details zu überfrachten.

Zu Nummer 10 (§ 51 Abs. 4):

Die Änderung ist redaktioneller Natur und bedingt durch den 1994 erfolgten Neuzuschnitt der Ressorts. Die Ressortbezeichnungen orientieren sich an den Vorgaben der Arbeitshilfen zur rechtsförmlichen Gestaltung von Thüringer Gesetz- und Verordnungsentwürfen des Thüringer Ministeriums für Justiz und Europaangelegenheiten in der Fassung vom 9. Dezember 1997.

Zu Nummer 11 (§ 53 Abs. 1):

Die Änderung ist redaktioneller Natur. Mit ihr wird eine neue Ressortbezeichnung eingeführt, die sich an den Vorgaben der Arbeitshilfen zur rechtsförmlichen Gestaltung von Thüringer Gesetz- und Verordnungsentwürfen des Thüringer Ministeriums für Justiz und Europaangelegenheiten in der Fassung vom 9. Dezember 1997 orientiert. Die bisherige Zuständigkeit des Ministeriums für Soziales und Gesundheit bleibt unverändert bestehen.

Zu Nummer 12 (§ 54): (§ 54 Abs. 4): § 84 erfaßt nur Maßnahmen im Rahmen der Gewässeraufsicht und der der Gefahrenabwehr vorgelagerten Gefahrerforschung. Nach der gängigen Rechtsprechung fallen diese Maßnahmen in den Verantwortungs- und Kostenbereich der Wasserbehörde.

Ausgehend von der Erkenntnis, dass von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen auch nach der Stillegung Gefahren für den Wasserhaushalt und den Boden ausgehen können, ist es erforderlich und gerechtfertigt, dem Betreiber Maßnahmen zur Beobachtung des Gewässers und des Bodens aufgeben zu können. Damit soll dem Besorgnisgrundsatz des § 19 g Abs. 1 WHG auch bei Stillegung der Anlage Rechnung getragen werden. Die Anordnung von Beobachtungsmaßnahmen muss im Einzelfall geprüft und angeordnet werden. Der Tatbestand des § 19 i Abs. 3 Satz 1 WHG setzt voraus, dass die Maßnahmen zur frühzeitigen Erkennung von Verunreinigungen erforderlich sind und legt dem Betreiber die Kosten für die Maßnahmen auf. Die Möglichkeit der Anordnung ist auf drei Monate nach Eingang der Anzeige der Stillegung beschränkt.

Für das Wasserrecht wird damit eine dem § 5 Abs. 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes entsprechende Betreiberpflicht normiert. Dies führt zu einer Harmonisierung der Rechtsbereiche, die im Anlagenrecht zahlreiche Berührungspunkte aufweisen. Für eine Beibehaltung der unterschiedlichen Betreiberpflichten ist kein Grund ersichtlich. (§ 54 Abs. 8):

Die eingefügte Ausnahmeregelung ist erforderlich, da ohne diese Normierung rechtlich von der Pflicht zur Führung möglich sind. Für jede Anlage, unabhängig von ihrer Größe, ist bislang ein Anlagenkataster erforderlich. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es aber, Anlagenkataster nur für vorzusehen, die ein hohes Gefährdungspotential aufweisen. In anderen Fällen genügt eine Betriebsanweisung oder die Anbringung eines Merkblatts mit Betriebs- und Verhaltensvorschriften.

Zu Nummer 13 (§ 55): (§ 55 Abs. 1):

Die Änderungen sind erforderlich durch die Neufassung des § 18 b WHG. Die Bundesregelung enthält den Maßstab für die technischen Anforderungen an Abwasseranlagen. Nach § 18 b Abs. 1 WHG ist zu differenzieren hinsichtlich der anzulegenden Maßstäbe, die sich aus an die Einleitung des Abwassers in Gewässer nach § 7 a WHG ergeben, und den sonstigen Anforderungen. Für Abwasserbehandlungsanlagen als Unterfall sind daher des § 7 a WHG maßgebend. Sie sind danach so zu errichten und zu betreiben, dass die Schadstofffracht des Abwassers nach dem Stand der Technik verringert wird. Für Kanäle ergibt sich das Anforderungsniveau wie bisher aus den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die Änderung des § 18 b WHG führt, wie die Neufassung des § 7 a WHG, zu keiner zusätzlichen Kostenbelastung bei der Abwasserbeseitigung.

Für eine Landesregelung besteht nach der gerade beschriebenen Rechtslage kein Bedürfnis mehr. Daher wurden aus § 55 Abs. 1 herausgenommen. Es wird nur noch das Anforderungsprofil für Wasserversorgungsanlagen definiert. (§ 55 Abs. 2):

In Ergänzung des § 18 b WHG enthält Absatz 2 nunmehr eine ausdrückliche Pflicht des Betreibers, seine Abwasseranlage an das von der Bundesregelung geforderte technische Niveau anzupassen. (§ 55 Abs. 3): Absatz 3 enthält eine Anordnungsbefugnis der Wasserbehörde gegenüber dem Unternehmer zur Verpflichtung zur Anpassung vorhandener Anlagen an das jeweilige Anforderungsniveau. Besondere Bedeutung erlangt die Vorschrift im Hinblick auf § 18 b Abs. 2 WHG. (§ 55 Abs. 4): Absatz 4 regelt die Beteiligung der technischen Fachbehörden der Wasserwirtschaft bei der baurechtlichen Genehmigung, Anzeige oder Zulassung von Wasserversorgungs- Durch die Herstellung des behördlichen Einvernehmens sollen die wasserwirtschaftlichen Belange Eingang in die baurechtliche Entscheidung finden.

Zu Nummer 14 (§ 56): (§ 56 Abs. 1):

Mit der Änderung soll die Genehmigungspflicht für alle Wasserversorgungsund Abwasseranlagen entfallen. Davon ausgenommen sind lediglich die Anlagen nach § 18 c WHG. Mit dem Verzicht auf die Genehmigungsbedürftigkeit soll die Eigenverantwortung der Gemeinden und Zweckverbände gestärkt werden. Auf den Genehmigungstatbestand kann auch deshalb verzichtet werden, weil, von Leitungen abgesehen, zahlreiche Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, hier insbesondere Kläranlagen, baugenehmigungsbedürftig sind und bei der Erteilung der Baugenehmigung die wasserwirtschaftlichen Belange mit einzustellen sind. Bei Wasserversorgungsanlagen für die öffentliche Trinkwasserversorgung sind wasserwirtschaftliche Belange über die Erlaubnis zur Wasserentnahme gewahrt. Im übrigen unterliegt Wasser in solchen Anlagen der gesundheitlichen Überwachung. Das Zusammenwirken von Baubehörde und Fachbehörden der Wasserwirtschaft im Baugenehmigungsverfahren wird in § 55 Abs. 4 neu geregelt und kann durch Verwaltungsvorschriften weiter ausgestaltet werden.

Die Bestimmung entspricht dem Zulassungserfordernis für die in § 18 c WHG beschriebenen Abwasserbehandlungsanlagen. Für diese Anlagen bleibt es, wie bisher, bei der Zuständigkeit der oberen Wasserbehörde. Dadurch soll die Erfahrung der Wasserbehörde bei der Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen genutzt werden. Die Variante, auch diese Genehmigungsverfahren von den Baubehörden erteilen zu lassen, wurde nicht gewählt. Die Baubehörden mußten bislang keine Umweltverträglichkeitsprüfungen durchführen und verfügen daher über keine Erfahrungen mit der Rechtsmaterie.Auf diese Weise sollen unnötige Verfahrensverzögerungen vermieden werden. In Thüringen ist die Anzahl der Anlagen, die dieser Regelung unterfallen, begrenzt. Mit Ablauf des Jahres 1997 sind neun derartige Anlagen fertiggestellt und erfüllen die Anforderungen nach dem Stand der Technik und der einschlägigen Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40). Mit der wesentlichen Änderung der Kläranlage Erfurt wurde 1997 begonnen. Die Erlaubnis, die die Genehmigung nach § 56 (alt) einschließt, ist durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 30. September 1997 erteilt.