Steuern

Selbst die Steuern, deren Erträge ausschließlich den Ländern zustehen, wie die Biersteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Feuerschutzsteuer, Grunderwerbsteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Rennwett-, Sportwett- und Lotteriesteuer und die Steuer, die wie die Grundsteuer den Gemeinden zufließt, sind durch Bundesgesetze geregelt. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ist nur noch die Spielbankabgabe landesrechtlich geregelt (§ 3 Hessisches Spielbankgesetz).

Den Ländern bleiben somit zurzeit nur marginale Regelungskompetenzen:

- die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern (z.B. Vergnügungsteuer, Hundesteuer, Jagdsteuer, Getränkesteuer), allerdings nur, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind (Art. 105 Abs. 2a GG),

- Steuern der Religionsgesellschaften, deren Ertrag ­ abzüglich einer Verwaltungsgebühr ­ diesen zufließt (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV (strittig)),

- Steuern, welche die Länder außerhalb des Katalogs von Art. 106 GG erfinden. Das Steuererfindungsrecht des Bundes ist auf den Katalog des Art. 106 GG begrenzt. Andere Steuern kann er nicht schaffen (Maunz in Maunz-Dürig, Grundgesetz, Rdnr. 46 zu Art. 105).

Im Übrigen beschränkt sich die unerlässliche, durch die Ausübung von Bundeskompetenzen nicht zu beseitigende Mitwirkung der Länder bei der Steuergesetzgebung auf die Erforderlichkeit der Zustimmung des Bundesrates bei den Steuern, deren Aufkommen ihnen oder den Gemeinden ganz oder zum Teil zufließt (Art. 105 Abs. 3 GG). Damit soll die weitgehende Verdrängung der Länder aus der Steuergesetzgebung kompensiert werden 14, 220).

Die Gemeinden haben das Recht, im Bereich der Grund- und Gewerbesteuer die Hebesätze festzulegen.

b) Spielräume

Auch wenn die im Grundgesetz festgelegte Finanzverfassung dem Bund die Möglichkeit gibt, das Steuerrecht nahezu vollständig zu regeln, können sich eigene Steuererhebungsrechte der Länder dadurch ergeben, dass der Bund seine Kompetenzen nicht voll ausschöpft oder nicht voll ausschöpfen darf.

Auch bei der Steuergesetzgebung bestehen grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten für den Bund, seine Gesetzgebungskompetenzen zurückzunehmen, wie sie von der Enquetekommission schon generell bei der Mitwirkung der Landesparlamente in Bundesstaatsangelegenheiten erörtert worden sind (vgl. C.2).

Bei seiner ausschließlichen Gesetzgebung (Zölle und Finanzmonopole nach Art. 105 Abs. 1 GG) kann der Bund die Länder zur Gesetzgebung ausdrücklich ermächtigen (Art. 71 GG). Das dürfte für Zölle weniger in Betracht kommen, da der Bund solche wegen deren Übergangs auf die Europäische Union kaum noch erhebt (s. Maunz a.a.O. Rdnr. 23 zu Art. 106). Eine solche Ermächtigung wäre aber bei Monopolen denkbar.

Im Rahmen seiner konkurrierenden Steuergesetzgebung kann der Bund entweder ausdrücklich auf einen Gebrauch seiner Gesetzgebungskompetenz verzichten, wenn ihm das Aufkommen der Steuer ganz oder zum Teil zusteht (Art. 105 Abs. 2 erste Alternative), oder im Übrigen durch Bundesgesetz bestimmen, dass eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne von Art. 72 Abs. 2 GG (Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse) nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann (Art. 72 Abs. 3 GG).

Der Bund kann, soweit dadurch nicht die grundlegenden Voraussetzungen der konkurrierenden Gesetzgebung in Art. 72 Abs. 2 GG tangiert werden, durch Öffnungsklauseln den Ländern bestimmte Teilbereiche seiner Gesetzgebungskompetenz (Art. 105 Abs. 2 zweite Alternative GG) überlasen.

Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass Recht, das aufgrund des Art. 72 Abs. 2 GG in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, durch Lan