Abwassertechnische Probleme in der Gemeinde Ifta im Wartburgkreis

Nach Informationen des Bürgermeisters hat sich die Gemeinde Ifta wiederholt an das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt gewandt, um eine Förderung im Bereich der Abwasserentsorgung zu erreichen.

Der Förderantrag wurde abgelehnt, da für eine Gemeinde mit 1 300 Einwohnern kein Handlungsbedarf für eine zentrale Kläranlage bestehe und dies auch nicht durch die Förderrichtlinie gedeckt ist.

Eine gemeinsame abwassertechnische Lösung mit der benachbarten Stadt Creuzburg wurde nicht angegangen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Möglichkeiten bestehen seitens der Landesregierung, die Gemeinde Ifta bei der Abwasserentsorgung finanziell zu unterstützen?

2. Ist eine Förderung für die Erneuerung des Ortsnetzes möglich, auch wenn dies nicht in eine zentrale Kläranlage mündet?

3. Wie bewertet die Landesregierung die Pläne der Gemeinde Ifta, das Problem der Abwasserentsorgung im Alleingang zu lösen?

4. Wie wird für Gemeinden unter 2 000 Einwohnern die Zweckbindung der Abwasserabgabe gemäß § 12 des Thüringer Abwasserabgabengesetzes sichergestellt, wenn diese von der Förderung ausgeschlossen sind?

Das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 5. November 1998 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Thüringen vergibt im Rahmen der in seinem Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel Zuwendungen zur Finanzierung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen. Die Förderung erfolgt nach der Richtlinie für die Förderung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen im Freistaat Thüringen des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt vom 27. Januar 1998, veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 8/1998. Danach könnte die Gemeinde Ifta für den Bau der Kläranlage und die Errichtung der Ortskanalisation Zuwendungen in Höhe von 80 Prozent erhalten.

Voraussetzung für die Beantragung von Fördermitteln ist die Vorlage einer abwassertechnischen Gesamtkonzeption und eines Finanzierungsplans. Die Gemeinde Ifta wurde mehrfach durch das Staatliche Umweltamt Suhl auf diese Voraussetzung hingewiesen. Erneut wurde der Bürgermeister der Gemeinde Ifta bei einem Gespräch am 26. Juni 1998 bei Herrn Staatssekretär Illert auf diese Pflicht aufmerksam gemacht. Dieser Pflicht ist die Gemeinde Ifta bisher nicht nachgekommen.

Zu 2.: Vor der Durchführung von Investitionsmaßnahmen hat die Gemeinde zunächst zu prüfen, ob Reparatur- oder Erneuerungsmaßnahmen am Ortsnetz erforderlich sind.

Eine Erneuerung des Ortsnetzes ist nur förderfähig, wenn gemäß Investitions- und Finanzierungskonzept in einem folgenden Bauabschnitt die Kläranlage errichtet, somit die Abwasserableitung aus dem Ortsnetz in diese Kläranlage ermöglicht wird und damit künftig nach dem Stand der Technik erfolgt. Eine Erneuerung des Ortsnetzes ohne diese Voraussetzung ist nicht genehmigungsfähig und somit nicht förderfähig.

Zu 3.: Gemäß § 2 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung gehören die Abwasserbeseitigung und -reinigung zu den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden.

Die geplante Abwasserentsorgung und Abwasserbehandlung der Gemeinde Ifta mittels einer eigenen Kläranlage ist grundsätzlich wasserwirtschaftlich möglich. Grundlage für die Entscheidung der Gemeinde war eine Kostenvergleichsrechnung, wonach sich die Eigenlösung im Bereich der Investitions- und Betriebskosten günstiger darstellt. Die Kostenunterschiede dieser Variante gegenüber der Variante Errichtung einer gemeinsamen Kläranlage mit der Stadt Creuzburg und Überleitung der Abwässer der Gemeinde Ifta zu der Kläranlage Creuzburg waren jedoch nur gering.

Weiter wurde in der Kostenvergleichsrechnung nicht beachtet, dass aufgrund des schwachen Gewässers Ifta an den Kläranlagenablauf erhöhte Anforderungen zu stellen sind und dass damit eine Erhöhung der Investitionskosten verbunden ist.

Aus wasserwirtschaftlicher und fachtechnischer Sicht stellte somit die Errichtung der gemeinsamen Kläranlage in Creuzburg mit der Überleitung der Abwässer der Gemeinde Ifta die Vorzugsvariante dar. Da die Kläranlage Creuzburg inzwischen ohne Berücksichtigung der Einleitung der Abwässer der Gemeinde Ifta zurzeit errichtet wird, kann diese Variante für die Abwasserentsorgung der Gemeinde Ifta nicht weiter betrachtet werden. Ein Zusammenschluss der Gemeinde mit einem größeren leistungsstarken kommunalen Aufgabenträger ist jedoch wünschenswert. Zumindest sollte eine gemeinsame Betriebsführung angestrebt werden. Ein gemeinsames Betreiben der Abwasseranlagen, der Schlammabfuhr aus den Kleinkläranlagen und die gemeinsame Erhebung von Gebühren würden die Betriebskosten mindern.

Zu 4.: Für die Gewährung von Zuwendungen aus dem Aufkommen aus der Abwasserabgabe für den Bau kommunaler Abwasseranlagen gilt die Richtlinie für die Verwendung des Aufkommens aus der Abwasserabgabe für Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte nach § 13 Abwasserabgabengesetz - Verwaltungsvorschrift (VV) des Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt vom 21. November 1995, veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 49/1995. Gemeinden unter 2 000 Einwohnerwerte sind nicht von der Förderung gemäß dieser Richtlinie ausgeschlossen.

Es gelten hierbei die gleichen Voraussetzungen zur Förderfähigkeit wie nach der Richtlinie für die Förderung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen im Freistaat Thüringen.