Bei der Neuformulierung des neuen Satzes 2 wurde die MussVorschrift in eine SollVorschrift umgewandelt

Weiterhin kann es passieren, dass die Unfallrente bei der Rentenanpassung aufgrund der abstrakten Schadensberechnung nicht mit der Lohnentwicklung in der jeweiligen Branche Schritt halten kann. Die in Satz 2 grundsätzlich geforderte Zusatzversicherung für die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen ist damit ein wichtiger Beitrag der Gemeinde zur Realisierung des § 14Abs. 1 nach dem die Feuerwehrangehörigen durch den Dienst in der Feuerwehr keine unzumutbaren Nachteile erleiden.

Bei der Neuformulierung des neuen Satzes 2 wurde die Muss-Vorschrift in eine Soll-Vorschrift umgewandelt. Die grundsätzliche Verpflichtung zur zusätzlichen Versicherung soll erhalten bleiben, dennoch soll den Gemeinden in begründeten Einzelfällen die Gelegenheit gegeben werden, von der Zusatzversicherung abzusehen (beispielsweise bei extrem niedriger Einsatzhäufigkeit). Damit nimmt die Gemeinde allerdings das Risiko in Kauf, bei dennoch auftretenden Feuerwehrunfällen u. U. die anfallenden Kosten (wenn der Feuerwehrangehörige die Gemeinde auf Entschädigung verklagt) selbst tragen zu müssen.

Zu Absatz 7: Anpassung an geltendes Recht.

Zu Nummer 7 (§ 15):

Der Ersatz der Worte der Leiter durch die Worte deren Leiter dient der Klarstellung, dass hier der Leiter der Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften gemeint ist.

Zu Nummer 8 (§ 20):

Der Begriff der Gefahrstoffe nach der Gefahrstoffverordnung umfasst nicht die radioaktiven Stoffe. Da die in Thüringen auf der Grundlage des Gefahrgutzugkonzepts bereits aufgebauten Gefahrgutzüge jedoch auch in der Lage sind, Gefahren durch radioaktive Stoffe abzuwehren, sollte hier der Begriff Gefahrgut (abgeleitet aus den Gefahrgutverordnungen Straße und Eisenbahn), der diese mit einschließt, verwendet werden. Aus diesem Grund wurde auch das Landeskonzept zur Gefahrenabwehr bei Unfällen und Schadensereignissen im Zusammenhang mit Gefahrstoffen und radioaktiven Stoffen als Gefahrgutzugkonzept bezeichnet.

Zu Nummer 9 (§ 23 Abs. 2): Folgeänderung wegen Einführung des § 6 a: Selbstverständlich müssen auch die externen Notfallpläne nach § 6 a Abs. 1 und die besonderen behördlichen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne nach § 6 a Abs. 6 Angaben über mitwirkende Einrichtungen und Stellen aus dem Gesundheitsbereich enthalten.

Zu Nummer 10 (§ 31 Abs. 1 Satz 2): Anpassung an geltendes Recht.

Zu Nummer 11 (§ 32 Abs. 2): Ziel der Änderung des § 32 war insbesondere die Berücksichtigung der Pflichten der Betreiber im Zusammenhang mit der Erstellung der besonderen und Gefahrenabwehrpläne nach den Leitlinien der IMK von 1986.

Die Aufgabenträger des Brand- und Katastrophenschutzes werden bereits in § 6 a Abs. 6 zur Aufstellung besonderer behördlicher Alarm- und Gefahrenabwehrpläne verpflichtet. Dies entspricht der Systematik des Gesetzes, da die Pflichten der Aufgabenträger in den §§ 3 bis 5 genannt werden. Da die Betreiberpflichten allgemein in § 32 geregelt sind, werden auch die mit den genannten Plänen zusammenhängenden Pflichten der Betreiber erst in § 32 genannt.

Zur Umsetzung der Leitlinien der IMK von 1986 haben zahlreiche Bundesländer bereits vor dem In-Kraft-Treten der Richtlinie 96/82/EG ihre Gesetze durch Regelungen zur Verpflichtung der Betreiber von Anlagen mit besonderem Gefahrenpotential zur Unterstützung der Gefahrenabwehrbehörden ergänzt. Dies war notwendig geworden, da einerseits die Behörden bestimmte Pläne erstellen sollten, andererseits die Betreiber allein durch die Störfall-Verordnung (§ 5 Abstimmung der betrieblichen Alarm- und Einsatzpläne mit den für Katastrophenschutz und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden) und durch die Strahlenschutzverordnung (§ 38) noch nicht ausreichend zur Zusammenarbeit verpflichtet waren und da es auch Anlagen gibt, die weder der noch der Strahlenschutzverordnung unterliegen, von denen aber dennoch im Falle eines Schadensereignisses ernste Gefahren für die Gesundheit oder das Leben einer größeren Zahl von Menschen oder Gefahren für erhebliche Sachwerte oder akute Umweltgefahren in der Umgebung ausgehen können.

Mit der Neufassung des § 32 werden die Betreiber zur aktiven Mitwirkung bei der Vorbereitung der Gefahrenabwehr verpflichtet und die Regelungen des EU-, Immissionsschutz- und Strahlenschutzrechts werden bezüglich der Betreiberpflichten so ergänzt, dass ein sinnvolles und erfolgreiches Zusammenwirken der Aufgabenträger des Brand- und Katastrophenschutzes mit den Betreibern ermöglicht wird.

Vor der gesetzlichen Festschreibung der Betreiberpflichten gab es bei der Vorbereitung der Gefahrenabwehr immer wieder Probleme mit den Betreibern. Die mangelnde Zusammenarbeit zwischen Betreibern und Behörden bezog sich vor allem auf das Verweigern der Herausgabe von Informationen (beispielsweise Auswirkungsbetrachtungen) für und Einsatzplanung. Dies hatte seine Ursache auch in der unbegründeten Sorge der Betreiber, es könnten übertriebene Meldungen über die Gefährlichkeit der Anlagen an die Öffentlichkeit gelangen, woraus Überreaktionen der Bevölkerung und der Medien erwartet wurden.

Weiterhin fehlte im Gesetz bisher jegliche Verpflichtung des Betreibers zur Beteiligung an Übungen Lediglich die Durchführung eigener Übungen war vorgeschrieben. In den Brand- und Katastrophenschutzgesetzen der anderen Länder sind zur Beteiligung des Betreibers an Übungen vergleichbare Regelungen zu finden.

Zu Nummer 12 (§ 33):

Zu Absatz 2:

Nach § 33Abs. 2 und § 2 der Thüringer Verordnung über die Gefahrenverhütungsschau wird die Gefahrenverhütungsschau bisher ausschließlich von den Landkreisen und den kreisfreien Städten durchgeführt. Bei der Gefahrenverhütungsschau werden in der Regel überwiegend bauliche Mängel vorgefunden, deren Beseitigung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu veranlassen ist. Da den Großen kreisangehörigen Städten die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen wurden, ist die Zuordnung eine sinnvolle Ergänzung.

Die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau durch die Großen kreisangehörigen Städte ermöglicht eine einfachere und zweckmäßigere Durchführung des Verfahrens. Derzeit werden die durch die Brandschutzdienststelle des Landkreises in der Großen kreisangehörigen Stadt festgestellten baulichen Mängel an die untere Bauaufsichtsbehörde der Großen kreisangehörigen Stadt zur weiteren Bearbeitung abgegeben. Die in dieser Stadt bestehende Feuerwehr erfährt in der Regel nicht davon.

In den Großen kreisangehörigen Städten Altenburg, Gotha, Nordhausen existieren Berufsfeuerwehren, welche über das in § 2 der Thüringer Verordnung über die Gefahrenverhütungsschau geforderte, ausgebildete Personal verfügen.

Lediglich in den Städten Ilmenau und Mühlhausen ist das notwendige Personal derzeit nicht vorhanden. Es besteht auch die Möglichkeit, diese Aufgabe durch öffentlich-rechtlichen Vertrag im Wege der Zweckvereinbarung zwischen der Großen kreisangehörigen Stadt und dem Landkreis auf den Landkreis zu übertragen. Es wird davon ausgegangen, dass in der Regel eine halbe Stelle für die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau in den Großen kreisangehörigen Städten benötigt wird. Für diese halbe Stelle im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst entstehen geschätzte Personal- und Sachkosten in Höhe von circa 35 000 Deutsche Mark im Jahr. Für Ilmenau und Mühlhausen würden diese Kosten durch die Gesetzesänderung zusätzlich entstehen. Um die sachlichen und personellen Voraussetzungen schaffen zu können, tritt diese Regelung erst am 1. Januar 2001 (s. Begründung zu Artikel 5) in Kraft.

Zu Absatz 6: Folge der Änderungen in Absatz 2.

Zu Nummer 13 (§ 37 Satz 4): Berichtigung eines redaktionellen Versehens: Durch dieses Versehen kam die unübliche Formulierung Beschaffung zustande (besser wäre Bau oder Errichtung) und die Ausstattung wurde gar nicht berücksichtigt.

Weiterhin widerspricht die Kostentragung für die Unterhaltung durch das Land der sonst in Thüringen üblichen Verfahrensweise, dass zwar die Beschaffung auf hohem Niveau finanziell unterstützt wird, dass aber im Allgemeinen die Unterhaltung Angelegenheit der jeweiligen Nutzer ist. Um mit der Neuregelung keine Verschlechterung gegenüber dem ursprünglichen Zustand zu bewirken, soll die Unterhaltung der baulichen Anlagen weiterhin finanziell unterstützt werden (als Bestandsschutz erhalten bleiben); bei der Ausstattung wird allerdings von vornherein die Übernahme der Unterhaltungskosten durch das Land ausgeschlossen.

Zu Nummer 14 (§ 38):

Die Möglichkeit, dass der Aufgabenträger für den Brand- und Katastrophenschutz statt des Betreibers beschafft und dafür einen Kostenersatz vom Betreiber verlangt, war bisher im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen, sie entspricht jedoch dem in Deutschland üblichen Verursacherprinzip. Ebenso entspricht es dem Verursacherprinzip, dass die Betreiber nicht nur, wie nach der bisherigen Regelung des § 32, Übungen durchführen sollen, sondern dass die die Kosten für Übungen vom Betreiber erstattet bekommen, wenn es sich um Übungen handelt, die Schadensereignisse in dessen Anlage zum Inhalt haben. Diese Regelung findet sich auch in den Gesetzen der anderen Bundesländer. Besonders im Zusammenhang mit der Deutschen Bahn AG ergeben sich im Hinblick auf deren Privatisierung mit dieser Regelung Möglichkeiten, den nun privaten Betreiber zur Beteiligung an Kosten für bestimmte spezielle Ausstattungsgegenstände oder für Übungen der betreffenden Aufgabenträger zu verpflichten.