Gesetz zur Änderung der Bremischen Kostenordnung

Der Senat übermittelt der Bürgerschaft (Landtag) den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bremischen Kostenordnung mit der Bitte um Beschlussfassung.

Die Bremische Kostenordnung regelt für das Land Bremen und die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven die weit überwiegende Anzahl von Verwaltungsgebühren. Sie wurde zuletzt mit Wirkung vom 8. November 1997 an die allgemeine Kostenentwicklung angepasst. Aufgrund der mittlerweile eingetretenen Entwicklungen insbesondere im Personalkostenbereich würde eine Anpassung zum 1. Januar 2002 mit der Umstellung auf den Euro zusammenfallen.

Dieses Zusammenfallen soll verhindert werden. Weiterhin beabsichtigt der Senat, große Teile der Bremischen Kostenordnung zu dezentralisieren. Im Zuge dieser Weiterentwicklung der Bremischen Kostenordnung sind folgende Schritte vorgesehen:

1. Änderung des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes.

Mit dieser Änderung sollen die rechtlichen Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren zur Ermächtigung eines Mitglieds des Senats zum Erlass von Gebührenordnungen geschaffen werden (dieser Änderungsgesetzentwurf wurde der Bremischen Bürgerschaft [Landtag] bereits gesondert übersandt).

2. Anpassung der Bremischen Kostenordnung zum 1. Januar 2002 lediglich der Sache und nicht der Höhe nach.

3. Ausgliederung der wichtigsten Bereiche aus der in eigenständige Gebührenordnungen im Laufe des Jahres 2002.

4. Anpassung der verbliebenen Kostentatbestände der der Höhe und der Sache nach bis Ende 2002 (inkl. endgültige Umstellung auf den Euro).

Im Zuge des Abarbeitens der dargestellten Schritte legt der Senat der Bremischen Bürgerschaft den o. g. Änderungsgesetzentwurf vor.

In diesem Änderungsgesetz wurden lediglich die von den Bereichen gemeldeten zwingend notwendigen Änderungen berücksichtigt. Nicht berücksichtigt wurden:

- Änderungen lediglich der Höhe nach,

- Umstrukturierungen von Tatbeständen bei gleichzeitiger geplanter Erhöhung der Gebührenbeträge,

- so genannte neue Tatbestände, wenn inhaltlich gleichlautende aufgehoben wurden und eine Gebührenerhöhung erfolgen sollte.

Weiterhin erfolgen keine Änderungen mehr für Bereiche, die aufgrund der Vorarbeiten kurzfristig im Jahr 2002 durch eigenständige Gebührenordnungen aus der Bremischen Kostenordnung ausscheiden sollen. Dies sind insbesondere die Bereiche Gesundheit, Bau und Umweltschutz.

102.03 Tatbestand nach 102.02 mit anschließender Verschrottung eines Fahrzeugs 5 v. H. des festgesetzten Zwangsgeldes bzw. der Aufwendungen für die Ersatzvornahme mindestens 50,- Euro

Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem beigefügten Änderungsgesetzentwurf mit Begründung.

Über die Ergebnisse in den Beratungen der betroffenen Fachdeputationen wird gesondert in der Beratung des Haushalts- und Finanzausschusses (Land) berichtet.

Gesetz zur Änderung der Bremischen Kostenordnung

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Anlage zu § 1 Kostenverzeichnis wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt nicht für Kosten, die nach der Gebührennummer 601.10 ermittelt werden.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

(2) Absatz 1 gilt nicht für Kosten, die nach der Gebührennummer 601. berechnet werden.

3. In Abschnitt A der Anlage zu § 1 Kostenverzeichnis wird nach der Nr. 9 folgende Anmerkung eingefügt: Anmerkung:

Die im Abschnitt C in DM ausgewiesenen Werte sind mit dem Kurs 1,95583 in Euro umzurechnen. Auf die Regelungen des Euro-Einführungsgesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I. S. 1242) wird verwiesen.

4. Die Gebührennummern 102.03 und 102.04 werden aufgehoben.

5. Nach der Gebührennummer 102.02 werden folgende Gebührennummern eingefügt: 102.04 Tatbestand nach 102.02 mit anschließender Versteigerung eines Fahrzeugs 5 v. H. des festgesetzten Zwangsgeldes bzw. der Aufwendungen für die Ersatzvornahme mindestens 70,- Euro 102.05 Anordnen einer vorher nicht schriftlich angedrohten Ersatzvornahme nach §§ 15 und 19 oder entsprechenden anderen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit verbotswidrig abgestellten Fahrzeugen (z. B. Abschleppen bei Halteverboten) und Festsetzung der Kosten 48,- DM Anmerkung:

Dies gilt auch, sofern nach der Anordnung die Ersatzvornahme aus Gründen, die nicht von der Behörde zu vertreten sind, nicht oder nicht vollständig durchgeführt wird Anmerkung zu 102.05:

Wird die nach Nr. 102.04 zu erhebende Gebühr durch einen Leistungsbescheid festgesetzt, so wird für die Festsetzung keine zusätzliche Gebühr erhoben.

102.06 Zuschlag bei Tatbestand nach 102.05 mit anschließender Verschrottung eines Fahrzeugs 30,- Euro 102.07 Zuschlag bei Tatbestand nach 102.05 mit anschließender Versteigerung eines Fahrzeugs 50,- Euro.