Eine Durchschnittsgröße hinsichtlich des Schadensumfangs pro Verfahren kann nicht angegeben werden

In der großen Wirtschaftsstrafkammer sind dementsprechend seit dem Jahr 1995 mehrere Verfahren anhängig gewesen, die jeweils über 20 Hauptverhandlungstage beansprucht haben.

Eine Durchschnittsgröße hinsichtlich des Schadensumfangs pro Verfahren kann nicht angegeben werden. In den erstinstanzlichen Wirtschaftsstrafverfahren vor der großen Wirtschaftsstrafkammer sind jedoch Schadensvolumina im mindest 6-stelligen Bereich die Regel, wobei im Einzelfall der unmittelbare Schaden eine Höhe von über 60 Millionen Deutsche Mark erreicht hat. Demgegenüber liegen die Schäden in den Berufungsverfahren gegen Urteile der Amtsgerichte bei einigen Hundert bis einigen Tausend Deutsche Mark.

Zu 8.: Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.

Zu 9.: Der Begriff des Großverfahrens zum Zwecke der Personalbedarfsberechnung bei den Staatsanwaltschaften wird wie folgt definiert: Großverfahren sind Verfahren, die den zuständigen Dezernenten mit dem überwiegenden Teil über einen längeren Zeitraum (mindestens sechs Monate) belasten. Unabhängig hiervon wird in der staatsanwaltschaftlichen Praxis in Wirtschaftsstrafsachen von einem Großverfahren jedoch schon dann gesprochen, wenn gemäß § 74 c Abs. 1 GVG mit einer Anklage zur Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Mühlhausen zu rechnen ist oder zur Beurteilung des Sachverhalts besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind, die ein Gutachten zu Fragen des Wirtschaftslebens erforderlich erscheinen lassen.

In diesen Fällen ist regelmäßig mindestens eines der Kriterien erfüllt, die im Zuge der Antwort zu Frage 7 zur näheren Konkretisierung des Begriffs Umfang herangezogen wurden, so dass die Bewertung als Großverfahren im Vergleich zu anderen Strafsachen gerechtfertigt und angemessen erscheint.

Für die Beantwortung der weiteren Fragen wird von dieser zweiten Definition ausgegangen.

Zu 10.: Von den seit 1995 bis zum 31. Oktober 1998 in der Schwerpunktabteilung für Wirtschaftsstrafsachen der Staatsanwaltschaft Mühlhausen bearbeiteten Verfahren waren 1 553 Großverfahren im dargestellten Sinne. Für den vorhergehenden Zeitraum ist eine Aussage nicht möglich, da sich die Zuständigkeit der Schwerpunktabteilung auch auf die im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Mühlhausen gemäß § 143 GVG anfallenden sogenannten kleinen Wirtschaftsstrafsachen im Sinne zu Frage 1 erstreckt und diese im Jahr 1994 noch nicht getrennt erfasst wurden.

Zu 11.: Von den genannten 1 553 Verfahren konnten bis zum 31. Oktober 1998 1391 Verfahren erledigt werden. Per 31. Oktober 1998 sind noch 358 Großverfahren offen.

Die Diskrepanz zwischen eingegangenen und offenen Verfahren resultiert daraus, dass in den Dezernaten der Staatsanwaltschaft zum 31. Dezember 1994 noch 134 Verfahren offen waren und zudem im Lauf des Jahres 1995 eine Umstrukturierung der Abteilung erfolgte, was im Jahr 1995 eine verfahrensgenaue Erfassung noch nicht ermöglichte und zu einer Differenz von 42 weiteren Verfahren führt.

Zu 12.: In drei Fällen wird bis zum Ende des Jahres 1998 Anklage zur Wirtschaftsstrafkammer erhoben werden. Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen zeichnet sich ab, dass bis zum Ende des Jahres 1999 voraussichtlich weitere 15 bis 20 Großverfahren des Landgerichts Mühlhausen abgeschlossen werden können. Genauere zeitliche Angaben sind wegen der im Einzelnen nicht vorhersehbaren Erfordernisse sachgerechter Ermittlungsführung nicht möglich. Darüber hinaus werden weitere Verfahren durch Anklageerhebung und Strafbefehlsanträge zum Amtsgericht abgeschlossen werden können.

Zu 13.: Auf die Antwort zu Frage 7 wird zunächst verwiesen. Das Schadensvolumen aller bisher geführten und noch offenen Verfahren beträgt nach einer überschlägigen Schätzung ca. 800 Millionen bis eine Milliarde Deutsche Mark.

In Verfahren, die wegen der Höhe der Steuerverkürzungen (mehr als 100 000 Deutsche Mark) geführt worden sind, betragen die Steuerausfälle im Zeitraum 1. Januar 1992 bis 30. September 1998 insgesamt rund 110 Millionen Deutsche Mark.

Zu 14.: Auf die Antworten zu den Fragen 7 und 13 wird zunächst verwiesen. Genauere Aussagen zu den durch Wirtschaftskriminalität verursachten Schäden können nicht getroffen werden, da diesbezügliche Erhebungen nicht durchgeführt wurden.

Ab Aufnahme der Steuerfahndungstätigkeit in Thüringen im Jahr 1992 wurden bis zum 30. September 1998 in diesem Zusammenhang Mehrsteuern in einem Umfang von 159 001 773 Deutsche Mark festgestellt.

Zu 15.: Da bisher keine zuverlässigen Schätzungs- bzw. Berechnungsmethoden über den Umfang der Wirtschaftskriminalität bekannt sind und damit auch keine zuverlässige Aussage über die so genannte Schattenwirtschaft getroffen werden kann, lassen sich die hierdurch verursachten wirtschaftlichen Schäden bzw. Steuerausfälle nicht beziffern.

Zu 16.: Zu den durch Korruption verursachten wirtschaftlichen Schäden bzw. Steuerausfällen kann wegen fehlender statistischer Erhebungen keine Aussage gemacht werden.

Zu 17.: Auf die Antwort zu Frage 6 wird zunächst verwiesen.

In erstinstanzlichen Wirtschaftsstrafsachen wurden 1997 von den zwölf erledigten Verfahren drei ohne die Durchführung einer Hauptverhandlung abgeschlossen. In den übrigen neun Verfahren entfielen auf jedes davon durchschnittlich vier Hauptverhandlungstage.

Davon lag in fünf Fällen die Dauer vom ersten Hauptverhandlungstag bis zum letzten unter einem Monat; in einem Fall zwischen einem und zwei Monaten und in drei Fällen fand lediglich ein Hauptverhandlungstag statt.

Die Wirtschaftsstrafkammer war in diesen Verfahren in der Hauptverhandlung wie folgt besetzt:

- in 6 Verfahren mit 3 Berufsrichtern und 2 Schöffen,

- in 3 Verfahren mit 2 Berufsrichtern und 2 Schöffen.

Von den 1997 von den Wirtschaftsstrafkammern erledigten 14 Berufungsverfahren wurden vier ohne Hauptverhandlung abgeschlossen; auf die übrigen 14 Verfahren entfielen durchschnittlich 1,6 Hauptverhandlungstage. In diesen Berufungsverfahren war die Wirtschaftsstrafkammer jeweils mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen besetzt.

Zu 18.: Die durch Wirtschaftsstrafverfahren entstehenden Kosten können nicht beziffert werden. Statistische Erhebungen werden hierzu nicht geführt. Das System kameralistischer Haushaltsführung lässt eine betriebswirtschaftliche Kostenstellenrechnung nicht zu.

Zu 19.: Seit 1994 wurde durch die Staatsanwaltschaft in Mühlhausen in 46 Fällen Anklage zur Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Mühlhausen erhoben.

Angaben zu vor anderen Gerichten erhobenen Anklagen können erst für den Zeitraum ab 1995 erfolgen, da erst ab diesem Zeitpunkt eine statistische Erfassung vorliegt. Danach wurden zwischen 1995 und 1997 25 Anklagen zum Schöffengericht und 26 Anklagen zum Strafrichter erhoben sowie in 25 Fällen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gestellt. Eine weiter gehende Differenzierung danach, zu welchen Gerichten erhoben wurde, ist ohne eine aufwendige Einzelfallauswertung nicht möglich. Diese ist der Staatsanwaltschaft Mühlhausen mit Rücksicht auf ihre derzeitige Belastungssituation nicht abverlangt worden.

Zu 20.:

Den Staatsanwälten stehen, entsprechend ihrer Anforderung, zwölf Personalcomputer zur Verfügung.

Die Mitarbeiter der Wirtschaftsprüfgruppe verfügen seit 1996 ebenfalls über Personalcomputer.

Zu 23.: nein

Zu 24.:

Die Besetzung des Landgerichts Mühlhausen kann für den genannten Zeitraum nicht beantwortet werden, da Stellenbesetzungen unabhängig von einem Halbjahresrhythmus erfolgen. Angegeben werden können hier wie in Frage 20 die Arbeitskraftanteile der tätigen Richter; diese beziffern sich seit 1996 wie folgt:

1. Halbjahr 1996 31,75

2. Halbjahr 1996 30,40

1. Halbjahr 1997 29,80

2. Halbjahr 1997 29,15

1. Halbjahr 1998 29,10

Zu 25.:

Eine Zuweisung von Richtern an die Wirtschaftsstrafkammern des Landgerichts Mühlhausen erfolgt nicht. Durch den Minister für Justiz und Europaangelegenheiten werden den einzelnen Gerichten unter Berücksichtigung der vorgenommenen Personalbedarfsberechnung und der zur Verfügung stehenden Planstellen die richterlichen Planstellen zugewiesen. Innerhalb der einzelnen Gerichte ist die Geschäftsverteilung allein Aufgabe der Präsidien, die in richterlicher Unabhängigkeit über die Geschäftsverteilung entscheiden. Die Präsidien bestimmen die Besetzung des Spruchkörpers und damit auch die der Wirtschaftsstrafkammern (§ 21 e Abs. 1 Satz 1 GVG). Dem Justizminister ist eine Einflussnahme auf diese Entscheidungen der gerichtlichen Präsidien verwehrt.

In den Personalübersichten - Personalverwendung - werden jedoch die in Wirtschaftsstrafsachen tätigen Richter statistisch erfasst. Für die genannten Zeiträume ergibt sich hieraus, dass in den Wirtschaftsstrafkammern des Landgerichts Mühlhausen folgende Zahl (Arbeitskraftanteil) an Richtern tätig waren bzw. tätig sind:

1. Halbjahr 1996 3,10

2. Halbjahr 1996 3,00

1. Halbjahr 1997 2,75

2. Halbjahr 1997 2,75

1. Halbjahr 1998 2,97

Zu 26. und 27.:

Die Richter der Wirtschaftsstrafkammern des Landgerichts Mühlhausen sind nicht mit Personalcomputern ausgestattet.

Zu 28.: Personelle Wechsel fanden in den Wirtschaftsstrafkammern des Landgerichts Mühlhausen wie folgt statt:

Aus der ersten Wirtschaftsstrafkammer sind seit dem 1. Januar 1996 folgende Richter ausgeschieden:

- zum 31. Dezember 1996 ist ein Beisitzer aus der Kammer ausgeschieden, der ihr mit 1/5 seiner Arbeitskraft angehörte,

- zum 1. Januar 1998 schieden drei Beisitzer aus der Kammer aus, die ihr mit 1/1, 3/4 und 1/2 Arbeitskraftanteilen angehörten.

Die zweite Wirtschaftsstrafkammer ist als kleine Strafkammer im Regelfall nur mit einem Berufsrichter, dem Vorsitzenden, besetzt. Die Besetzung des Vorsitzenden ist seit dem 10. Januar 1996 unverändert geblieben. Mit Beisitzern ist die zweite Wirtschaftsstrafkammer nur in Ausnahmefällen besetzt, nämlich:

- in Strafsachen, in denen ein Urteil der ersten Wirtschaftsstrafkammer aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Mühlhausen zurückverwiesen wird und

- in Berufungen gegen ein Urteil des erweiterten Schöffengerichts.

Die für diese Verfahren durch den Geschäftsverteilungsplan der zweiten Wirtschaftsstrafkammer zugewiesenen Beisitzer haben seit dem 1. Januar 1996 wie folgt gewechselt:

- zum 1. Januar 1997 wechselte ein Beisitzer (1/2 Arbeitskraftanteil),

- zum 1. Juni 1997 wechselte ein Beisitzer (1/12 Arbeitskraftanteil),

- zum 1. Januar 1998 wechselten zwei Beisitzer (je 1/12 Arbeitskraftanteile) und

- zum 1. Dezember 1998 wechselte ein Beisitzer (1/12 Arbeitskraftanteil).

Zu 29.:

Im Hinblick auf die zukünftig zu erwartende Zahl der Anklagen in Wirtschaftsstrafsachen ist es erforderlich, eine weitere Wirtschaftsstrafkammer beim Landgericht Mühlhausen einzurichten. Dies wird mit Wirkung zum 1. Januar 1999 erfolgen, so dass dann beim Landgericht Mühlhausen drei Wirtschaftsstrafkammern zur Verfügung stehen. Im zurückliegenden Zeitraum unterblieb die Einrichtung einer dritten Wirtschaftsstrafkammer mit Blick auf das Verfahrensaufkommen, welches eine solche noch nicht zwingend notwendig machte.