Die Gemeinde Werther hat beschlossen Kleinwechsungen auch auf Dauer als Ortsteil

Auf die Frage, ob einer Eingliederung in die Gemeinde Werther, einer Eingliederung in die Stadt Nordhausen oder einer Zusammenarbeit mit der Stadt Nordhausen nach § 51 (erfüllende Gemeinde) zugestimmt werde, sprachen sich 98 Bürger für die Eingliederung in die Gemeinde Werther aus, 26 Bürger für die Eingliederung in die Stadt Nordhausen sowie 41 Bürger für die Stadt Nordhausen als erfüllende Gemeinde. Die Tatsache, dass die Mehrheit der erwachsenen, wahlberechtigten Bürger der Gemeinde Kleinwechsungen eine erneute Zuordnung zur Gemeinde Werther aktiv befürwortete, lässt auf ein hohes Maß an Zugehörigkeitsgefühl und Integrationsbereitschaft schließen.

Die Gemeinde Werther hat beschlossen, Kleinwechsungen auch auf Dauer als Ortsteil aufzunehmen.

Zu § 6 (Steigerthal - Nordhausen):

Die Stadt Nordhausen (46 607 Einwohner) nimmt seit dem 23. September 1995 als erfüllende Gemeinde für die Gemeinde Steigerthal (375 Einwohner) die Aufgaben einer Verwaltungsgemeinschaft wahr.

Die Gemeinde Steigerthal grenzt nordöstlich an die Gemarkung der Stadt Nordhausen an und ist über regionale Verkehrswege mit der Stadt verbunden.

Die Gemeinde Steigerthal wünscht die Eingliederung in die Stadt Nordhausen.

Übereinstimmende Beschlüsse liegen jedoch nicht vor.

Zu § 7 (Gemeinde Zöthen - Saale-Holzland-Kreis):

Die Gemeinde Zöthen (183 Einwohner) und die Stadt Camburg (2 903 Einwohner) sind seit dem 8. Juni 1993 Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Camburg, zu der noch die weiteren Mitgliedsgemeinden Frauenprießnitz, Wichmar, Thierschneck und Tautenburg gehören. Sitzgemeinde der Verwaltungsgemeinschaft ist die Stadt Camburg.

Zöthen ist landschaftlich, traditionell und infrastrukturell (Grund- und Regelschulstandort, Versorgungseinrichtungen, Feuerwehr) überwiegend auf die unmittelbar benachbarte Stadt Camburg orientiert. Regionale Verkehrswege verbinden die Gemeinden.

Zudem ist die Gemeinde Zöthen aufgrund ihrer sinkenden Einwohnerzahlen nicht in der Lage, ihre Aufgaben für die örtliche Gemeinschaft vollständig zu erfüllen.

Übereinstimmende Beschlüsse beider Gemeinden liegen vor. Eine Einwohnerbefragung in Zöthen im Hinblick auf eine Einbeziehung in ein Gesetzgebungsverfahren vor den Kommunalwahlen ergab, dass die Eingemeindung akzeptiert wird.

Zu § 8 (Wahlen und Fortführung der Geschäfte):

Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes endet die Amtszeit der Gemeinderatsmitglieder und Bürgermeister der aufgelösten Gemeinden. Für die neu gebildete Gemeinde sind die Gemeinderatsmitglieder und der Bürgermeister nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes neu zu wählen.

Während der Übergangszeit bis zur Wahl der neuen Gemeindeorgane und zur Durchführung der Wahl sind die in den Absätzen 2 bis 4 getroffenen Regelun11 gen zur Wahrnehmung der Funktion des Bürgermeisters, zur Zusammensetzung des Gemeinderats der neu gebildeten Gemeinde und zur Funktion des Wahlleiters erforderlich. Die Bürgermeister der aufgelösten Gemeinden sind nicht Mitglieder des bis zur Neuwahl amtierenden Gemeinderats der neu gebildeten Gemeinde. Die Bestellung des Beauftragten erfolgt entsprechend den Bestimmungen des § 122 Zu § 9 (Erweiterung des Gemeinderats):

Die Bestimmung gewährleistet in Anlehnung an § 9 Abs. 5 dass die Bürger einer eingegliederten Gemeinde im Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde durch ihre in der letzten Kommunalwahl gewählten Mandatsträger von Beginn an angemessen repräsentiert werden.

Für die Gemeinde Kleinwechsungen ist eine Erweiterung des Gemeinderats der Gemeinde Werther nicht erforderlich, da Kleinwechsungen nach des Gemeindeneugliederungsgesetzes den amtierenden Gemeinderat von Werther mitgewählt hat.

Zu § 10 (Ortschaften, Ortschaftsverfassung):

Durch die Regelung soll die Identität der örtlichen Gemeinschaft der aufgelösten Gemeinden erhalten bleiben. Satz 2 stellt klar, dass eine gesetzliche Einführung einer Ortschaftsverfassung entsprechend § 45 Abs. 8 erfolgt. Um sicherzustellen, dass die Ortschaften bei den Kommunalwahlen 1999 Ortschaftsorgane wählen können, wird die Ortschaftsverfassung darüber hinaus auch noch für die erste Kommunalwahlperiode nach dem Wirksamwerden der Bestandsänderung eingeführt.

Zu § 11 (Ortsrecht):

Diese Bestimmung regelt die Weitergeltung von Ortsrecht nach dem Zusammenschluss oder der Eingliederung bis es dem Ortsrecht der aufnehmenden Gemeinde angepasst oder durch neues Ortsrecht ersetzt wird.

Der gesetzte Zeitraum bis zum Ende des der Eingliederung folgenden Kalenderjahrs soll der möglichst schnellen Herstellung gleicher Rechtsverhältnisse in allen Ortsteilen dienen. Die Bestimmung in Absatz 4 gibt ein Recht auf außerordentliche Kündigung der Mitgliedschaft in Zweckverbänden, und Vereinigungen sowie von Zweckvereinbarungen, die binnen Jahresfrist ausgesprochen werden muss. Die außerordentliche Kündigung ist genehmigungspflichtig. Die Bestimmung berechtigt nicht zur außerordentlichen Kündigung mit Dritten geschlossener anderer öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Verträge.

Zu § 12 (Finanzausgleichsleistungen):

Da die mit diesem Gesetz vorgenommenen Gebiets- und Bestandsänderungen kreisangehöriger Gemeinden in der Mitte eines Jahres in Kraft treten sollen, Umlagen und ähnliche Leistungen aber in der Regel für ein ganzes Jahr festgesetzt werden, soll zur Vereinfachung so verfahren werden, als würden diese Maßnahmen erst mit Ablauf des Verkündungsjahrs in Kraft treten.

Zu § 13 (Wohnsitz):

Diese Bestimmung stellt klar, dass durch die in dem Gesetz vorgenommenen Gebiets- und Bestandsänderungen keine Veränderung der Rechte und Pflichten der Einwohner, soweit diese von der Dauer ihres Wohnens abhängen, eintritt.

Zu § 14 (Freistellung von Kosten):

Im Vollzug dieses Gesetzes werden Maßnahmen notwendig, die mit einer Gebührenpflicht verbunden sind. Diese Bestimmung regelt deshalb die Freistellung von Kosten für solche notwendigen Rechtshandlungen.

Zu § 15 (In-Kraft-Treten):

Diese Bestimmung regelt das In-Kraft-Treten.

Für die Fraktion Für die Fraktion der CDU: der SPD: Köckert Pohl