Gleichstellung

2. Wahlperiode Antrag der Fraktion der PDS Bundesratsinitiative zurÄnderung und des Schuldrechtsanpassungsgesetzes

Die Landesregierung wird aufgefordert, im Bundesrat zu beantragen, dass eine Änderung der Nutzungsentgeltverordnung vom 22. Juli 1993 (BGBl. I S. 1339), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juli 1997 (BGBl. I S. 1920), und eine Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 748), erfolgt.

Ziel der Änderungen der Nutzungsentgeltverordnung soll eine sozialverträgliche Gestaltung der Nutzungsentgelte für Wohnungsgrundstücke vor allem durch folgende Maßnahmen sein:

- Begrenzung der Erhöhung der Entgelte nach § 3 dergestalt, dass die Verzinsung des Bodenwertes den Wert von einem Prozent jährlich nicht übersteigt und eine obere Grenze von 1,60 Deutsche Mark jährlich pro Quadratmeter Bodenfläche festgelegt wird;

- Minderung überhöhter Entgelte auf maximal 1,60 Deutsche Mark jährlich pro Quadratmeter Bodenfläche;

- die von den Nutzerinnen und Nutzern vorgenommenen verkehrswerterhöhenden Maßnahmen dürfen sich nicht auf die Erhöhung des Nutzungsentgeltes auswirken;

- die von Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern bisher nicht wahrgenommenen Möglichkeiten zur Entgelterhöhung dürfen nur in Schritten unter Einhaltung einer einjährigen Wartefrist (und nicht in einem Schritt) nachgeholt werden.

Ziel der Änderungen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes sollten folgende Maßnahmen sein:

- auch im Falle der Kündigung von Erholungsgrundstücken durch die Nutzerin oder den Nutzer soll die Entschädigung für das Bauwerk wie bei der Kündigung durch die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer in Höhe des Zeitwerts erfolgen;

- die Nutzerinnen und Nutzer von Grundstücken sollen im Falle der Vertragsbeendigung von unter bestimmten Bedingungen die Hälfte der Kosten für den Abbruch des Grundstücks zu zahlen, befreit werden;

- Einführung der Möglichkeit einer Teilkündigung von Erholungsgrundstücken durch die Nutzerinnen und Nutzer, wenn die gekündigte Teilfläche für die Eigentümerin oder den Eigentümer durch Verkauf, Verpachtung oder Eigennutzung verwertbar ist;

16. Februar 1999

10.02.

- Gleichstellung des Kündigungsschutzes von Garagengrundstücken mit dem für Erholungsgrundstücke.

Begründung: Nutzerinnen und Nutzer von Erholungsgrundstücken in Ostdeutschland sind durch drastische Erhöhungen der Nutzungsentgelte auf der Grundlage der Nutzungsentgeltverordnung in existentielle Nöte geraten.

Entsprechend Analysen des Verbands Deutscher Grundstücksnutzer mussten bis 1996 ca. 27 Prozent der Grundstücksnutzer aus finanziellen Gründen ihr Erholungsgrundstück aufgeben.

Der Verband der Kleingärtner, Siedler und Grundstücksnutzer spricht von einer völlig unangemessenen und für Millionen Nutzer in einem bisher nie gekannten Ausmaß. zur Änderung der Nutzungsentgeltverordnung vom 24. Juli 1997 hat zwar einige Erleichterungen, aber keine wirkliche Lösung des Problems gebracht.

Die mit dieser Verordnung angestrebte angemessene Gestaltung von Nutzungsentgelten ist nach wie vor nicht erreicht.

Betroffen sind meist ältere und einkommensschwache Menschen, die sich in ihrem Erholungsgrundstück mühsam einen Lebensmittelpunkt geschaffen haben.

Das Schuldrechtsanpassungsgesetz enthält nach wie vor Ungerechtigkeiten gegenüber Nutzerinnen und Nutzern von Erholungsgrundstücken und Garagengrundstücken, vor allem im Zusammenhang mit der Kündigung der Nutzungsverträge.

Von diesen Ungerechtigkeiten der Nutzungsentgeltverordnung und des Schuldrechtsanpassungsgesetzes sind auch zahlreiche Nutzerinnen und Nutzer in Thüringen betroffen.

Für die Fraktion: Dietl