Gleichfalls Priorität hatte die Verbesserung der Infrastruktur

Thüringen hat sich im bundesdeutschen Vergleich einen beachtlichen Platz erarbeitet.

Gleichfalls Priorität hatte die Verbesserung der Infrastruktur. Finanzämter wurden neu gebaut, weitere wurden von Grund auf saniert. Nahezu alle Dienststellen sind inzwischen sachgerecht untergebracht. Alle Behörden wurden mit moderner EDV und Bürokommunikation ausgestattet.

Der Aufbau einer funktionierenden und leistungsfähigen Steuerverwaltung, die ihrem gesetzlichen Auftrag gerecht wird, ist im Wesentlichen abgeschlossen. Dieser Erfolg wurde möglich durch die besondere Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit aller Beschäftigten; ihnen spricht die Landesregierung Dank und Anerkennung aus.

I. Oberfinanzdirektion Erfurt (OFD)

Zu 1.: Die OFD Erfurt wurde zum 1. April 1991 errichtet. Ihr Landesbereich besteht aus der Besitz- und Verkehrsteuerabteilung (St) und der Landesvermögens- und Bauabteilung (LVB). Soweit in der Frage auch auf die Bundesabteilungen der OFD abgestellt wird, verweise ich auf die Stellungnahme zu II.

Im Kalenderjahr 1991 gliederte sich die Abteilung St in drei Gruppen: St 1 Organisation, Personal, Rechtsangelegenheiten, Beschaffung, Haushalt, Automation St 2 Betriebsprüfung, Steuerfahndung, Liegenschaften, Vermögenszuordnungsgesetz, Bewertung, Einzelsteuern, Aus- und Fortbildung St 3 Abgabenordnung, Körperschaftsteuer, Einkommensteuer, Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Kassenwesen, Vollstreckung

Die Landesvermögens- und Bauabteilung bestand aus zwei Gruppen: LVB 1 Projektlenkung Landesbauten/Bundesbauten LVB 2 Ingenieurbau/Betriebstechnik

Im Bereich der LVB fanden die nachfolgenden Strukturveränderungen statt: Seit dem Jahr 1992 ist der Arbeitsbereich Liegenschaften und Bearbeitung des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG-Bearbeitung) aus der Gruppe St 2 in die Abteilung LVB überführt. Zum 1. August 1992 wurde die Einführung der Zweistufigkeit in der Landesbauverwaltung vollzogen. Ab diesem Zeitpunkt ist das Thüringer Finanzministerium für die alleinige Dienst- und Fachaufsicht über die Staatsbauämter zuständig, soweit es sich um Bauaufgaben des Landes handelt. Die OFD Erfurt ist ab diesem Zeitpunkt nur noch für Bundesbauten als Mittelinstanz zuständig. Hierdurch konnte eine Straffung der Arbeitsabläufe erreicht und die Effektivität verbessert werden. Die verbliebene Bauverwaltung wurde in der Gruppe LVB 1, die Liegenschaftsverwaltung sowie die VZOG-Bearbeitung wurden in der Gruppe LVB 2 zusammengefasst. Zum 1. Dezember 1994 wurde die Zentrale Gehaltsstelle als dritte Gruppe der LVB angegliedert. Darüber hinaus ist die Abteilung LVB seit 1995 für die Angelegenheiten der Kraftfahrzeug-Selbstversicherung (vorher Thüringer Finanzministerium) sowie seit 1996 für die Bearbeitung der Beihilfeangelegenheiten der Landesbeamten im Geschäftsbereich des Thüringer Finanzministeriums (vorher Abteilung St) zuständig. Eine weitere Veränderung betraf die Liegenschaftsverwaltung. In 1996 wurden 250 Grundstücke des allgemeinen Grundvermögens der Landesentwicklungsgesellschaft (LEG) übertragen. Ziel war es hierbei, ein modernes, flexibles und an Markterfordernissen orientiertes Flächenmanagement zu schaffen. In diesem Zusammenhang wechselten zwölf Bedienstete von der OFD zur LEG. Gleichzeitig konnte ein Referat Liegenschaften aufgelöst werden.

Im Bereich der Abteilung St ergaben sich die folgenden Veränderungen: Aufgrund der zunehmenden Bedeutung und der wachsenden Aufgaben wurde zum 1. Dezember 1995 für den Automationsbereich der Abteilung St eine weitere Gruppe eingerichtet. In dieser Gruppe (St 4) waren bis Ende 1998 die Referate Automation, Programmierung und Rechenzentrum zusammengefasst.

Zur Struktur der OFD (Land) in 1998 verweise ich auf die Anlage 1.

Zu 2.: Die Struktur der OFD leitet sich aus dem Grundgesetz (GG) und dem Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG) ab. Im hierarchischen Verwaltungsaufbau ist sie die Mittelbehörde der Finanzverwaltung. Als Mittelbehörde des Bundes ist sie in der Regel zuständig für die Verwaltung des Bundesvermögens, der Zölle und Verbrauchsteuern. Die OFD Erfurt hatte demzufolge seit ihrer Gründung zwei Bundesabteilungen. Der Bund verfolgt jedoch seit 1996 das Ziel, die Auf8 gaben des Bundes zu überprüfen, die Bundesbehörden zu straffen und den Personalbestand erheblich zu verringern.

Das Straffungsmodell des Bundes sieht vor, die bis dahin bestehenden 21 OFDen mit insgesamt 37 Bundesabteilungen in acht OFDen mit jeweils acht Bundesvermögensabteilungen und acht Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen zusammenzufassen. Zu Beginn stand auch der Sitz der OFD Erfurt mit den Bundesabteilungen in Frage. Mit der Rechtsverordnung vom 4. März 1998 zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektionen, die mit Wirkung vom 1. August 1998 in Kraft getreten ist, hat der Bundesminister der Finanzen die Rechtsgrundlage für die Umsetzung des Konzepts geschaffen. Es ist maßgeblich auf Initiativen der Landesregierung zurückzuführen, dass Erfurt als Standort einer OFD gesichert werden konnte.

Die Entscheidung des Bundesministers der Finanzen bedeutet für eine Reihe von Ländern, dass ihre Oberfinanzdirektionen als reine Landesbehörden fortbestehen. Angesichts dieser Entwicklung haben Länder die Forderung erhoben, vom dreistufigen auf einen zweistufigen Aufbau überzugehen. Die Anzeichen deuten darauf hin, dass der Bund bereit ist, dieser Forderung zu entsprechen und das Finanzvermögensgesetz zu ändern. Die Landesregierung wird die Entwicklung weiter verfolgen und darauf achten, dass die Thüringer Interessen wie bisher angemessen berücksichtigt werden.

Die Landesabteilungen der OFD bestehen aus der Besitz- und Verkehrsteuerabteilung und der Landesvermögens- und Bauabteilung (Bundesbau). Der personelle und organisatorische Aufbau ist inzwischen abgeschlossen. Beim Aufbau wurde von Anfang an darauf geachtet, dass der Personalbestand auf das notwendige Maß beschränkt bleibt. Änderungsbedarf besteht nur noch im Bereich des Rechenzentrumbetriebs (RZ-Betriebs).

Die Landesregierung hat am 27. August 1997 entschieden, die fünf Rechenzentren der Landesverwaltung zusammenzufassen. Die Rechenzentren der Steuerverwaltung, der Zentralen Gehaltsstelle, des Landeskriminalamts, der Zentralen Bußgeldstelle und des Thüringer Landesrechenzentrums (TLRZ) werden danach in einem Rechenzentrum Produktion mit zentralisierter Druckausgabe konzentriert. Hierzu gehört auch (Notfallund Back-Up-RZ). Das Produktionsrechenzentrum trägt die Bezeichnung Zentrum für Informationsverarbeitung der Thüringer Landesverwaltung (ZIV) und wurde gemäß § 2 Abs.2 FVG der OFD zugeordnet.

In einem ersten Schritt zur Konzentration des RZ-Betriebs wurde zum 1. Januar 1999 bei der Besitz- und Verkehrsteuerabteilung die Gruppe St 5 ZIV eingerichtet. In diese Gruppe wurde der Rechnerbetrieb des TLRZ und der RZBetrieb der Zentralen Gehaltsstelle überführt. Um möglichst große Synergieeffekte zu erzielen, hat die OFD zwei Datenverarbeitungs-Beratungsgesellschaften mit der Erstellung von Konzepten für die technische Produktionsorganisation und die Organisationsstruktur beauftragt. Beide Firmen werden zum 28. Februar 1999 ihre Konzepte vorlegen und damit eine Entscheidungsgrundlage für die künftigen Strukturen der Gruppen im Bereich Rechentechnik und Automation schaffen.

Zu 3. Darüber hinaus werden in den nächsten Jahren keine größeren Veränderungen im Personalbestand erwartet.

II. Örtliche Finanzverwaltungsbehörden des Bundes in Thüringen

Die den Bundesabteilungen der OFD Erfurt nachgeordneten und von den Fragen berührten örtlichen Finanzbehörden des Bundes (Hauptzollämter, Zollämter, Zollfahndungsämter, Hauptzollämter für Prüfungen) sind Behörden der bundeseigenen Verwaltung. GemäßArtikel 87Abs. 1 GG ist die Bundesfinanzverwaltung als bundeseigene Verwaltung zu führen. Daraus leitet sich auch die Verwaltungs- und Organisationskompetenz für diese Behörden ab. Artikel 86Abs. 1 GG bestimmt, dass die Zuständigkeiten in diesem Bereich, insbesondere für die Einrichtung der Behörden, ausschließlich beim Bund liegen. Mit dem Finanzverwaltungsgesetz und den auf der Grundlage dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften füllt der Bund diese Kompetenz aus. Er ist in diesen Bereichen der parlamentarischen Kontrolle des Bundestags unterworfen.

Da dem Landesgesetzgeber und der Landesregierung Entscheidungen in diesem Bereich aufgrund dieser verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsverteilung versagt sind, fallen der Aufbau und die Tätigkeiten der Bundesfinanzbehörden weder unmittelbar noch mittelbar in den Verantwortungsbereich der Landesregierung. Somit fehlt die Grundlage für die Bearbeitung der an die Landesregierung in diesem Zusammenhang gestellten Fragen, kann doch die Landesregierung nur zu Fragen Stellung nehmen, für die sie wenigstens mittelbar die Zuständigkeit besitzt oder Verantwortung trägt. Es ist deshalb nicht möglich, gegenüber dem Landtag eine Stellungnahme zu Fragen der Finanzverwaltungsbehörden des Bundes in Thüringen abzugeben. ergibt sich auch aus dem Gutachten vom 24. März 1998

(Vorlage 2/1398) des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtags zum Parlamentarischen Fragerecht und der Verantwortlichkeit der Landesregierung.

III. Strukturen der Thüringer Finanzämter

Zu 1.: Die 20 Finanzämter Thüringens wurden auf der Grundlage des Vertrags über die Schaffung einer Wirtschafts- und Währungsunion mit Anordnung des Ministers der Finanzen der DDR vom 20. Juli 1990 (Anlage 2) errichtet. Mit der Anordnung wurden auch Sitz und Bezirk der Finanzämter bestimmt. Sie sind seitdem für die Verwaltung (Festsetzung, Erhebung, Beitreibung) von Besitz- und Verkehrsteuern aller natürlichen Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Finanzamtsbezirk ihren Wohnsitz/Sitz haben, zuständig.

Die Zuständigkeitsbezirke der Finanzämter orientierten sich zunächst an den damaligen Kreisgrenzen, wobei ein Finanzamt regelmäßig für zwei bis drei Kreise bzw. kreisfreie Städte zuständig war. Größere Veränderungen ergaben sich durch das In-Kraft-Treten der Kreisgebietsreform in 1993. Danach stimmten die Zuständigkeitsbezirke der Finanzämter nicht mehr mit den Grenzen der neu gebildeten Kreise überein. Aufgrund des Beschlusses der Landesregierung zur Einräumigkeit der Verwaltung mussten im Grundsatz die Zuständigkeitsbezirke der Finanzämter den neuen Kreisgrenzen angepasst werden. Weiterhin hat die Landesregierung die Verlegung der nach Ilmenau, Schleiz nach Pößneck sowie Greiz nach Zeulenroda als Ausgleichsmaßnahmen für den Verlust der Kreisstadteigenschaft beschlossen. Das Finanzamt Arnstadt wurde inzwischen nach Ilmenau verlegt. Der Kabinettsbeschluss zur Einräumigkeit der Finanzverwaltung ist umgesetzt, soweit in den betroffenen Finanzämtern die entsprechenden Kapazitäten zur Übernahme der Akten und zur Unterbringung des Personals vorhanden waren. Die aktuellen Sitze und Zuständigkeitsbezirke der Finanzämter sowie der Umfang der bisherigen Anpassungen an die Einräumigkeit ergeben sich aus der Thüringer Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung vom 2. Juli 1998 (Anlage 3). In der Verordnung sind auch die noch vorzunehmenden Sitzveränderungen festgehalten.

Zur weiteren Umsetzung der Beschlüsse zur Einräumigkeit und zu sind noch die folgenden baulichen Maßnahmen erforderlich: Der Neubau zur Unterbringung des Finanzamts für den Saale-Orla-Kreis in Pößneck wird voraussichtlich Ende 1999 fertig gestellt sein. Dies ermöglicht die Verlegung des Finanzamts Schleiz nach Pößneck sowie die Anpassung der Finanzamtsbezirke Rudolstadt und Pößneck an die Kreisgrenzen. Danach ist auch eine Angleichung des Finanzamtsbezirks Sonneberg an die Kreisgrenzen möglich. Zur Verlegung des Finanzamts Greiz nach Zeulenroda ist ein Neubau in Zeulenroda vorgesehen.

Zu 2. und 3.: Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG kann die oberste Finanzbehörde einem Finanzamt durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer Finanzämter übertragen. Von dieser Ermächtigung haben alle Länder Gebrauch gemacht. Nach dem Wortlaut der Vorschrift muss die jeweilige Maßnahme geeignet sein, die Arbeit der Finanzämter zu verbessern oder zu erleichtern. Dies ist insbesondere bei Aufgaben der Fall, die eine spezielle Sachkenntnis erfordern.

Eine Zentralisierung ist aber auch geboten, wenn ­ wie etwa bei so genannte Bagatellsteuern ­ die landesweiten Fallzahlen zu gering sind, um in jedem Finanzamt auszulasten.