Kreises u. a. die zum Nachteil Betroffener führten lassen sich heute selten belegen

Im Bereich der beruflichen Rehabilitierung nach dem 2. SEDUnrechtsbereinigungsgesetz erreichen den Landesbeauftragten immer wieder Anfragen nach Möglichkeiten des Auffindens von Unterlagen, die die eigene berufliche Benachteiligung dokumentieren. Wurde die benachteiligte Person vom in einem Vorgang bearbeitet, so lassen sich heute in der Regel Nachweise über die erfolgte Benachteiligung in den Archiven des Bundesbeauftragten finden. Konflikte von Bürgern mit staatlichen oder gesellschaftlichen Stellen in der DDR, wie Kaderleitung, staatliche und gesellschaftliche Leitung der Betriebe, Abteilung Pass- und Meldewesen des Volkspolizeikreisamtes, der Abteilung Inneres beim Rat der Stadt bzw. des Kreises u. a., die zum Nachteil Betroffener führten, lassen sich heute selten belegen. Es mag der Wunsch nach Auffinden von Unterlagen, welche die rechtsstaatswidrige Einflussnahme bestätigen, sein, der die Ansicht weiterverbreitet, dass alle in der ehemaligen DDR ausgeübten Restriktionen, vom ausgegangen sein müssen. Dem ist aber bei weitem nicht so.

Als Beispiel seien hier Antragsteller auf Ausreise aus der DDR genannt. Im Zusammenspiel von staatlichem Leiter, Kaderleitung, gesellschaftlicher Leitung und der Abteilung Inneres wurden Maßnahmepläne geschmiedet oft einhergehend mit Verlust des Arbeitsplatzes bei gleichzeitigem Angebot eines nicht vergleichbaren, schlechteren Arbeitsplatzes (z. B. Schichtsystem) -, dessen Ziel es war, den Antragsteller zur Rücknahme seines Antrages zu bewegen. Mitunter erfolgte die Zuweisung eines Arbeitsplatzes in ein vorbildliches Kollektiv, das auf die ausreisewillige Kollegin (den ausreisewilligen Kollegen) erzieherisch einwirken sollte. Der psychische Druck wurde dann für den so Verfolgten meist so groß, dass er selbst kündigte.

Belege über derartig individuell ausgeübten Druck lassen sich, wenn überhaupt, heute nur selten finden. Vieles wurde von den damals Verantwortlichen nur mündlich ohne Zeugen gesagt. Die Kaderakten wurden in der Wendezeit gründlich gesäubert. Spuren des politisch operativen Zusammenwirkens wurden so beseitigt.

Die allgemein bekannten Repressionen im Umgang mit den Ausreiseantragstellern, die erst zu Reaktionen bis zur Verweigerung jeglicher Tätigkeit für den Staat DDR führten, um die Ausreise zu erzwingen, finden heute bei der Anerkennung der beruflichen Verfolgungszeit keine Berücksichtigung. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Zeiten, in denen der Verfolgte das Fortwirken der beruflichen Benachteiligung zu vertreten hat, nicht als Verfolgungszeit anerkannt werden. Das bedeutet, dass der Ver25 folgte, welcher nach Kündigung aufgrund der Verfolgung einen zumutbaren Austauscharbeitsplatz angeboten bekam und diesen ablehnte, heute keine Anerkennung für einen rentenrechtlichen Nachteilsausgleich erhält. In einem dem Landesbeauftragten bekannt geworden Fall scheint das Landesamt für Rehabilitierung und Wiedergutmachung den Begriff zumutbar sehr weit zu fassen, so dass der einstmals Verfolgte dies heute als Fortwirken der Benachteiligung empfindet.

Beratung und Information erfolgten durch den Landesbeauftragten auch zur Novellierung des 2. SED-Unrechtbereinigungsgesetzes im Juli 1997. Danach erhalten beruflich Verfolgte, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, auf Antrag monatliche Ausgleichsleistungen in Höhe bis 300,00 DM; Rentner bis 200,00 DM. Aus nachvollziehbarer Sicht der Verfolgten war diese Novellierung aber unzureichend.

Der Landesbeauftragte begleitete Strafanzeigen gegen Beteiligte an der Zwangsaussiedlung von 1961 aus dem ehemaligen Grenzgebiet, die auf der Grundlage des Befehls Nr. 35/61 erfolgten. Dazu wurde vom Landesbeauftragten auch ein Gutachten zur Problematik in Auftrag gegeben. Die Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens wurde von der Staatsanwaltschaft abgelehnt. Festgestellt wurde, dass die durch die Partei- und Staatsführung der ehemaligen DDR veranlassten Zwangsaussiedlungen objektiv rechtswidrig waren und gegen Art. 8 der DDR-Verfassung vom 07.10.1949 verstießen. Die als Rechtsgrundlage der Zwangsaussiedlung ergangenen Befehle und Verordnungen erfüllten auch nicht den Gesetzesbegriff nach Art. 81 der DDR-Verfassung, da diese weder von der Volkskammer noch durch einen Volksentscheid beschlossen worden waren. Da die Grundsätze des ersten sozialistischen Staates geeignet waren, die Grundrechte einzuschränken, muss unterstellt werden - so heißt es in der Einstellung des Ermittlungsverfahrens -, dass die an der Aussiedlung Beteiligten glauben konnten, dass ihr Handeln durch die Befehle und Verordnungen gerechtfertigt sei. Anders ausgedrückt, die Rechtsvorstellungen der ehemaligen DDR(Funktionäre) müssen bei der Beurteilung der Strafbarkeit berücksichtigt werden. Demokratische Wertvorstellungen können nicht zugrunde gelegt werden - eine vermutlich nur nichtbetroffenen Juristen verständliche Rechtssicht. Der Volksmund lehrt Kindern Unwissenheit schützt nicht vor Strafen.

Den Standpunkt, dass diese Eingriffe für betroffene Personen nicht existenzbedrohend oder gar existenzvernichtend waren, da für Ersatzwohnraum außerhalb des Grenzgebietes gesorgt wurde; dass die Rechtsbeeinträchtigung der Zwangsausgesiedelten nicht zum unwiderbringlichen Verlust eines höchsten Rechtsgutes führte, wird nicht nur so mancher der Betroffenen nicht nachvollziehen können.

Auch eine Person, die Strafanzeige gegen ehemalige Grenzposten wegen Schusswaffeneinsatz im Grenzgebiet stellte, wurde vom Landesbeauftragten beratend begleitet. Im nämlichen Fall wurde von den Grenzposten auf 13- und 14-jährige Kinder geschossen, wobei der heutige Anzeigensteller verletzt wurde. Im Ermittlungsverfahren wurde nochmals deutlich, dass der Schusswaffeneinsatz zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die beiden (nicht als Kinder erkannte Personen) von der Grenze wegliefen, also weder Grenzdurchbruch noch Grenzverletzung zu befürchten waren. Der Schusswaffeneinsatz diente also nur dem Feststellen der Personalien. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren mit Hinweis auf die Mauerschützenprozesse und des Handelns auf Befehl ein.

Dass zur Kontrolle des Personalausweises im Grenzgebiet der Schusswaffeneinsatz gerechtfertigt oder verhältnismäßig gewesen sein soll, kann vom Landesbeauftragten nicht nachvollzogen werden Begleitung und Beratung erfolgte auch im Fall eines Bürgers, der vom Amtsgericht Rudolstadt einen Strafbefehl über 400,00 DM erhalten hatte.

Zum Hintergrund: Der Bürger hatte auf der Werbetafel eines Supermarktes unter der Überschrift Wir sind für Sie da einen ehemaligen Leutnant des erkannt, der als Linienoffizier für Ausreiseantragsteller zuständig war.

Er sprach daraufhin beim Kaufhallenleiter vor, verlangte die Entfernung des Fotos und appellierte an ihn, diesen Beschäftigten doch zu entlassen.Er findet es nicht richtig, dass ein in Lohn und Brot steht, während die, die durch das zu Opfern geworden sind, heute arbeitslos sind. Weiterhin erklärte er, dass er gegebenenfalls eine Stellungnahme abgeben und an die Presse weiterleiten würde. Dieser Vorgang wurde vom ehemaligen bei der zuständigen Polizeiinspektion zur Anzeige gebracht. Er erklärte aber ausdrücklich, dass er keinen Strafantrag stelle. Daraufhin ermittelte die Staatsanwaltschaft.

Im Strafbefehl heißt es zum Sachverhalt: Am 11.04.1997 forderten Sie im... (Adresse des Kaufmarktes ­ d. V.) den Zeugen... (Name des Leiters ­ d. V.) auf, seinen Mitarbeiter... (Name des ehemaligen ­ d.