Die Waldgenossenschaften werden der Waldeigentumsart Privatwald im Sinne des § 4 Nr 1 des Thüringer Waldgesetzes zugeordnet

Thüringer Waldgenossenschaftsgesetz A. Problem und Regelungsbedürfnis

Nach einer jüngsten Erhebung existieren derzeit in Thüringen etwa 360 Gemeinschaftsforsten (Waldgenossenschaften) mit insgesamt etwa 20 000 Mitgliedern, die eine Gesamtwaldfläche von etwa 29 000 Hektar bewirtschaften.

Die Waldgenossenschaften werden der Waldeigentumsart Privatwald im Sinne des § 4 Nr. 1 des Thüringer Waldgesetzes zugeordnet.Angesichts der erheblichen Waldflächengröße kommt den Waldgenossenschaften in forstpolitischer Hinsicht somit eine große Bedeutung zu.

Infolge der Waldverbundenheit der Mitglieder werden die Waldflächen - vielfach mit Laubhölzern bestockt - beispielgebend naturnah bewirtschaftet. Von forsthistorischer Bedeutung im europäischen Maßstab sind zum Beispiel die Plenterwälder Nordthüringens, deren Entwicklung und Fortbestehen sich im Wesentlichen auf das Engagement der Vorstände der dort vertretenen Waldgenossenschaften gründet.

Die Rechtsgrundlagen für die gemeinschaftliche Waldbewirtschaftung gehen zum Teil auf deutschrechtliche Ursprünge zurück (Laubgenossenschaften, Gerechtigkeitswaldungen, Interessentenwaldungen, Altwaldgenossenschaften), zum Teil beruhen sie aber auch schon auf gesetzlicher Grundlage, wie zum Beispiel dem Preußischen Gesetz über Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften vom 6. Juli 1875 oder dem Preußischen Gesetz über gemeinschaftliche Holzungen vom 14. März 1881.

Mit der Forstordnung vom 17. September 1930 hat das damalige Land Thüringen erstmals den Versuch unternommen, eine Rechtsbereinigung auf dem Gebiet der Waldgenossenschaften durchzuführen. Ausgenommen hiervon blieben jedoch die damals preußischen Landesteile des heutigen Freistaats Thüringen, in denen die preußischen Gesetze bis zum heutigen Tage fortgelten.

Aufgrund der nach wie vor erheblichen Rechtszersplitterung auf dem Gebiet der Waldgenossenschaften besteht ein dringendes Bedürfnis nach einer erneuten Rechtsvereinheitlichung im Wege der Rechtsbereinigung.

Als erschwerend kommt hinzu, dass sich aufgrund des in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bestehenden staatlichen Nutzungsmonopols auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft eine gewohnheitsmäßige, den jeweiligen Bedürfnissen des Rechtsverkehrs entsprechende, Tradition der gemeinschaftlichen Waldbewirtschaftung nicht entwickeln konnte. Die Schaffung einer aktuellen, den derzeitigen Bedürfnissen angepassten, Gesetzesgrundlage ist von daher umso dringender.

B. Lösung:

Mit dem Thüringer Waldgenossenschaftsgesetz soll eine Rechtsbereinigung auf dem Gebiet der Waldgenossenschaften herbeigeführt werden. Ähnliche Regelungen existieren in zahlreichen Forstgesetzen der alten Bundesländer, zum Teil auch in eigens hierfür geschaffenen Gesetzen wie beispielsweise dem Gemeinschaftswaldgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8.April 1975 (GV. NW S. 304) oder dem Realverbandsgesetz des Landes Niedersachsen vom 4. November 1969 (Nieders. GVBl S. 187).

Mit diesem Gesetz soll an die bestehende Rechtssituation der derzeit noch existierenden Waldgenossenschaften angeknüpft werden. Besonders deutlich wird dies durch den satzungsrechtlichen Vorbehalt, unter den ein großer Teil der Regelungen gestellt wurde.

Von ihrer Rechtsstellung her sind die Waldgenossenschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2). Auch insoweit wird der bisherige Rechtsstatus der Waldgenossenschaften beibehalten und gesetzlich fortgeschrieben.

Darüber hinaus wird in § 15 die Möglichkeit zur Gründung von Waldgenossenschaften eröffnet. Hintergrund dieser Regelung ist die Tatsache, dass in Thüringen zahlreiche kleinflächige Waldparzellen mit unterschiedlichen Eigentümern existieren. Diese entstanden zumeist im Zuge der damaligen Bodenreform und wurden Anfang der 70er Jahre in Form der zwischengenossenschaftlichen Einrichtung Waldwirtschaft gemeinschaftlich bewirtschaftet. Mit dem Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 134) wurden die damaligen Begünstigten aus der Bodenreform zu Volleigentümern an den ihnen seinerzeit zugewiesenen Waldparzellen. Die gleiche Rechtsfolge tritt bei denjenigen ein, die im Zuge der Abwicklung der Bodenreform nach Artikel 233 §§ 11 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch als Erben der damals Begünstigten in deren Rechtsstellung eintreten. Die Form der gemeinschaftlichen Bewirtschaftung der kleinparzellierten Waldflächen bietet sich in diesen Fällen insbesondere an, da die Flurstücke (Parzellen) überdies zumeist nicht vermarkt sind und somit die Grenzen in der Örtlichkeit nicht erkennbar sind.

Deren Grenzfeststellung erfordert für gewöhnlich einen hohen Kostenaufwand, der in den meisten Fällen in keiner Relation zu dem tatsächlich zu erzielenden Bewirtschaftungsergebnis steht.

Die Gründung einer Waldgenossenschaft steht nach § 16 Abs. 5 unter dem Vorbehalt, dass sämtliche Eigentümer dies beschließen. Diese Voraussetzung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Bildung einer Waldgenossenschaft in Form der öffentlich-rechtlichen Körperschaft gleichzeitig die Einbeziehung in das System der staatlichen Aufsicht zur Folge hat.

C. Alternativen Alternativ käme eine Ergänzung des Thüringer Waldgesetzes um die Regelungen für Waldgenossenschaften in Betracht. Angesichts des Regelungsumfangs würde die Einarbeitung der §§ 1 bis 20 des Gesetzentwurfs in das Thüringer Waldgesetz zur Unübersichtlichkeit führen. Zudem handelt es sich bei dem Thüringer Waldgenossenschaftsgesetz um eine spezialgesetzliche Regelungsmaterie, sich ausschließlich auf die bestehenden und neu zu gründenden Waldgenossenschaften beschränkt. Die zuvor genannten forstpolitischen und forstfachlichen Gründe rechtfertigen darüber hinaus ein eigenständiges Gesetz.

D. Kosten:

Als dem Privatwald zugehörig werden die Waldgenossenschaften im Rahmen des § 28 Abs. 2 des Thüringer Waldgesetzes durch die Forstbehörden bereits derzeit durch kostenfreien Rat und Anleitung bei der Bewirtschaftung des Waldes unterstützt. Durch das Gesetz werden den Forstbehörden zwar zusätzliche Aufsichtsfunktionen übertragen, wodurch jedoch insgesamt kein finanzieller Mehrbedarf entsteht.

E. Zuständigkeit Federführend ist das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt.