Grundstück

Drucksache 2/3475 Thüringer Landtag - 2. bestehenden Gemeinschaften nach dem Gesetz über Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften vom 6. Juli 1875

(Preußisch-Deutsche GS.1806-1895 S. 416),

2. bestehenden Gemeinschaften nach dem Gesetz über gemeinschaftliche Holzungen vom 14. März 1881 (GS. für die Königlichen-Preußischen Staaten Nr. 13 S. 261),

3. bestehenden Waldgenossenschaften nach den §§ 34 bis 52 der Forstordnung vom 17. September 1930 (GS. für Thüringen Nr. 32 S. 249) in Verbindung mit Anlage 15 des Gesetzes vom 14. Februar 1931 (GS. für Thüringen Nr. 12 S. 111) sowie

4. nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gegründeten Waldgenossenschaften, die ihren Sitz in Thüringen haben (Waldgenossenschaften).

§ 2:

Gemeinschaftsvermögen:

(1) Gemeinschaftsvermögen ist

1. das Vermögen der Waldgenossenschaft,

2. das gemeinschaftliche Vermögen der Anteilberechtigten,

3. das gemeinschaftliche Vermögen und der Waldgenossenschaft.

(2) Anteilberechtigte sind die Inhaber von Anteilen an dem Vermögen nach Absatz 1.

(3) Das Gemeinschaftsvermögen steht den Mitgliedern zur gesamten Hand zu. Über das Gemeinschaftsvermögen kann nur gemeinschaftlich verfügt werden.

§ 3:

Rechtsstellung

Zur Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens bilden die Anteilberechtigten eine Waldgenossenschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Die Waldgenossenschaft vertritt die Gesamthandsgemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich. Vermögenswirksame Erklärungen der Waldgenossenschaft sind für die Gesamthandsgemeinschaft abgegeben. Das Recht der Anteilberechtigten, über ihre Anteile zu verfügen, bleibt unberührt.

§ 4:

Grundsätze der Waldbewirtschaftung:

(1) Die Waldbewirtschaftung ist durch die Waldgenossenschaft zum Nutzen der Mitglieder und zum Wohle der Allgemeinheit durchzuführen. Sie hat sich an den Grundsätzen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft im Sinne des § 19 des Thüringer Waldgesetzes zu orientieren.

(2)Wälder gelten als Privatwaldungen im Sinne des § 4 Nr. 1 Für Gemeinschaftswald mit einer Größe über 50 Hektar kann durch die obere Forstbehörde ein Betriebsplan angeordnet werden, für Gemeinschaftswald von mehr als 10 bis zu 50 Hektar genügt ein Betriebsgutachten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Siebenten Teils des Thüringer Waldgesetzes.

§ 5:

Teilung und Veräußerung:

(1) Die im gemeinschaftlichen Eigentum der Waldgenossenschaft stehende Waldfläche darf nicht auf die einzelnen Mitglieder aufgeteilt werden. Dies gilt nicht für den Fall der Liquidation (§ 18 Abs. 3).

(2) Eine Veräußerung einzelner Teilflächen ist möglich, wenn

1. für die zu veräußernde Fläche die Genehmigung zur Änderung der Nutzungsart nach § 10 erteilt worden ist oder

2. ein dringendes öffentliches Interesse besteht.

Die Veräußerung bedarf der Genehmigung durch die obere Forstbehörde.

§ 6:

Anteilberechtigung:

(1) Die Berechtigung am Gemeinschaftsvermögen richtet sich, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nach dem Umfang des bisherigen Anteils.

(2) Die Anteile können selbständig durch Rechtsgeschäft übertragen werden und Gegenstand besonderer Rechte sein. Eine Person kann Inhaber mehrerer Anteile sein. Die Teilung von Anteilen ist nur statthaft, wenn dies in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist; die Satzung muss in solchen Fällen die Mindestgröße des Anteils bestimmen.

(3) Für die Anteile gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.