Gleichstellung

(3) Die Waldgenossenschaft entsteht mit der Genehmigung der Satzung durch die oberste Forstbehörde. Die oberste Forstbehörde stellt die Satzung mit dem Genehmigungsvermerk dem Vorstand der Waldgenossenschaft zu.

(4) Mit der Entstehung der Waldgenossenschaft geht das Eigentum an den eingebrachten Grundstücken auf die Mitglieder zur gesamten Hand als Gemeinschaftsvermögen über. Die Anteile der Mitglieder an diesem Gemeinschaftsvermögen bestimmen sich nach dem forstlichen Ertragswert der einzelnen Grundstücke im Verhältnis zum Wert aller eingebrachten Grundstücke, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

§ 16:

Gründungsversammlung:

(1) Die untere Forstbehörde lädt zur Gründungsversammlung mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Beifügung eines Satzungsentwurfs ein. Die Einladungen sind den Eigentümern, die die Gründung der Waldgenossenschaft beantragt haben, zuzustellen.

(2) Die beteiligten Eigentümer können sich vertreten lassen. Ein Vertreter darf nicht mehr als zwei der beteiligten Eigentümer vertreten. Der Vertreter muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen.

(3) Die Stimmabgabe der beteiligten Eigentümer zur Bildung der Waldgenossenschaft und zum Mindestinhalt der Satzung kann durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der oberen Forstbehörde ersetzt werden. Die schriftliche Erklärung kann nur bis zum letzten Tag vor der Gründungsversammlung bei der oberen Forstbehörde widerrufen werden.

(4) Auf den Inhalt der Absätze 2 und 3 ist in der Einladung zur Gründungsversammlung hinzuweisen.

(5) Die Gründungsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Eigentümer, die die Gründung der Waldgenossenschaft beantragt haben, erschienen oder vertreten sind oder durch eine schriftliche Erklärung ihre Stimmabgabe ersetzt haben. Die Gründung der Waldgenossenschaft ist beschlossen, wenn unter Berücksichtigung der abgegebenen schriftlichen Erklärungen sämtliche der erschienenen oder vertretenen Eigentümer der Gründung zustimmen. Die Zustimmung zur Gründung der Waldgenossenschaft schließt die Zustimmung zum Mindestinhalt der Satzung ein.

(6) Ist die Gründung der Waldgenossenschaft beschlossen, so wählt die Gründungsversammlung den Vorstand und dessen Vorsitzenden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Mit der Wahl des Vorstands und dessen Vorsitzenden sind die Aufgaben der unteren Forstbehörde im Hinblick auf das Gründungsverfahren abgeschlossen.

(7) Der Vorsitzende des Vorstands lässt über den zusätzlichen Inhalt der Satzung unter Berücksichtigung von Anträgen aus der Gründungsversammlung abstimmen, es sei denn, die Gründungsversammlung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, diese Abstimmung in einer späteren Versammlung durchzuführen. Diese Versammlung muss innerhalb eines Monats stattfinden. Sie beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.

(8) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gründungsversammlung hat die untere Forstbehörde eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem an der Gründungsversammlung beteiligten Vertreter der unteren Forstbehörde zu unterzeichnen und mit dem Siegel der unteren Forstbehörde zu versehen ist. Der Niederschrift sind die schriftlichen Erklärungen nach Absatz 3 als Anlage beizufügen.

(9) Der Vorsitzende des Vorstands legt die beschlossene Satzung unter Beifügung der Niederschrift der obersten Forstbehörde zur Genehmigung vor.

§ 17:

Auflösung von Waldgenossenschaften:

(1) Eine Waldgenossenschaft ist aufgelöst, wenn sich in der Hand eines Anteilberechtigten befinden.

(2) Eine Waldgenossenschaft ist aufzulösen, wenn keine Waldgrundstücke mehr zum Gemeinschaftsvermögen gehören und ihr auch keine Nutzungsbefugnisse an Grundstücken Dritter zustehen.

(3) Eine Waldgenossenschaft kann aufgelöst werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Stimmen, die zugleich mehr als zwei Drittel der zusammenhängenden Flächen halten, beschließt.

§ 18:

Auflösungsverfahren:

(1) Die oberste Forstbehörde stellt die Auflösung der Waldgenossenschaft im Falle des § 17Abs. 1 und 2 in einem Bescheid fest. Der Bescheid ist im Falle des § 17 Abs. 1 dem Mitglied, im Falle des § 17 Abs. 2 der Waldgenossenschaft zuzustellen. Nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheids hat die oberste Forstbehörde in den betroffenen Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Auflösung der Waldgenossenschaft nach § 17 Abs. 3 ist unter Darlegung der Voraussetzungen von der Waldgenossenschaft bei der obersten Forstbehörde zu beantragen. Liegen die Voraussetzungen für eine Auflösung vor, so erlässt die oberste Forstbehörde einen Bescheid. Der Bescheid ist der Waldgenossenschaft zuzustellen. Nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheids hat die oberste Forstbehörde die Auflösung in den betroffenen Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen.

(3) Im Falle der Auflösung bestellt die oberste Forstbehörde zur Abwicklung der verbleibenden Rechtsgeschäfte einen Liquidator; § 49 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.

§ 19:

Aufsichtsbehörden:

(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, wird die Aufsicht über die Waldgenossenschaft von den örtlich zuständigen unteren Forstbehörden ausgeübt.

(2) Forstbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind das für die Forstwirtschaft zuständige Ministerium als oberste Forstbehörde, die Landesforstdirektion als obere Forstbehörde und die staatlichen Forstämter als untere Forstbehörden.

§ 20:

Bestehende Verträge Verträge der Gemeinschaften oder Waldgenossenschaften nach § 1 Nr. 1 bis 3 oder ihrer jeweiligen Mitglieder mit Dritten, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geschlossen wurden, bleiben unberührt.

§ 21

Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 22

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. das Gesetz über Schutzwaldungen vom 6. Juli 1875 (Preußisch-Deutsche GS. 1806-1895 S. 416),

2. das Gesetz über gemeinschaftliche Holzungen vom 14. März 1881 (GS. für die Königlich-Preußischen Staaten Nr. 13 S. 261) sowie

3. die Forstordnung vom 17. September 1930 (GS. für Thüringen Nr. 32 S. 249) in Verbindung mit Anlage 15 des Gesetzes vom 14. Februar 1931 (GS. für Thüringen Nr. 12 S. 111).