Umfang der Berechtigung am Gemeinschaftsvermögen

Der Umfang der Berechtigung am Gemeinschaftsvermögen richtet sich grundsätzlich nach der bisherigen Berechtigung. Danach steht fest, dass die Eigentumsanteile gleichzeitig die Berechtigung des Einzelnen am Gesamtvermögen der Waldgenossenschaft bilden.

Hinsichtlich der einzelnen Anteile besteht sowohl die Möglichkeit, dass ein Mitglied mehrere Anteile an der Waldgenossenschaft hält, als auch umgekehrt die Variante, dass ein Anteil mehreren gemeinschaftlich zusteht. Hauptursache für den letztgenannten Fall ist die Erbteilung aufgrund Gesamtrechtsnachfolge.

Die Teilung eines Anteils ist zulässig, wenn die Satzung dies gestattet und die satzungsmäßig vorgeschriebene Mindestgröße des Anteils hierbei nicht unterschritten wird.

Die jeweiligen Anteile, die in unterschiedlicher Form nach altem Herkommen verzeichnet sind, bestimmen die Stellung des Mitglieds sowohl innerhalb der Waldgenossenschaft als auch hinsichtlich des Miteigentums am Gemeinschaftsvermögen.

Zu § 7: (Aufgebotsverfahren) Oftmals stehen noch Anteilberechtigte in den Grundbüchern, die bereits verstorben sind oder deren Wohnort nicht bekannt ist. Hierdurch wird die ordnungsgemäße Bewirtschaftung zusätzlich erschwert. Das Aufgebotsverfahren soll zur Rechtsklarheit über die tatsächliche Berechtigung der grundbuchlich ausgewiesenen Anteilberechtigten führen. Die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens kommt gleichfalls für die Nutzungsanteile in Betracht. Hinsichtlich des Verfahrens gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (§ 947 ff.).

Zu § 8: (Mitgliedschaft)

Diese Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass die Mitgliedschaft in der Waldgenossenschaft streng akzessorisch an das Eigentum oder Nutzungsrecht gebunden ist. Mitglieder einer Waldgenossenschaft können natürliche und juristische Personen sein. Bei letzteren kann es sich um juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts handeln. Somit können auch Gebietskörperschaften, wie zum Beispiel Gemeinden, als auch sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften Mitglied in einer Waldgenossenschaft sein. Die Bestimmung lässt ebenso zu, dass eine andere Waldgenossenschaft Mitglied sein kann.

Zu § 9: (Satzung)

Im Hinblick auf die mit dem Gesetz beabsichtigte weitgehende Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse ist den Waldgenossenschaften die Erstellung einer Satzung zwingend aufgegeben. Zu ihrer Wirksamkeit bedürfen sowohl die Satzung als auch Satzungsänderungen der Genehmigung der obersten Forstbehörde. Dabei ist davon auszugehen, dass es sich bei denjenigen Thüringer Waldgenossenschaften, deren Satzungen nach der Forstordnung von 1930 durch das damalige Thüringer Finanzministerium und bei den Gemeinschaften nach § 1 Nr. 1 und 2, deren Satzungen durch die damaligen Waldschutzgerichte zu genehmigen waren, vorwiegend um Satzungsänderungen handeln wird. Waldgenossenschaften und Gemeinschaften, deren Satzungen nicht mehr auffindbar sind, deren Bestehen jedoch anderweitig belegt werden kann, müssen neue Satzungen erstellen. Die in den Satzungen getroffenen Regelungen garantieren, dass alle das Gemeinschaftsvermögen berührenden wesentlichen Geschäfte der Willensbildung durch die Mitgliederversammlung unterliegen.

Aufgrund der in vielen Fällen schwierigen Recherche der Eigentums- und Anteilsrechte muss eine Möglichkeit gegeben sein, nach Ablauf von fünf Jahren eine Fristverlängerung zu gewähren.

Die Satzung muss zwingend die 2 aufgeführten Regelungstatbestände enthalten. Darüber hinaus steht es der Waldgenossenschaft im Rahmen ihrer Satzungsautonomie frei, weitere Tatbestände in ihrer Satzung zu regeln.

Zu § 10: (Organe)

Als juristische Person handelt die Waldgenossenschaft mit Hilfe ihrer Organe, der Mitgliederversammlung und dem Vorstand.

Zu § 11: (Mitgliederversammlung)

Die Mindestaufgaben der Mitgliederversammlung sind in § 11 aufgeführt. Zur Teilnahme an der Versammlung sind die Mitglieder der Waldgenossenschaft oder ihre Vertreter berechtigt. In Betracht kommen dabei unter anderem andere Mitglieder der Waldgenossenschaft, Ehegatten oder Rechtsanwälte. Vertritt ein Bevollmächtigter einen Anteilberechtigten, bedarf die Vollmacht der Schriftform.

Das Stimmrecht der Mitglieder richtet sich nach ihrer Anteilberechtigung an der Gesamthandsgemeinschaft. Soweit das Gesetz oder die Satzung nichts anderes vorsehen, werden Entscheidungen nach dem Mehrheitsprinzip getroffen.

Zu § 12: (Vorstand)

Sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, setzt sich der Vorstand aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zusammen. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Waldgenossenschaft und ist gleichzeitig vertretungsberechtigtes Organ. Die Aufgaben des Vorstands sind vorgegeben durch die Satzung der Waldgenossenschaft oder durch Beschlüsse, die von der Mitgliederversammlung gefasst werden.

Der Vorstand vertritt die Waldgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.

Sofern die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Bestellung des Vorstands nachgewiesen werden, bestätigt die obere Forstbehörde die Vertretungsberechtigung. Die Bestätigung dient als Nachweis im allgemeinen Rechtsverkehr. In den Anwendungsfällen des Artikels 233 § 10 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, das heißt bei den Fällen, in denen ein Recht einem altrechtlichen Personenzusammenschluss zusteht und nicht die einzelnen Mitglieder, sondern der Personenzusammenschluss im Grundbuch eingetragen ist, tritt die Befugnis der oberen Forstbehörde zur Erteilung der Bestätigung über die Vertretungsbefugnis selbständig neben die Befugnis der Flurneuordnungsämter zum Erlass des die Vertretungsbefugnis der Gemeinde beendenden Verwaltungsakts nach Artikel 233 § 10 Abs. 4 Satz 1 EGBGB.

Zu § 13: (Haftung)

Nach § 13 haftet die Waldgenossenschaft für Verbindlichkeiten ausschließlich mit dem Gemeinschaftsvermögen ihrer Mitglieder.

Zu § 14: (Lagerbuch)

Die Bezeichnung Lagerbuch für ein namentliches Verzeichnis der Anteilberechtigten wurde bereits in früherer Zeit bei zahlreichen Waldgenossenschaften verwendet. Das Lagerbuch soll Auskunft geben über die katastermäßige Be18 zeichnung, die Größe und die Art der zur Waldgenossenschaft gehörenden Grundstücke einschließlich des Umfangs und Inhalts der Mit der gesetzlichen Verpflichtung zur Führung eines solchen Lagerbuchs sollte die Waldgenossenschaft angehalten werden, sich jederzeit über den Umfang des Gemeinschaftsvermögens im Klaren zu sein.

Zu § 15: (Gründung von Waldgenossenschaften)

Unter den in § 15 genannten Voraussetzungen soll die Möglichkeit zur Gründung von Waldgenossenschaften eröffnet werden.

Zwar hält das Bundeswaldgesetz in § 16 ff. mehrere Alternativen zur Bildung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse bereit. Darüber hinaus bietet ein Waldgenossenschaftsgesetz auf der Ebene des Landesrechts die Möglichkeit, die Rechtsverhältnisse im Hinblick auf die Anteilberechtigung und das Gemeinschaftsvermögen individueller und damit den landestypischen Besonderheiten konformer zu regeln.

Das Bundeswaldgesetz lässt diese Möglichkeit offen, indem nach § 39 Abs. 4 die landesrechtlichen Vorschriften über Zusammenschlüsse in der Forstwirtschaft unberührt bleiben.

Die Möglichkeit der Gründung von Waldgenossenschaften soll vorwiegend für diejenigen Waldeigentümer in Frage kommen, die im Zuge der Bodenreform kleinflächige Waldparzellen erhalten haben, die jedoch keine flächenscharfe Abgrenzung zum Nachbargrundstück aufweisen und demzufolge schwierig zu bewirtschaften sind. Mit dem Zusammenschluss könnten die Betroffenen ihre zersplitterten Flächen gemeinsam zum Nutzen eines jeden einzelnen Mitglieds bewirtschaften.

Als eigentumsrechtliche Folge der Entstehung einer Waldgenossenschaft wandelt sich das bisherige Eigentum an den eingebrachten Grundstücken in Eigentum zur gesamten Hand um.

Die Gründung einer Waldgenossenschaft kommt nur in Betracht, wenn die Mitglieder Eigentümer von Grund und Boden sind. Nutzungsbefugte können keine Gründungen vornehmen.

Zu § 16: (Gründungsversammlung) Analog dem Gründungsverfahren bei der Bildung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse nach dem Bundeswaldgesetz führt die örtlich zuständige untere Forstbehörde das Gründungsverfahren durch. Nach Genehmigung der Satzung durch die oberste Forstbehörde ist die gegründete Waldgenossenschaft rechtsund damit handlungsfähig.

Zu § 17: (Auflösung von Waldgenossenschaften)

Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Waldgenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts entfallen in dem Moment, indem sich alle Anteile in der Hand befinden (Absatz 1).Absatz 1 bestimmt, dass die Waldgenossenschaft in einem solchen Falle kraft Gesetzes aufgelöst ist.

Gehören zu einem Gemeinschaftsvermögen keine Grundstücke mehr oder stehen der Waldgenossenschaft keine Nutzungsbefugnisse an Grundstücken mehr zu, so ist die Waldgenossenschaft von der obersten Forstbehörde aufzulösen.

Das Auflösungsverfahren richtet sich nach § 18 Abs. 1.

Eine Waldgenossenschaft kann durch die oberste Forstbehörde auf Antrag aufgelöst werden, wenn die Mitglieder die Auflösung der Waldgenossenschaft mehrheitlich beschließen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich die zum Gemeinschaftsvermögen gehörende Waldfläche so verringert hat, dass eine gemeinschaftliche Bewirtschaftung durch die Waldgenossenschaft nicht mehr zweckdienlich ist.

Zu § 18: (Auflösungsverfahren)

In § 18 ist die verwaltungsverfahrensrechtliche Umsetzung des Auflösungsverfahrens dargestellt. Während bei der Auflösung nach § 17 Abs. 1 und 2 ein Feststellungsbescheid ausreicht, wird nach § 17Abs. 3 nach Prüfung der Voraussetzungen durch die oberste Forstbehörde angeordnet. der Waldgenossenschaft erfolgt zu dem im Bescheid bestimmten Zeitpunkt und erlangt Wirksamkeit erst mit der Bestandskraft des Bescheids.

Zu § 19: (Aufsichtsbehörden)

Als gilt die zuständige untere Forstbehörde (Forstamt), die den ständigen Kontakt zu den Waldgenossenschaften herstellen und erhalten muss, um die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen (beispielsweise Durchführung des Gründungsverfahrens); obere Aufsichtsbehörde ist die Landesforstdirektion, die für die Anordnung von Betriebsplänen oder -gutachten sowie für die Genehmigung von Grundstücksverkäufen zuständig ist. Oberste Aufsichtsbehörde ist das für die Forstwirtschaft zuständige Ministerium. Ihr obliegt beispielsweise die Genehmigung von Satzungen und Satzungsänderungen sowie einer Waldgenossenschaft einschließlich der Bestellung eines Liquidators.

Zu § 20: (Bestehende Verträge)

Vor dem Hintergrund der mit diesem Gesetz beabsichtigten Zielrichtung, nämlich einer Fortschreibung und Aktualisierung der Rechtsverhältnisse in Bezug auf Waldgenossenschaften, enthält § 20 eine klarstellende Regelung dahin gehend, dass die Rechtsbereinigung keine Auswirkungen auf Rechtsbeziehungen der Waldgenossenschaften oder ihrer jeweiligen Mitglieder mit Dritten hat.

Zu § 21: (Gleichstellungsbestimmung) § 21 enthält die Gleichstellungsbestimmung.

Zu § 22: (In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten)

Diese Bestimmung regelt das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes und setzt alle bisherigen Vorschriften betreffend Waldgenossenschaften außer Kraft.