Lösung Mit dem Gesetz wird die Bildung eines Sondervermögens ÖkologischeAltlasten in Thüringen beschlossen

2. Wahlperiode Gesetzentwurf der Landesregierung Thüringer Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Ökologische Altlasten in Thüringen A. Problem und Regelungsbedürfnis

Aufgrund des zwischen dem Freistaat Thüringen und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben geschlossenen Generalvertrags vom 24. Februar 1999 ergibt sich eine Vielzahl von finanziellen Verpflichtungen und Zahlungen des Bundes und des Landes. Um die sich aus dem Generalvertrag ergebenden Zahlungen erfüllen zu können und um die vom Bund zu erwartenden Beträge zweckgebunden verwenden zu können, soll ein Sondervermögen gebildet werden. Damit soll auch eine kontinuierliche Belastung des Landeshaushalts unabhängig von den Zahlungsanforderungen der Berechtigten erreicht werden.

B. Lösung:

Mit dem Gesetz wird die Bildung eines Sondervermögens in Thüringen beschlossen. Das Sondervermögen finanziert sich aus den Zahlungen, die der Bund aufgrund des Generalvertrags an das Land leistet, sowie einer jährlichen Zuführung aus dem Landeshaushalt in Höhe von 26 Millionen Deutsche Mark für die Dauer des Generalvertrags.

Die Existenz des Sondervermögens soll zeitlich vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2016 befristet sein.

C. Alternativen Finanzierung der Verpflichtungen aus dem Landeshaushalt

Durch die Errichtung des Sondervermögens werden eine zweckgebundene Verwendung der aus dem Generalvertrag an das Land zufließenden Mittel erreicht und außergewöhnliche Belastungen des Landeshaushalts vermieden.

D. Kosten:

Die Höhe der Zuführung aus dem Landeshaushalt ergibt sich aus der Differenz zwischen den finanziellen Verpflichtungen des Landes nach dem Generalvertrag und den aus dem Generalvertrag vom Bund zu erwartenden Zahlungen unter Berücksichtigung des Gesamtvolumens dieses Vertrags in Höhe von 1 319 Millionen Deutsche Mark.

E. Zuständigkeit Federführend ist das Finanzministerium.

14. April 1999

07.04.

Drucksache 2/3613

Mit freundlichen Grüßen Bernhard Vogel

Thüringer Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Ökologische Altlasten in Thüringen Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1:

Errichtung:

(1) Das Land errichtet unter dem Namen in Thüringen ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2016.

(2) Das Sondervermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.

(3) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

(4) Für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet das Land.

(5) Hinsichtlich der Entrichtung von Gebühren, Beiträgen und Auslagen ist das Sondervermögen Landesbehörden gleichgestellt.

§ 2:

Zuführungen:

(1) Dem Sondervermögen fließen die sich aus dem am 24. Februar 1999 zwischen dem Freistaat Thüringen und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben geschlossenen Generalvertrag über die abschließende Finanzierung der ökologischen Altlasten im Freistaat Thüringen (Generalvertrag) ergebenden Zahlungen der zu.

(2) Dem Sondervermögen fließen zusätzlich die im Landeshaushalt 1999 etatisierten Ausgabemittel für die im Generalvertrag genannten Maßnahmen in Höhe von 17,7 Millionen Deutsche Mark zu, abzüglich der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Jahr 1999 bereits geleisteten Zahlungen.

(3) Das Sondervermögen hat in den Jahren 2000 bis 2016 einen Anspruch auf die Zuführung von Landesmitteln aus dem Landeshaushalt in Höhe von jährlich 26 Millionen Deutsche Mark.

§ 3:

Aufgaben und Zweck:

(1) Das Sondervermögen dient der Erfüllung aller Finanzierungsverpflichtungen des Landes, die sich aus dem Generalvertrag und dessen Umsetzung ergeben, dazu gehören insbesondere:

1. die aus dem Generalvertrag und seiner Umsetzung resultierenden gemeinsamen Verpflichtungen des Landes und des Bundes aus dem Verwaltungsabkommen über die Regelung der Finanzierung der ökologischen Altlasten (VA-Altlastenfinanzierung) vom 1. Dezember 1992 (BAnz. 1993 S. 2842), geändert durch Verwaltungsabkommen vom 10. Januar 1995

(BAnz. S. 7905), sowie den darauf ergangenen Beschlüssen über Maßnahmen der Gefahrenabwehr im Rahmen von erteilten Freistellungen nach dem Umweltrahmengesetz,