Kredit

Zusammenhang mit ökologischen Belastungen und/oder Schäden bei in Thüringen belegenen Grundstücken (Übernahme der Altlastengewährleistung der durch das Land),

3. die Übernahme des altlasten- und bergrechtlichen Vertragsmanagements der bezogen auf deren Altlastengewährleistung im Umfang der im Generalvertrag getroffenen Regelungen,

4. die Kosten für die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers zur Feststellung der bereits erbrachten Aufwendungen der in Bezug auf die Vertragsgegenstände des Generalvertrags,

5. die Finanzverpflichtungen, die sich aus der nach dem Generalvertrag vereinbarten Pflicht zur Freistellung der Kali & Salz ergeben,

6. die Finanzverpflichtungen, die sich aus der nach dem Generalvertrag vereinbarten Pflicht zur Freistellung der der Bodenverwertungs- und -verwaltungs der Gesellschaft zur Verwahrung und Verwertung von stillgelegten Bergwerksbetrieben hinsichtlich der Bergwerke Gehren und Trusetal sowie Unternehmen der ergeben.

(2) Die finanziellen Verpflichtungen des Sondervermögens nach Absatz 1 sind auf die Gesamtsumme von 895 Millionen Deutsche Mark begrenzt. Sollte eine spätere Überprüfung der bis zum 30. März 1999 von der und dem Land bereits geleisteten Zahlungen zu einer Erhöhung oder Herabsetzung des Gesamtbetrags führen, so ändert sich die in Satz 1 genannte Summe von 895 Millionen Deutsche Mark entsprechend. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Umwelt zuständigen Ministerium und mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung die sich aus der in Satz 2 genannten Überprüfung ergebende neue Gesamtsumme festzustellen.

§ 4:

Kreditermächtigung:

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Gewährleistung der Liquidität Mittel für das Sondervermögen im Wege des Kredits zu beschaffen. Die Kreditaufnahme darf über die Laufzeit des Sondervermögens die Gesamtsumme der finanziellen Verpflichtungen nach § 3 Abs. 2 nicht übersteigen.

(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium verwaltet im Namen und Auftrag des Sondervermögens die Schulden.

(3) Die Schuldurkunden des Sondervermögens stehen den Schuldurkunden des Landes gleich.

§ 5:

Verwaltung:

(1) Die Bewirtschaftung der Ausgaben des Sondervermögens nach § 3 Abs. 1 obliegt dem für Umwelt zuständigen Ministerium. Diese Bewirtschaftungsbefugnis ist auf nachgeordnete Dienststellen übertragbar. Im Übrigen wird das Sondervermögen von dem für Finanzen zuständigen Ministerium verwaltet.

(2) Nicht verbrauchte Mittel des Sondervermögens sind, solange sie nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten benötigt werden, anzulegen. Der Schuldendienst ist so weit als möglich aus Zinserträgen zu leisten.

(3) Bis zum 30. Juni 2016 nicht verbrauchte Mittel sind an den Landeshaushalt zurückzuführen.

§ 6:

Beirat:

(1) Bei dem Sondervermögen wird ein Beirat gebildet. Er entscheidet über die Grundzüge der Anlage des Sondervermögens und der Kreditaufnahme.

(2) Der Beirat besteht aus vier Mitgliedern, von denen zwei von dem für Finanzen zuständigen Ministerium und zwei von dem für Umwelt zuständigen Ministerium entsandt werden. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen. Den Vorsitz führt einer der Vertreter des für Finanzen zuständigen Ministeriums.

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden maßgebend.

(3) Die Mitglieder des Beirats haben keinen Anspruch auf Vergütung und Erstattung ihrer Auslagen.

(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 7:

Wirtschaftsplan, Wirtschaftsführung, Jahresrechnung:

(1) Der Beirat stellt für das Sondervermögen jährlich einen Wirtschaftsplan mit allen Einnahmen auf. Daneben ist für die Laufzeit des Sondervermögens ein Finanzplan aufzustellen, der jährlich zu aktualisieren ist.

(2) Am Schluss eines jeden Haushaltsjahres stellt der Beirat die Jahresrechnung auf. Das Finanzministerium fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes bei. In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen. Mit Ablauf des 30. Juni 2016 hat der Beirat eine Schlussrechnung zu erstellen.

§ 8:

Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 9:

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeines:

Das Land und die haben am 24. Februar 1999 einen Generalvertrag geschlossen mit dem Ziel, sämtliche Verpflichtungen zwischen dem Freistaat und der aus dem Verwaltungsabkommen über die Regelung der Finanzierung der ökologischen Altlasten (VA-Altlastenfinanzierung) einerseits und sämtliche vertraglichen Verpflichtungen der für ökologische Belastungen und bergbauliche Schäden in Thüringen andererseits abschließend zu erledigen.

Damit soll es dem Land ermöglicht werden, künftig der ökologischen Altlastenverpflichtungen ohne eine Rückkopplung an den Bund und die in eigener Finanzverantwortung und in eigener Regie vornehmen zu können.

Die Errichtung, Verwaltung und Bewirtschaftung des Sondervermögens sollen durch vorliegenden Gesetzentwurf geregelt werden.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu § 1: Errichtung Absatz 1: Absatz 1 bestimmt die Errichtung des Sondervermögens. Es ist nicht rechtsfähig, da es sich lediglich um einen abgesonderten Teil des Landesvermögens handelt, und keine juristische Person.

Absatz 2:

Um handlungsfähig zu sein, insbesondere zur Gewährleistung der Liquidität, die und Kreditaufnahmeentscheidungen treffen zu können, wird im dem Sondervermögen die Teilrechtsfähigkeit zugesprochen.

Absatz 3:

Das Sondervermögen wird insbesondere zu dem Zweck errichtet, die Zahlungen des Bundes aus dem Generalvertrag zur Erfüllung der Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag zu verwenden. Durch die Errichtung des Sondervermögens wird sichergestellt, dass die Zahlungen des Bundes aus dem Generalvertrag an das Land nur zu dem im Gesetz aufgeführten Zweck verwandt werden.

Absatz 4:

Mit Absatz 4 soll erreicht werden, dass das Sondervermögen bei einer eventuellen Kreditaufnahme die gleichen Kreditkonditionen wie das Land erhält.

Absatz 5:

Durch die Bestimmung soll die Gleichstellung des Sondervermögens mit anderen Landesbehörden im Hinblick auf Gebühren, Beiträge erreicht werden.