Der Staatsbürger kann auf das geltende Recht bei seinem Planen dann nicht vertrauen wenn es unklar und verworren ist
Zu den wesentlichen Elementen des Rechtsstaatsprinzips gehört die Rechtssicherheit. Für den Bürger bedeutet Rechtssicherheit in erster Linie Vertrauensschutz. In diesem Vertrauen wird der Bürger verletzt, wenn der Gesetzgeber an abgeschlossene Tatbestände ungünstigere Folgen knüpft als an diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (vgl. 13, 261, 271). Rückwirkende Gesetze können daher eine Verletzung der Rechtssicherheit bewirken. Dies gilt nach der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere selbst für diese Fälle hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass Vertrauensschutz da nicht in Frage kommen kann, wo das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt wäre. Hierfür kämen unter anderem folgende Fälle in Betracht:
1. Das Vertrauen ist nicht schutzwürdig, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen muss.
2. Der Staatsbürger kann auf das geltende Recht bei seinem Planen dann nicht vertrauen, wenn es unklar und verworren ist. In solchen Fällen muss es dem Gesetzgeber erlaubt sein, die Rechtslage rückwirkend zu klären.
3. Der Staatsbürger kann sich nicht immer auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen. Der Gesetzgeber kann daher unter Umständen eine nichtige Bestimmung rückwirkend durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzen.
4. Schließlich können zwingende Gründe des gemeinen Wohls, die dem Gebot der Rechtssicherheit übergeordnet sind, eine Rückwirkungsanordnung rechtfertigen.
Das Bundesverfassungsgericht hat es in dem Fall des Hamburger Hundesteuergesetzes für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten, dass eine nichtige Gebührenverordnung durch die rückwirkende Inkraftsetzung einer entsprechenden Bestimmung des Gesetzes ersetzt wurde (vgl. 7, 89, 92ff.). Es hat dabei den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verneint, da die streitbefangene Gebührenerhebung nicht so offensichtlich unberechtigt war, dass sich die Betroffenen im Rückwirkungszeitraum darauf hätten verlassen können, sie seien zur Zahlung des Gebührenbetrags nicht verpflichtet. In der vorgenannten Entscheidung wird weiter ausgeführt, dass auch die rechtskräftige Feststellung der Unzulässigkeit der Gebührenerhebung einer Rückwirkung nicht im Wege steht: gerade die rechtsstaatliche Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung... führt notwendig dazu, dass der Gesetzgeber Verhältnisse, die er oder die Verwaltung gesetzlich geregelt glaubte, aufgrund gerichtlicher Entscheidung nicht oder anders geregelt findet, als er annahm; gerade die Rechtsstaatlichkeit kann so den Gesetzgeber zu rückwirkenden Regelungen veranlassen. Vorliegend soll durch ein rückwirkendes In-Kraft-Treten einer gesetzlichen Regelung, die ausdrücklich auf die EG-Regelungen zur Pauschalgebühr und die hiervon bestehenden Ausnahmeregelungen Bezug nimmt, nachträglich die Grundlage für eine rechtmäßige Erhebung der Fleischuntersuchungsgebühren geschaffen werden. Durch die Ermächtigung zum Erlass von Gebührentatbeständen im vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Betroffenen nicht höher in Anspruch genommen werden können, als dies auf der Grundlage der bisherigen Verordnungsregelungen geschehen ist (§ 5).
Wie bereits ausgeführt, ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter Umständen zulässig, eine als ungültig erkannte Norm rückwirkend durch eine höherrangigem Recht entsprechende Norm zu ersetzen. Dies sei vornehmlich der Fall, wenn aufgrund der Ungültigkeit der bisherigen Regelung eine systemwidrige Lücke in die bisherige Normenordnung gerissen wor17 den sei, deren Beibehaltung dem Gebot der Gerechtigkeit widerspreche 13, 261, 272 f.; 30, 367, 388; 72, 200, 260). Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob die Betroffenen mit der Einführung einer gesetzlichen Regelung, die die Erhebung kostendeckender Gebühren ermöglicht, rechnen mussten.
Indem die Erste Verordnung hinsichtlich der die Schlachttier- und Fleischuntersuchung betreffenden Gebührentatbestände durch das Thüringer Oberverwaltungsgericht insoweit für nichtig erklärt wurde, als über die EG-Pauschalbeträge hinaus Rahmengebühren festgelegt wurden, ist eine systemwidrige Lücke im vorgenannten Sinne entstanden. Die nichtige Norm ist durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm zu ersetzen, da einerseits der Bundesgesetzgeber - in Ausübung konkurrierender Gesetzgebungszuständigkeiten mit der Regelung des § 24 Abs. 1 die Erhebung kostendeckender Gebühren vorgeschrieben hat und andererseits durch die Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG und in der Fassung des Anhangs der Richtlinie 96/43/EG sowie durch die Entscheidung 88/408/EWG die Möglichkeit der Anhebung der dort genannten EG-Pauschalbeträge bis zur Kostendeckung gegeben ist. Ein berechtigter Anlass für die Kostenschuldner, darauf zu vertrauen, dass der Landesgesetzgeber eine hiervon deutlich abweichende Lösung wählen werde, hat danach nicht bestanden. Der Adressatenkreis kann sich demnach nicht auf den Rechtsschein verlassen, der von der vom Thüringer Oberverwaltungsgericht festgestellten Nichtigkeit der betreffenden Gebührenregelungen der Ersten Verordnung ausgeht.
Da die Erste Verordnung hinsichtlich der hier einschlägigen Kostentatbestände mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft getreten ist, könnte eine Rückwirkung vor dem Hintergrund der nur für diesen Zeitpunkt gerechtfertigt sein. Die EG-rechtlichen Bestimmungen über die Erhebung von Pauschalgebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, verbunden mit der Möglichkeit ihrer Anhebung, galten aber bereits seit 1991.
Mit In-Kraft-Treten des Thüringer Verwaltungskostengesetzes am 10. August 1991 musste jedem bekannt sein, dass auch in Thüringen für Amtshandlungen von Behörden Verwaltungskosten zu erheben sind. In diesem Zusammenhang kann auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verwiesen werden, wonach das Vertrauen ferner nicht schutzwürdig ist, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste 1, 264, 280; 2, 237, 266; 8, 274, 304 f.). Von den rückwirkenden Regelungen des vorliegenden Ausführungsgesetzes ist nur ein abgegrenzter Kreis von Schlachthofbetreibern betroffen, dem auch die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften zur Gebührenerhebung auf dem Gebiet der Schlachttier- und Fleischuntersuchung bekannt sein mussten. Demnach ist davon auszugehen, dass auch die EG-Pauschalgebühren sowie die Möglichkeit dieser Pauschalgebühren bis zur Kostendeckung bekannt waren.
Außerdem wurden die Länder schon durch § 24 Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes vom 24. Februar 1987 (BGBl. I S. 649) zur Erhebung von kostendeckenden Gebühren verpflichtet. In den Gebührenbescheiden wurden ständig kostendeckende Fleischuntersuchungsgebühren erhoben, die die gemeinschaftsrechtlichen Pauschalbeträge überstiegen. Die Gebührenschuldner wussten also von dem Bestreben, von den EG-Pauschalbeträgen zum Zwecke der Kostendeckung abzuweichen und mussten somit auch mit einer diesbezüglichen rückwirkenden Regelung rechnen. Die Gebührenpflichtigen konnten davon ausgehen, dass die zuständigen Stellen in der Überzeugung gehandelt hatten, in rechtskonformer Weise von der Möglichkeit einer erhöhten Gebührenfestsetzung Gebrauch zu machen.
Bis Oktober 1993 wurden die Gebührenbescheide von den Schlachthofbetreibern nicht mit Widersprüchen angegriffen. der Behörden fand schließlich auch Bestätigung in verschiedenen Gerichtsentscheidungen (beispielsweise Urteil des VG Arnsberg vom 16. September 1994 - 11 K 5634/93, Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. November 1994 Az.: 2l80/94). Erst das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 1996 führte zu einer abweichend von den vorgenannten Entscheidungen vorgenommenen Beurteilung der Rechtslage.
Der eindeutig bestimmte Adressatenkreis der rückwirkenden Regelungen des Ausführungsgesetzes ist aufgrund seines Wissens um die Verpflichtung und die Möglichkeit zur Erhebung kostendeckender Gebühren und Auslagen nicht schutzwürdig. Das Bundesverfassungsgericht hat einen Verfassungsverstoß auch hinsichtlich der Rückwirkung eines Gesetzes verneint, dessen belastende Rechtsfolge bereits in einem früher erlassenen Gesetz allgemein vorgesehen war 2, 237, 266). Durch § 24 wurde ebenfalls schon seit 1987 die Erhebung von kostendeckenden Gebühren und Auslagen sowie eine landesrechtliche Bestimmung der diesbezüglichen kostenpflichtigen Tatbestände vorgesehen. Die Erhebung von Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung war nach alledem nicht so offensichtlich unberechtigt, dass die Gebührenpflichtigen im Rückwirkungszeitraum sich darauf verlassen konnten, zur Zahlung der Gebühren nicht verpflichtet zu sein.
Die beabsichtigte Rückwirkung verstößt auch nicht gegen die Grundsätze des EG-Vertrags, Artikel 5 und Artikel 189Abs. 3 und 4 EG-Vertrag, und gegen die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Zwar kann sich ein Gemeinschaftsbürger gegenüber einem Mitgliedstaat, der eine Richtlinie nicht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat, auf eine unbedingte und hinreichend genaue Bestimmung dieser Richtlinie aufgrund Artikel 189 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 5 EG-Vertrag berufen. Zu der Entscheidung 88/408/EWG hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. November 1992 (NJW 1993 S. 315) entschieden, dass die Tatsache allein, dass eine Entscheidung es den Mitgliedstaaten, an die sie gerichtet ist, erlaubt, von klaren und genauen Bestimmungen dieser Entscheidung abzuweichen, diesen Bestimmungen nicht die unmittelbare Wirkung nehmen könne. Eben dies sei hinsichtlich der Möglichkeit, von den 2 Abs. 1 der vorgenannten Entscheidung festgesetzten Pauschalbeträgen der Gebühr nach oben abzuweichen, der Fall. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die einer rückwirkenden Heilung der landesrechtlichen Rechtsgrundlagen entgegenstünde, ist nicht ersichtlich. Ziel der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur unmittelbaren Wirkung einer Richtlinie ist es, die nützliche Wirkung (effet utile) des in der jeweiligen Richtlinie zum Ausdruck kommenden Rechtswillens der Gemeinschaft zu verwirklichen und zu gewährleisten. Nicht das Interesse an der Sanktion des Verhaltens eines Mitgliedstaats, sondern vielmehr dasjenige an der fristgerechten Sicherstellung der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts bildet die Grundlage zur vorgenannten Rechtsprechung. Daher kann es der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur unmittelbaren Wirkung von Richtlinien nicht widersprechen, wenn ein Mitgliedstaat Maßnahmen trifft, die darauf gerichtet sind, rückwirkend eine richtlinienkonforme nationale Regelung zu schaffen.
Vorliegend lassen die Richtlinie 85/73/EWG und die Entscheidung 88/408/EWG unterschiedliche Regelungen zu. Zwar wird von den EG-Pauschalbeträgen ausgegangen, jedoch werden ausdrücklich abweichende Regelungen zum Zwecke der Erhebung kostendeckender Gebühren zugelassen. Die vorgesehene - rückwirkende -Anhebung der Pauschalgebühren ist mit den vorgenannten EG-Rechtsakten vereinbar, da die Voraussetzungen für ein Abweichen (siehe hierzu den
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 1997, Az.: 3 NB 3.94) durch die Ermittlung der bundesweiten Daten, die für die Feststellung der Abweichungsbefugnis des Mitgliedstaates erforderlich sind, vorliegen. Zu berücksichtigen ist, dass nicht erst nachträglich von der Ermächtigung, höhere Gebühren als die Pauschalbeträge nehmen zu können, Gebrauch gemacht werden soll. Gerade im Hinblick darauf, dass die Richtlinie 85/73/EWG Pauschalbeträge vorsieht, andererseits aber kostendeckende Gebühren erhoben werden sollen und unter bestimmten Vorausetzungen auch erhoben werden können, ist in Thüringen von der Möglichkeit einer Erhöhung durch die Erste Verordnung, deren maßgebliche Bestimmungen zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft traten, Gebrauch gemacht worden. Es soll durch die rückwirkende Neuregelung nicht Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist erstmalig von der Ausnahmemöglichkeit Gebrauch gemacht werden, sondern es soll eine ungültige Norm durch eine gültige ersetzt werden. Der rein formelle Mangel soll geheilt werden.
Hinsichtlich nach dem Geflügelfleischhygienegesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften ist die Gebührenhoheit für die Länder erst durch Artikel 5 Nr. 15 - § 33 - des Gesetzes zur Änderung veterinärrechtlicher, lebensmittelrechtlicher und tierzuchtrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2022) auf die Länder übertragen worden. Die derzeit noch bestehende Gebührenverordnung - Geflügelfleischhygiene - vom 24. Juli 1973 (BGBl. I S. 897) in der jeweils geltenden Fassung wird nach Artikel 5 Nr. 15 - § 33 Abs. 3 - des vorgenannten Änderungsgesetzes durch den Bundesminister aufgehoben, soweit die Regelungen nicht mehr erforderlich sind. Eine 5 Nr. 15 - § 33 - des vorgenannten Änderungsgesetzes entsprechende Regelung ist auch in § 26 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli 1996 enthalten. nach dem Geflügelfleischhygienerecht bestehen in Thüringen wie in verschiedenen anderen Bundesländern derzeit noch keine landesrechtlichen Gebührenregelungen. Künftig werden die das Geflügelfleischhygienerecht betreffenden Gebührentatbestände in Teil C des Verwaltungskostenverzeichnisses für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Gesundheit aufgenommen.