Wie mir bekannt geworden ist ging es dabei um die Ausstellung

März 1999 hat folgenden Wortlaut:

Am 16. Februar 1999 erteilte das Landratsamt Altenburger Land Anordnungen an algerische Asylbewerberinnen und Asylbewerber, dass sich diese am 22. Februar 1999 im Landratsamt Greiz einfinden müssen. Dort fand eine Vorführung von ausreisepflichtigen Algerierinnen und Algeriern vor einem Mitarbeiter des algerischen Konsulats statt.

Wie mir bekannt geworden ist, ging es dabei um die Ausstellung bzw. Beschaffung von Personaldokumenten.

Ich frage die Landesregierung:

1. Gegen wie viele Algerierinnen und Algerier sind diese Bescheide ausgestellt worden, und wie viele sind dieser Aufforderung nachgekommen?

2. Sind solche Vorführungen in Landratsämtern üblich?

3. Auf wessen Veranlassung ist dieser Termin zustande gekommen?

4. Ist das schon längere Zeit unterzeichnete Rückübernahmeabkommen mit Algerien inzwischen in Kraft getreten?

5. Werden derzeit vor dem Hintergrund der politischen Situation Abschiebungen aus Thüringen vorgenommen?

6. Warum wusste am Freitag, dem 19. Februar 1999 weder im Innenministerium noch im Landratsamt Greiz niemand über diesen Vorgang Bescheid, obwohl z. B. das Landratsamt Altenburger Land am selben Tag die Bescheide erstellt hat?

Das die namens der Landesregierung mit Schreiben vom 1. April 1999 wie folgt beantwortet: Vorbemerkungen:

Am 22. und 23. Februar 1999 fand im Landratsamt Greiz eine Sammelvorführung für vermutlich algerische Staatsangehörige statt.

Sammelvorführungen zur Passbeschaffung kommen insbesondere dann in Betracht, wenn die entsprechende Auslandsvertretung für die Ausstellung eines Passersatzes eine persönliche Vorstellung zur Klärung der Identität verlangt.

Die algerische Botschaft verlangt zwingend eine Vorstellung vermutlich algerischer Staatsangehöriger.

14. April 1999

06.04.

Die Vorführungen dienen ausschließlich dem Zweck, bestehende tatsächliche Abschiebungshindernisse bei vollziehbar die nicht im Besitz von gültigen Heimreisedokumenten sind, zu beseitigen. Solange einem Ausländer der Aufenthalt im Bundesgebiet zur Durchführung seines Asylverfahrens gestattet ist, wird er grundsätzlich nicht aufgefordert, Kontakt mit der Vertretung seines Heimatlandes aufzunehmen.

Rechtsgrundlage für des persönlichen Erscheinens bei der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, ist § 70 Abs. 4 Satz 1 des Ausländergesetzes. Leistet der Ausländer einer solchen Anordnung ohne hinreichenden Grund keine Folge, kann nach Satz 2 dieser Regelung die Botschaftsvorführung auch zwangsweise durchgesetzt werden.

Nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 des Asylverfahrensgesetzes ist ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat und nicht im Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzes ist, verpflichtet, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken.

Die Problematik der Passersatzbeschaffung für ausreisepflichtige Ausländer ist ein häufiger Grund, an dem Abschiebungen vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer scheitern. Als Koordinierungsstellen haben die Bundesländer deshalb inzwischen so genannte Clearingstellen Passbeschaffung eingerichtet. In Thüringen nimmt diese Aufgabe das Thüringer Innenministerium wahr.

Zu 1.: Statistische Angaben werden dazu nicht erfasst. Es ist jedoch davon auszugehen, dass grundsätzlich jeder Ausländer, dessen Erscheinen bei einer Sammelvorführung angeordnet wurde, einen entsprechenden Bescheid erhalten hat. Zur Sammelvorführung in Greiz wurden insgesamt 107 Personen angemeldet, davon sind 54 Personen erschienen.

Der Vorführungstermin wurde von der Clearingstelle Passbeschaffung beim Thüringer Innenministerium organisiert.

Zu 4.: Ein Rückübernahmeabkommen mit Algerien existiert nicht.

Am 14. Februar 1997 wurde in Bonn lediglich ein bilaterales Rückübernahmeprotokoll unterzeichnet. Es regelt die Modalitäten der Identifizierung und Rücknahme von sich illegal in Deutschland aufhaltenden Algeriern. Das vereinbarte Protokoll ist bislang jedoch nicht in Kraft getreten, es wird auch nicht vorläufig angewandt.

Zu 5.: Wenn alle Voraussetzungen für vorliegen, vollziehen die zur Durchsetzung der Ausreisepflicht. Nach Algerien wurde im Januar 1999 eine Person abgeschoben.

Zu 6.: Die Clearingstelle Passbeschaffung beim Thüringer Innenministerium hatte den Vorführungstermin Thüringens am 4. Februar 1999 bekannt gegeben.