Ausbildung

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Anzahl der wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in Hessen untergebrachten Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten seit 1996 kontinuierlich zugenommen hat.

Bis zum Jahr 2000 galt dies auch für wegen Raubes, Erpressung und räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer zu unbedingter Freiheitsstrafe Verurteilten; erstmals im Jahr 2001 ist ihre Anzahl rückläufig.

Die bislang absolut höchste Zahl bietet das Jahr 2001 für wegen Straftaten im Straßenverkehr untergebrachte Strafgefangene und Sicherungsverwahrte bei seit 1999 wieder steigender Tendenz.

Leicht zurückgegangen auf einen knapp unter dem Stand von 1996 ist die Anzahl der wegen Diebstahls und Unterschlagung zu unbedingter Freiheitsstrafe Verurteilten.

Bei den Vermögensdelikten ist 2001 die Spitzenzahl aus dem Jahr 2000 unterschritten worden; bis dahin sind die Zahlen seit 1996 ständig gestiegen.

Entsprechendes gilt für die Anzahl der wegen anderer Straftaten gegen die Person sowie für Straftaten nach anderen Strafgesetzen untergebrachten Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten.

Frage 8. Vollzugspraxis

a) Mit welchen Maßnahmen versucht die Landesregierung, den illegalen Drogenkonsum in den Haftanstalten zu bekämpfen?

Zeigen sich erste Erfolge dieser Aktivitäten?

b) Wie hat sich die Anzahl der Hafturlaube im geschlossenen Vollzug in den vergangenen vier Jahren geändert?

c) Wie hat sich im vergleichbaren Zeitraum die Zahl der Missbrauchsfälle entwickelt?

d) Wie stellt sich die Veränderung der Missbrauchsquote, unterschieden nach geschlossenem und gesamtem Vollzug, dar und welche vergleichbaren Quoten gibt es aus anderen Bundesländern?

Zu a): Die Bekämpfung des Drogenmissbrauchs in den hessischen Justizvollzugsanstalten ist wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den hessischen Justizvollzugsanstalten. Im Rahmen dieser Maßnahmen wurde mit Runderlass vom 8. Januar 2001 den hessischen Justizvollzugsanstalten aufgegeben, neben den anderen vielfältigen Maßnahmen zur Bekämpfung des Drogenkonsums die Durchführung von Urinkontrollen nach landeseinheitlichen Maßstäben durchzuführen. Diese Kontrollen sollen durch eine Basistestung eine verlässliche Lageeinschätzung in jeder Vollzugsanstalt ermöglichen. Darüber hinaus sollen anlassbezogene Verdachtskontrollen Erkenntnisse über das Drogenkonsumverhalten von bestimmten Gefangenen erbringen. Die bis dahin geltende Beschränkung auf verdachtsabhängige Kontrollen hat sich als zu eng erwiesen, da dabei nur ein eingeschränkter Teil der für Drogenkonsum und Drogengeschäfte infrage kommenden Gefangenenpopulation erfasst wurde.

Neben den Urinkontrollen sind die nachfolgenden Maßnahmen Bestandteil der Drogenbekämpfung:

- Engmaschige Kontrollen zur Verhinderung des Einbringens von Drogen in die Anstalten (unter anderem Kontrolle der zum Besuch kommenden Angehörigen und sonstigen Personen, Kontrolle der Gefangenen vor und nach den Besuchen, Kontrolle der ein- und ausgehenden Pakete, Überwachung des Schrift- und Telefonverkehrs).

- Vermehrte Haftraumkontrollen.

- Konsequente disziplinarische Ahndung von Drogenkonsum und zugleich strafrechtliche Verfolgung auch geringster Fälle von Drogenerwerb, Besitz und Handel.

- Vermehrte Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes in Abstimmung mit den Polizeibehörden zur Erkennung und Aufspürung von Drogen.

- Aufklärung und Beratung von Gefangenen über die Gefährlichkeit von Drogen und Motivierung geeigneter Gefangener zu therapeutischen Maßnahmen innerhalb und außerhalb des Vollzugs.

- Flächendeckende Ausstattung der Vollzugsanstalten mit modernsten Röntgenprüfanlagen zur Aufspürung verbotener Gegenstände. Darüber hinaus für einige Anstalten Bereitstellung von Mitteln für weitere Röntgenprüfanlagen an neuralgischen Stellen (Besuchsbereich, Kammer pp.).

- Großangelegte Durchsuchungsaktionen mit der Polizei und dem besonderen Sicherheitsdienst der Justizvollzugsanstalten. Seit April 1999 wurden 18 dieser Razzien durchgeführt, bei denen unter anderem Betäubungsmittel sowie Rauch- und Fixerutensilien sichergestellt wurden.

Die Konzeption der engmaschigen Kontrollen hat sich nach den hier vorliegenden Erkenntnissen bewährt. Die Anzahl der bei den vorgenannten Durchsuchungsaktionen sichergestellten verbotenen Gegenstände, insbesondere auch der Betäubungsmittel, wurde sukzessive geringer, was darauf schließen lässt, dass weniger verbotene Gegenstände in Gefangenenkreisen in Umlauf sind. Hierfür sprechen auch die Anzahl und die Menge der in den letzten Jahren sichergestellten Drogen. Während im Jahr 1999 in 230 Fällen Rauschmittel mit einem Gesamtgewicht von 2,25 Kilogramm sichergestellt wurden, waren es im Jahr 2000 177 Sicherstellungen mit insgesamt ca. 1,3 Kilogramm Rauschmitteln. Im Jahr 2001 lag die Zahl der Sicherstellungen mit 181 Fällen in etwa auf dem gleichen Niveau wie im Vorjahr, jedoch lag das Gesamtgewicht um 40 Gramm niedriger.

Die Zahl der gewährten Urlaube sowie die Zahl der Missbräuche von Vollzugslockerungen sind in den letzten 4 Jahren deutlich zurückgegangen, was in erster Linie darauf zurückzuführen ist, dass eine inzwischen deutlich gesteigerte Sorgfalt und genauere Prüfung bei der Gewährung von Lockerungsmaßnahmen durch den Einsatz einer Checkliste erfolgen. Die Entwicklung der letzten 4 Jahre ist im Einzelnen aus der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.

Die Missbrauchsquote bei den gewährten Urlaubsmaßnahmen ist im offenen Vollzug unverändert gering (0,1 v.H.). Im Bereich des geschlossenen Vollzuges konnte die Anzahl der Missbräuche deutlich reduziert werden. Die Veränderung der Missbrauchsquote bei den gewährten Urlaubsmaßnahmen im gesamten hessischen Vollzug ist aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlich.

Das Bundesministerium der Justiz hat bisher die Übersichten über der Beurlaubungen in den Bundesländern aus den Jahren 1999 bis 2001 vorgelegt. Die entsprechenden Übersichten sind als Anlage beigefügt (vgl. Anlagen 6, 7 und 8).

Frage 9. Änderung des § 9 a) Welche Konzepte hat die Landesregierung zur Umsetzung der Rechtspflicht bzw. des Rechtsanspruchs auf Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt (§ 9 ab dem 1. Januar 2003?

b) Wie viele zusätzliche Haftplätze in sozialtherapeutischen Anstalten werden dafür erforderlich sein?

c) In welchen Anstalten sollen die zusätzlichen Haftplätze geschaffen werden?

Wie viele zusätzliche Personalstellen sollen geschaffen werden?

Zu a): Der hessische Strafvollzug ist auf die Konsequenzen, die sich aus der Neuregelung des § 9 Abs. 1 ergeben, vorbereitet. Das Land Hessen verfügt seit vielen Jahren über eine der beiden größten Sozialtherapeutischen Anstalten in der Bundesrepublik Deutschland (140 Haftplätze im geschlossenen Vollzug). Die Bediensteten der Justizvollzugsanstalt Kassel II - Sozialtherapeutische Anstalt - verfügen über eine langjährige Erfahrung im Bereich der Behandlung von Sexual- und Gewaltstraftätern. Nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualstraftaten und anderen Gewalttaten im Jahre 1998 wurden in Hessen 17 Fachdienstmitarbeiterinnen und -mitarbeiter in einer speziellen Zusatzausbildung zur Therapie von Sexual- und Gewaltstraftätern fortgebildet.

Die hessischen Ausführungsbestimmungen zu § 9 wurden überarbeitet und der neuen Gesetzeslage angepasst. Ab 2003 werden Sexualstraftäter mit einem Strafmaß von mehr als zwei Jahren bei entsprechender Indikationsstellung auf der Grundlage einer eingehenden Behandlungsuntersuchung in der zuständigen Justizvollzugsanstalt auch ohne ihre Zustimmung in die Sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden.

Im Rahmen einer für Anfang Dezember 2002 geplanten Fachtagung werden Bedienstete fast aller hessischen Justizvollzugsanstalten unter Beteiligung externer Fachleute auf die veränderte Aufgabenstellung vorbereitet.

Zu b): Keine.

Wie bereits zu Frage 9 a) ausgeführt, stehen in der Justizvollzugsanstalt Kassel II - Sozialtherapeutische Anstalt - ausreichend Behandlungsplätze für Sexual- und Gewaltstraftäter zur Verfügung.

Nach den vorliegenden Zahlen und eingehender Prüfung durch die Fachabteilung wird davon ausgegangen, dass 90 bis 100 Haftplätze zur Behandlung der Sexualstraftäter ausreichend sein werden.

Falls die Kapazität der Sozialtherapeutischen Anstalt wider Erwarten nicht ausreichen sollte, ist geplant, zusätzliche sozialtherapeutische Behandlungsplätze durch Einrichtung einer Sozialtherapeutischen Abteilung in der Justizvollzugsanstalt Butzbach zu schaffen.

Zu c): Hierzu sei zunächst auf die Beantwortung der Frage 9 b) verwiesen.

Die Schaffung zusätzlicher Personalstellen ist derzeit nicht erforderlich, weil keine zusätzlichen Behandlungsplätze eingerichtet wurden. Die Ausweitung der Behandlungsangebote für Sexualstraftäter in der Justizvollzugsanstalt Butzbach - wenn erforderlich - wird stellenneutral durch Umbesetzung realisiert.