Welche Gründe des öffentlichen Wohls erforderten diese Ausnahmen im Sinne des § 46 Abs

1 Satz 3 der Thüringer Kommunalordnung müssen Gemeinden mit weniger als 3 000

Einwohnern einer Verwaltungsgemeinschaft angehören, es sei denn, dass Gründe des öffentlichen Wohls im Einzelfall eine Ausnahme von dieser Verpflichtung fordern. Diese untermaßigen Einheitsgemeinden sollen nach dem Willen des Gesetzgebers eine eng begrenzte Ausnahme sein, um in den Gemeinden eine angemessene Verwaltungskraft zu schaffen, zu sichern und zu fördern.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Debatte um weitere Auflösungen bestehender Verwaltungsgemeinschaften frage ich die Landesregierung:

1. Welche Gemeinden in Thüringen gehören nicht einer Verwaltungsgemeinschaft an, obwohl sie weniger als 3 000

Einwohner haben?

2. Welche Gründe des öffentlichen Wohls erforderten diese Ausnahmen im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 3 3. Welche Gemeinden bemühen sich um aus einer Verwaltungsgemeinschaft, obwohl sie weniger als 3 000 Einwohner haben?

4. Welche der untermaßigen Gemeinden haben derzeit einen hauptamtlichen Bürgermeister?

Das Thüringer Innenministeriumhat die namens der Landesregierung mit Schreiben vom 17. Mai 1999 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Derzeit gehören insgesamt 16 Gemeinden mit weniger als 3 000 Einwohnern keiner Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde an. Dies sind: Wintersdorf (2 986 Einwohner [EW]), Teichwolframsdorf (2 964 EW), Sachsenbrunn (2 440 EW), Rudisleben (1 567

EW), Ebersdorf (2 906 EW), Hirschberg-Stadt (2 736 EW), Leutenberg-Stadt (2 723 EW), Rottenbach (2 221 EW), Benshausen (2 701 EW), Oberhof-Stadt (1 923 EW), Schwallungen (2 914 EW), Oberland am Rennsteig (2 768 EW), Dünwald (2 590 EW), Heyerode (2 781 EW), Menteroda (2 862 EW), Stadtlengsfeld-Stadt (2 955 EW).

Zu Rudisleben (Ilm-Kreis) muss gesagt werden, dass der Gesetzgeber in § 10 in Verbindung mit § 49Abs. 2 Thüringer Gemeindeneugliederungsgesetz bestimmt hat, diese Gemeinde zum 1. Juli 1999 in die Stadt Arnstadt einzugliedern. Rudisleben hat gegen diese gesetzliche Regelung Verfassungsbeschwerde erhoben. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof wird am 28. Mai 1999 sein Urteil dazu verkünden.

31. Mai 1999

18.05.

Alle übrigen hier von mir aufgezählten Gemeinden sind nach einem umfassenden Abwägungsprozess im Rahmen der Anhörung zum Thüringer Gemeindeneugliederungsgesetz vom Gesetzgeber aus verschiedenen Gründen des öffentlichen Wohls keiner Verwaltungsgemeinschaft zugeordnet worden.

Zu 2.: Gründe des öffentlichen Wohls ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt.

Bei den Gründen des öffentlichen Wohls müssen sowohl die Interessen und Belange des Einzelfalls als auch die bestehenden übergeordneten Interessen und Belange der Allgemeinheit berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden. Zu berücksichtigende Belange sind z. B. Leistungsfähigkeit, Verwaltungskraft, Verflechtungsräume bzw. besondere regionale Bedeutung, bauliche und strukturelle Verhältnisse, örtliche Verbundenheit, historische Gegebenheiten.

Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass wegen der völlig verschiedenartigen örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall ein allgemein gültiger Maßstab für die Gründe des öffentlichen Wohls nicht gefunden werden kann. Daher habe ich hier nur einige zu berücksichtigende Belange des öffentlichen Wohls beispielhaft aufgezählt.

Zu 3.: Hierzu liegen im Innenministerium derzeit Antragsunterlagen in einem Fall vor, nämlich der Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft Probstzella-Lehesten-Marktgölitz im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt.

Konkret würde es die Stadt Lehesten mit 2 283 Einwohnern (Stand: 30. Juni 1998) betreffen, die laut nach Auflösung der gerade genannten Verwaltungsgemeinschaft keiner solchen mehr angehören und auch mit keiner anderen Gemeinde mit mindestens 3 000 EW eine Vereinbarung über eine erfüllende Gemeinde gemäß § 51 abschließen möchte.

Zu 4.: Nach den im Innenministerium vorliegenden Informationen haben derzeit zehn der unter der Antwort zu Frage 1 aufgezählten Gemeinden mit weniger als 3 000 Einwohnern einen hauptamtlichen Bürgermeister.