Ruhestand

Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.

(4) Der Beamte auf Lebenszeit kann auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er

1. das 60. Lebensjahr vollendet hat und schwer behindert im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes ist oder

2. das 63. Lebensjahr vollendet hat.

Nach § 46 wird folgender § 46 a eingefügt: § 46 a Begrenzte Dienstfähigkeit

(1) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamte das 50. Lebensjahr vollendet hat und er unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) des Beamten ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Er kann mit seiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden.

(3)Von einer eingeschränkten Verwendung des Beamten nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn ihm nach § 46 Abs. 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.

(4) § 46 Abs. 1 Satz 3 sowie die §§ 48, 50 a und 51 gelten entsprechend. § 67 Abs. 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass von der des Beamten unter Berücksichtigung der verminderten Arbeitszeit nach Absatz 2 auszugehen ist.

(5) Von der Möglichkeit nach Absatz 1 darf nur bis zum 31. Dezember 2004 Gebrauch gemacht werden.

In § 48 Abs. 5 Satz 3 werden die Worte mit dem Ende des Monats, in dem ihm die Entscheidung mitgeteilt worden ist, gestrichen.

14. § 49 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(1) Ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter ist, solange er das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteil des Grundgehalts. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten kann ferner unter Übertragung eines Amtes seiner früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt in den Ruhestand ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung des Beamten zulässig, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat. § 44 gilt entsprechend. 15. § 50 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

(3) § 46 Abs. 3 und die §§ 47 bis 49 finden entsprechende Anwendung.

Nach § 50 wird folgender § 50 a eingefügt: § 50 a Mitteilung des Arztes bei Versetzung in den Ruhestand

(1) Wird in den Fällen des § 46 Abs. 1 Satz 1 bis 3 in Verbindung mit den §§ 47 bis 50 eine ärztliche Untersuchung durchgeführt, teilt der Arzt nur im Einzelfall auf Anforderung der Behörde das die tragenden Feststellungen und Gründe enthaltende Gutachten mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist.

(2) Die Mitteilung über die Untersuchungsbefunde ist in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden; sie ist verschlossen zu der Personalakte des Beamten zu nehmen. Die an die Behörde übermittelten Daten dürfen nur für die nach § 46 Abs. 3, § 47 Abs. 2 und nach den §§ 48 bis 50 zu treffende Entscheidung verarbeitet oder genutzt werden.

(3) Zu Beginn der Untersuchung ist der Beamte auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis an die Behörde hinzuweisen. Der Arzt übermittelt dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, seinem Vertreter eine Kopie der aufgrund dieser Bestimmung an die Behörde erteilten Auskünfte.

(4) Das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium kann im Benehmen mit den obersten Landesbehörden durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die ärztliche Untersuchung der Dienstfähigkeit der Landesbeamten näher bestimmen. 17. § 51 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: in den Fällen des § 46 Abs. 1 erfolgt die Versetzung in den Ruhestand im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 42 und 45, mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist, bei einem Beamten auf Zeit spätestens mit Ablauf der Amtszeit. 18. § 67 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt. Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit überschreitet.

bb) Folgende Sätze werden angefügt: Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Betrifft die Genehmigung die Mitwirkung an einem Verfahren der Streitbeilegung, beginnt die Frist nach Satz 5 erst mit der Aufnahme des Verfahrens der Streitbeilegung; der Beamte hat des Verfahrens 6 Satz 2 anzuzeigen. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen.

b) Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung: Der Beamte hat dabei die für die Entscheidung der Dienstbehörde erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen; der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

(7) Eine vor dem Inkraftsetzungszeitpunkt 3 Abs. 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Beamtengesetzes vom... [Einsetzen:Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes] erteilte Genehmigung erlischt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erteilung, frühestens aber mit Ablauf des 30. Juni 1999. 19. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, die nicht 1 Nr. 2 fällt, hat der Beamte, wenn hierfür ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil im Wert von mindestens 20 Deutsche Mark geleistet wird, in jedem Einzelfall vor ihrer Aufnahme seiner Dienstbehörde unter Angabe der voraussichtlichen Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus schriftlich anzuzeigen; der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Dienstbehörde kann aus begründetem Anlass verlangen, dass der Beamte über eine von ihm ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentä