Innenministerium durch für das Beamtenrecht zuständige Ministerium b in § 27 Abs

35. § 136 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung durch Verwaltungsvorschrift auf andere Behörden übertragen; die Verwaltungsvorschrift ist im Staatsanzeiger zu veröffentlichen. 36. § 139 erhält folgende Fassung: § 139

Übertragung von Zuständigkeiten

Die sich aus beamtenrechtlichen Vorschriften ergebenden Befugnisse der obersten Dienstbehörden zur Übertragung von Zuständigkeiten werden durch Verwaltungsvorschrift ausgeübt. Die Verwaltungsvorschrift ist im Staatsanzeiger zu veröffentlichen. 37. § 141 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die §§ 5 und 6 der Thüringer Bewährungsanforderungsverordnung vom 2. Februar 1993 (GVBl. S. 173) gelten für die nach dieser Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 1996 ernannten Beamten auf Probe sinngemäß.

Es werden folgende Bezeichnungen ersetzt:

a) in § 6 Abs. 3, § 18 Abs. 2 Satz 4, § 27 Abs. 3 Satz 2, § 88 Abs. 4, § 120 Abs. 1 Satz 2, § 121 Satz 1, § 136 Abs. 2 und § 140 Innenministerium durch für das Beamtenrecht zuständige Ministerium,

b) in § 27 Abs. 3 Satz 2 Finanzministerium durch für Finanzen zuständigen Ministerium,

c) in § 33Abs. 3 Satz 3 und § 50Abs. 2 Satz 2 Innenministerium durch für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium,

d) in § 87 Satz 2 Innenministers durch für das Beamtenrecht zuständigen Ministeriums und

e) in § 108Abs. 2 Satz 2 und § 120Abs. 2 Satz 1 Innenministeriums durch für das Beamtenrecht zuständigen Ministeriums.

Artikel 2:

Der Präsident des Landtags wird ermächtigt, den Wortlaut des Thüringer Beamtengesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt zu machen.

Artikel 3:

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:

1. Artikel 1 Nr. 37 mit Wirkung vom 1. Januar 1997 und

2. Artikel 1 Nr. 22 mit Wirkung vom 7. August 1998.

Begründung:

A. Allgemeines:

Die Reform des öffentlichen Dienstrechts hat große Bedeutung für eine moderne öffentliche Verwaltung. Die notwendigen öffentlichen Aufgaben müssen zuverlässig, bürgerfreundlich, effektiv und kostenbewusst erfüllt werden.

Die von der Verfassung vorgegebenen Strukturen gewährleisten die dauerhafte Erfüllung wesentlicher öffentlicher Aufgaben durch einen dem Staat in besonderer Weise verpflichteten öffentlichen Dienst. Die Beamten und anderer Berufe mit einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis können und müssen ihren auch in Zukunft voll erfüllen. Dafür bedarf es aber ständig der zeitgemäßen und anforderungsgerechten Weiterentwicklung des öffentlichen Dienstrechts. In Anbetracht der knappen personellen und finanziellen Ressourcen muss es mehr denn je darum gehen, das Dienstrecht in seiner Gesamtheit stärker leistungsorientiert zu gestalten sowie in seiner Anwendung flexibler und transparenter zu machen. Die bundesrechtlichen Anreize für eine Altersteilzeit sollen genutzt werden können. Im Übrigen muss der Staat auf eventuell auftretende Korruption in angemessener Weise durch entsprechende Gegenmaßnahmen reagieren, damit das Vertrauen der Bürger in die Integrität des Staates als einer der Eckpfeiler der Gesellschaft auch in Zukunft sichergestellt ist.

Die Reform des öffentlichen Dienstrechts erfordert deshalb im statusrechtlichen Beamtenrecht folgende Maßnahmen: Vergabe von Führungspositionen auf Probe und auf Zeit

An eine Führungsposition werden zusätzliche Anforderungen gerade auch hinsichtlich der Fähigkeit zur Personalführung gestellt, die unter Umständen in der früheren Funktion nicht gestellt wurden. Insoweit muss sich der Dienstherr ausschließlich auf seine Prognose verlassen, ohne dass er die Möglichkeit einer späteren Korrektur hat, wenn sich seine Leistungserwartung nicht erfüllt. Gerade in herausgehobenen Führungsfunktionen muss jedoch im Zeitpunkt der dauerhaften Übertragung die optimale Besetzung sichergestellt sein.

Deshalb ist vorgesehen, zum einen Führungspositionen zeitlich begrenzt in einem Beamtenverhältnis auf Probe zu vergeben. Nur wenn sich der Beamte bewährt, wird ihm das Amt auf Dauer verliehen. Ansonsten fällt er in sein früheres Amt zurück. Zum anderen werden bestimmte höhere Führungspositionen zuerst in einem Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen.

Erprobungszeit vor der Beförderung

Vor einer Beförderung ist generell die Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten festzustellen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine Beförderung nur dann erfolgen kann, wenn der Beamte durch seine Leistungen in der konkreten Funktion nachgewiesen hat, dass er den höheren Anforderungen gewachsen ist.

Es wird eine Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten zur Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten festgelegt.

Optimierung des Personaleinsatzes

Zur Optimierung des Personaleinsatzes werden die Instrumente der zustimmungsfreien Abordnung und Versetzung ausgebaut.

Bei der Abordnung von Beamten zu anderen Dienstherren werden die Fristen verlängert. Anders als im Arbeitnehmerbereich des öffentlichen Dienstes, wo es keine feste zeitliche Grenze für die Abordnung gibt, ist die Abordnung auch ohne Zustimmung des Beamten bisher nur möglich, wenn sie die Dauer eines Jahres, während der Probezeit die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt. Diese Frist wird nunmehr generell auf zwei Jahre erweitert. Außerdem kann nun beim gleichen Dienstherrn bis zu zwei Jahren zustimmungsfrei zu einer Tätigkeit abgeordnet werden, die nicht dem Amt des Betroffenen entspricht.

Jeder Beamte ist bereits jetzt im Bereich seines Dienstherrn bei amtsgemäßer Weiterbeschäftigung ohne seine Zustimmung versetzbar. Diese Möglichkeiten der anderweitigen Verwendung werden dadurch verbessert, dass zukünftig eine Versetzung auch in eine andere Laufbahn (den Beamten trifft dann eine Weiterbildungsverpflichtung) oder zu einem anderen Dienstherrn möglich wird, wenn dies schwerwiegende organisatorische Schwierigkeiten des Dienstherrn rechtfertigen.

Verstärkung des Grundsatzes Rehabilitation vor Versorgung

Zur Minderung des Anstiegs der Versorgungslasten durch Verkürzung der Versorgungslaufzeit werden folgende statusrechtliche Maßnahmen ergriffen:

1. Versetzung in andere Laufbahnen mit Umschulungspflicht,

2. anderweitige Verwendung auch zur Reaktivierung bereits dienstunfähig pensionierter Beamter,

3. Reduzierung der Polizeidienstuntauglichkeit auf die sachnotwendigen Fälle,

4. Erweiterung der Möglichkeit für eine antragsgebundene Dienstzeitverlängerung von z. B. Polizeivollzugsbeamten um ein Jahr und

5. in Umsetzung des Versorgungsreformgesetzes 1998 die befristete Einführung einer begrenzten Dienstfähigkeit ab dem 50. Lebensjahr.

Einführung einer Regelung zur Altersteilzeit

Mit der Aufnahme des § 76 e wird den Beamten die Gelegenheit eröffnet, von der Altersteilzeit Gebrauch zu machen. Wie im Tarifbereich soll dem Beamten durch Blockbildung (Arbeits- und Freistellungsphase) die Möglichkeit eröffnet werden, noch vor effektiv aus dem aktiven Dienst auszuscheiden. Um eventuell auftretende Leistungsstörungen bei Teilzeitmodellen sachgerecht handhaben zu können, wird ein spezieller rückwirkender Widerrufstatbestand eingeführt.

Änderungen des Nebentätigkeitsrechts zur Korruptionsbekämpfung

Bei der Umsetzung des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption und des Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes geht es um die volle Wahrung der Interessen des Dienstherrn und der Allgemeinheit an dem ganzen Einsatz des Beamten für seinen Beruf und darum, dass der Beamte sein Amt pflichtgemäß, unparteiisch sowie unbefangen wahrnimmt und schon möglicher Interessenkonflikte und Loyalitätskonflikte durch eine Zweitbeschäftigung vermeidet. Deshalb werden im Wesentlichen die Offenlegungspflichten zu den Nebentätigkeiten erweitert, die Unzulässigkeit von Nebentätigkeiten klargestellt, die das Gepräge eines Zweitberufes haben, und eine generelle Befristung der Nebentätigkeitsgenehmigungen eingeführt.Außerdem wird das Verbot von Belohnungen und Geschenken klarer gefasst.

Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes

Die Verordnungen der Bundesregierung gemäß der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes im Bereich des Arbeitsschutzes werden nunmehr grundsätzlich für Thüringer Beamte entsprechend angewendet, solange die Landesregierung nicht durch Rechtsverordnung etwas Abweichendes regelt.