bis 3 HDSG 1 Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei dem Betroffenen mit seiner Kenntnis zu erheben

Gesundheit oder das Sexualleben vorsieht oder zwingend voraussetzt, darf eine Verarbeitung nur nach §§ 33 bis 35 und 39 erfolgen. Im Übrigen ist eine Verarbeitung aufgrund dieses Gesetzes nur zulässig, wenn sie ausschließlich im Interesse des Betroffenen liegt und der Hessische Datenschutzbeauftragte vorab gehört worden ist.

Besonders problematisch sind ­ der Natur der Sache nach ­ Datenerhebungen, die nicht beim Betroffenen, sondern bei Dritten erfolgen. § 12 HDSG sieht dagegen vor, dass Datenerhebungen grundsätzlich beim Betroffenen zu erfolgen haben und lässt nur in besonders geregelten Fällen Ausnahmen zu.

§ 12 Abs. 1 bis 3 HDSG

(1) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei dem Betroffenen mit seiner Kenntnis zu erheben....

(2) Bei öffentlichen Stellen dürfen Daten im Einzelfall ohne seine Kenntnis nur erhoben werden, wenn

1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht, zwingend voraussetzt oder der Betroffene eingewilligt hat,

2. die Bearbeitung eines vom Betroffenen gestellten Antrags ohne Kenntnis der Daten nicht möglich ist oder Angaben des Betroffenen überprüft werden müssen...,

3. die Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben, Gesundheit und persönliche Freiheit dies gebietet,

4. sich bei Gelegenheit der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Anhaltspunkte für Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergeben oder

5. die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden können.

(3) Beim Betroffenen und bei Dritten außerhalb des öffentlichen Bereichs dürfen Daten ohne seine Kenntnis nur erhoben werden, wenn der Schutz von Leben und Gesundheit oder die Abwehr einer erheblichen Gefährdung der natürlichen Lebensgrundlagen dies im Einzelfall gebietet oder eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder, soweit es sich um eine Rechtsvorschrift des Bundes handelt, zwingend voraussetzt.

Keine der in § 12 Abs. 2 und 3 HDSG aufgeführten Ausnahmen trifft hier zu. Eine Rechtsgrundlage für die Datenerhebung ohne Kenntnis des Betroffenen gibt es demzufolge nicht.

Gleiches gilt für die Übermittlung von Daten von öffentlichen Stellen, die dort vorhanden sind, aber nicht für diesen Zweck erhoben wurden. § 13 Abs. 2 HDSG verweist auf die Ausnahmen in § 12 Abs. 2 und 3 HDSG, die gerade nicht einschlägig sind.

§ 13 Abs. 1 und 2 HDSG

(1) Personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nur für den Zweck weiterverarbeitet werden, für den sie erhoben oder gespeichert worden sind.

(2) Sollen personenbezogene Daten zu Zwecken verarbeitet werden, für die sie nicht erhoben oder gespeichert worden sind, dann ist dies nur aus den in § 12 Abs. 2 und 3 genannten Gründen zulässig. Besondere Amts- oder Berufsgeheimnisse bleiben unberührt.

Nach § 19 Abs. 3 HDSG sind personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie für den ursprünglichen Verarbeitungszweck nicht mehr erforderlich sind.

§ 19 Abs. 3 HDSG Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald feststeht, dass ihre Speicherung nicht mehr erforderlich ist, um die Zwecke zu erfüllen, für die sie erhoben worden sind oder für die sie nach § 13 Abs. 2 und 4 weiterverarbeitet werden dürfen. Wenn bei der Speicherung nicht absehbar ist, wie lange die Daten benötigt werden, ist nach einer aufgrund der Erfahrung zu bestimmenden Frist zu prüfen, ob die Erforderlichkeit der Speicherung noch besteht. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden.

Nach der Entscheidung über die Verleihung einer Auszeichnung oder Ehrung sind die Daten für diesen Zweck nicht mehr erforderlich. Zur Begründung der weiteren Aufbewahrung wurden meiner Mitarbeiterin beim Informationsbesuch in einer Gemeinde dargelegt, dass die Daten für Glückwünsche zu runden Geburtstagen genutzt würden. In der Staatskanzlei wurde die weitere Aufbewahrung mit der Vermeidung neuer Datenerhebung bei späteren Auszeichnungsanregungen begründet. Dass die Bereitstellung der für die Prüfung einer Auszeichnung erhobenen Daten für andere Zwecke nicht mit dem Datenschutz in Einklang zu bringen ist, liegt auf der Hand. Auch das nachvollziehbare Argument der Aufbewahrung zur Verwendung in einem späteren Verleihungsverfahren ist Landtag · 15. Wahlperiode · Drucksache 15/479020 rechtlich nicht korrekt, da Zweck der Datenverarbeitung nur das jeweilige Verfahren zur Entscheidung über die Verleihung einer Auszeichnung ist. Nachdem diese Entscheidung gefallen ist, ist die Datenspeicherung für diesen Zweck nicht mehr erforderlich.

Nach § 18 HDSG haben Betroffene das Recht auf Auskunft und Benachrichtigung über die zur ihrer Person gespeicherten Daten. Bei Akten tritt an Stelle des Auskunfts- ein Einsichtsrecht.

§ 18 HDSG

(1) Datenverarbeitende Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert speichern, haben die Betroffenen von dieser Tatsache schriftlich zu benachrichtigen und dabei die Art der Daten sowie die Zweckbestimmung und die Rechtsgrundlage der Speicherung zu nennen....

(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn

1. die Daten beim Betroffenen erhoben oder von ihm mitgeteilt worden sind,

2. die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist,

3. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Verarbeitung seiner Daten erlangt hat,

4. die Benachrichtigung des Betroffenen unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

(3) Datenverarbeitende Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert speichern, haben dem Betroffenen auf Antrag gebührenfrei Auskunft zu erteilen über

1. die zu seiner Person gespeicherten Daten

2. den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung sowie

3. die Herkunft der Daten und die Empfänger übermittelter Daten, soweit dies gespeichert ist.

...

(5) Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert, die zur Person des Betroffenen geführt werden, dann kann er bei der aktenführenden Stelle Einsicht in die von ihm bezeichneten Akten verlangen....

Eine Benachrichtigung unterbleibt, wenn keine Auszeichnung verliehen wird. Wegen der Besonderheiten des Verfahrens der Verleihung von Auszeichnungen oder Ehrungen ist eine Benachrichtigung auch künftig nicht beabsichtigt. Bei Ablehnungen, aber auch im Fall einer Positiventscheidung, wird kein (umfassendes) Auskunfts- oder Einsichtsrecht gewährt.

Das derzeitige Verfahren im Zusammenhang mit der Verleihung von Auszeichnungen und Ehrungen ist deshalb ­ solange eine spezielle Rechtsgrundlage fehlt ­ aus mehreren Gründen datenschutzrechtlich unzulässig.

3.3.5

Regelungsbedarf

Aus den unter 3.3.4 aufgeführten fehlenden Rechtsgrundlagen ergibt sich der Umfang des Regelungsbedarfes, der als Grundlage für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Verleihung von Auszeichnungen und Ehrungen notwendig ist. Eckpunkte sind:

· Die Ermächtigung zur Erhebung personenbezogener Daten ohne Kenntnis der Betroffenen zum Zweck der Entscheidung über die Verleihung öffentlicher Auszeichnungen sowie die Ermächtigung für die Übermittlung von Daten durch öffentliche Stellen zu diesem Zweck.

· Der Erhebung bei öffentlichen Stellen sollte der Vorrang vor der Erhebung bei Dritten eingeräumt werden, da die Praxis zeigt, dass öffentliche Stellen regelmäßig nur erforderliche Daten übermitteln, während Dritte häufig nicht nach der Erforderlichkeit unterscheiden und Überschussdaten liefern.

· Eine ausdrückliche Ermächtigung zur Erhebung von Daten nach § 7 Abs. 4 Satz 1 HDSG, soweit sie für die Entscheidung unabdingbar sind.

· Daten von Betroffenen, von denen bekannt ist, dass sie keine öffentliche Auszeichnung oder Ehrung möchten, dürfen nicht erhoben werden.

· Die Regelung muss konkrete Löschfristen vorgeben.

· Es muss ein Erlaubnistatbestand geschaffen werden, Daten über die Entscheidung hinaus aufzubewahren. Hier darf

­ dem Grundsatz der Datensparsamkeit entsprechend ­ nur ein reduzierter Datensatz aufbewahrt werden.

· Die Auskunfts- beziehungsweise Einsichtsrechte und die Benachrichtigungspflichten dürfen nur reduziert werden, wenn ausreichende Garantien für die Betroffenen gewährt werden, z. B. durch Einschaltung des Hessischen Datenschutzbeauftragten bei Ablehnung der Auskunft.

3.3.6

Stand der Überlegungen der Landesregierung

In einer gemeinsamen Arbeitsgruppe der Hessischen Staatskanzlei, des Hessischen Innenministeriums und meiner Beteiligung wurden zunächst aufwändig die Grundlagen und verschiedenen Erfordernisse des Verfahrens für Auszeichnungen und Ehrungen aufgearbeitet und diskutiert.Auf Basis der gewonnenen Erkenntnisse wurde ein Vorschlag für ein hessisches Gesetz zur Regelung der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Verleihung von Auszeichnungen und Ehrungen erarbeitet. Nachdem die Arbeitsgruppe mehr als ein Jahr gearbeitet hatte, geriet der Fortgang ins Stocken, weil grundsätzliche Erwägungen, die bereits am Anfang geklärt waren, erneut aufgegriffen wurden.

Deshalb habe ich im Juni 2002 in einem Schreiben an die Hessische Staatskanzlei die datenschutzrechtlichen Probleme dargestellt und Eckpunkte für eine gesetzliche Regelung formuliert. Wider Erwarten hat die Hessische Staatskanzlei die Einbringung eines solchen Gesetzes abgelehnt und stattdessen am Jahresende dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport die Einfügung einer im Wortlaut mit mir abgestimmten Sondervorschrift in das Hessische Datenschutzgesetz vorgeschlagen. Ob und inwieweit von dort der Vorschlag weiter verfolgt wird, war bei Redaktionsschluss noch nicht absehbar.

Festzuhalten bleibt, dass auch in der 15. Wahlperiode die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Verleihung von Orden und Ehrenzeichen nicht geschaffen wurde. Infolgedessen finden fortgesetzt Eingriffe in den Datenschutz statt, die gesetzlich nicht legitimiert sind. Die Entwicklung muss in der nächsten Wahlperiode zu einem datenschutzgerechten Abschluss gebracht werden.

3.4

Verweigerung der Auskunft über eigene Daten

Das Recht auf Auskunft über eigene Daten wird Anfragern oft zu Unrecht vorenthalten.

Zu den elementaren Rechten der von der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten Betroffenen gehört das Recht auf Auskunft über Daten, die zur eigenen Person gespeichert werden. Neben zahlreichen bereichsspezifischen Regelungen ­ sind § 18 Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG) und im Bundesdatenschutzrecht § 19 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) maßgebend.

§ 18 HDSG ...

(3) Datenverarbeitende Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert speichern, haben dem Betroffenen auf Antrag gebührenfrei Auskunft zu erteilen über

1. die zu seiner Person gespeicherten Daten,

2. den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung sowie

3. die Herkunft der Daten und die Empfänger übermittelter Daten, soweit dies gespeichert ist.

In dem Antrag soll die Art der Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden.

...

(5) Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert, die zur Person des Betroffenen geführt werden, dann kann er bei der speichernden Stelle Einsicht in die von ihm bezeichneten Akten verlangen.Werden die Akten nicht zur Person des Betroffenen geführt, hat er Angaben zu machen, die das Auffinden der zu seiner Person gespeicherten Daten mit angemessenem Aufwand ermöglichen. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Betroffenen Auskunft nach Abs. 3 zu erteilen. Im Übrigen kann ihm statt Einsicht Auskunft gewährt werden.

(6) Abs. 1 und 3 gelten nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass die dort gewährten Rechte des Betroffenen hinter dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung oder einem überwiegenden Geheimhaltungsinteresse Dritter zurücktreten müssen. Die Entscheidung trifft der Leiter der speichernden Stelle oder dessen Stellvertreter. Werden Auskunft oder Einsicht nicht gewährt, ist der Betroffene unter Mitteilung der wesentlichen Gründe darauf hinzuweisen, dass er sich an den Hessischen Datenschutzbeauftragten wenden kann.

...

§ 19 BDSG

(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über

1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, Hessischer Landtag · 15.