Betriebsmittelrücklage

Die allgemeine Rücklage dient als Betriebsmittelrücklage zur vorübergehenden Inanspruchnahme aus Liquiditätsgründen und bei entsprechender Ansammlung zur Deckung des Ausgabenbedarfs im Vermögenshaushalt künftiger Jahre. Sonderrücklagen sind dagegen nur zur Verwendung im Verwaltungshaushalt zulässig.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie stellt sich der Stand der allgemeinen Rücklagen der Landkreise (absolut und in Deutsche Mark je Einwohner) nach den Haushaltsplanungen und den Rechnungsergebnissen jeweils zum Ende des Jahres 1997 und 1998 sowie nach dem derzeitigen Stand der Haushaltsplanung voraussichtlich zum 31. Dezember 1999 dar?

2. Hält die Landesregierung die Höhe der kreislichen Rücklagenbildung im Rahmen des Haushaltsvollzugs, vor dem Hintergrund, dass nach § 28 Abs. 1 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes nur der bei sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung nicht gedeckte Finanzbedarf auf die kreisangehörigen Gemeinden umgelegt werden darf, für angemessen?

Das hat die namens der Landesregierung mit Schreiben vom 3. Juni 1999 (Eingang: 11. Juni 1999) wie folgt beantwortet: Vorbemerkungen:

Nach § 68 Satz 1 in Verbindung mit § 114 der Thüringer Kommunalordnung haben die Landkreise für Zwecke des Vermögenshaushalts und zur Sicherung der Haushaltswirtschaft Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. Näheres zu den Rücklagen ist in den §§ 20 bis 22 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung geregelt.

Rücklagen existieren in Form der allgemeinen Rücklage und in Form von Sonderrücklagen (z.B. einer Gebührenausgleichsrücklage).

Bei der allgemeinen Rücklage handelt es sich um eine Pflichtrücklage. Sie ist

- gemäß § 20 Abs. 2 als Mindestbestand in Höhe von zwei vom Hundert der Ausgaben des Verwaltungshaushalts nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangegangenen Jahre zur Sicherung der Kassenliquidität (Betriebsmittel der Kasse) und

- gemäß § 20Abs. 3 zur Mittelansammlung für die Deckung des Ausgabenbedarfs im Vermögenshaushalt zukünftiger Jahre (Investitionszwecke) vorzuhalten.

Über diese Funktionen hinaus kann die allgemeine Rücklage nach § 22 Abs. 3 unter bestimmten Voraussetzungen zum Haushaltsausgleich im Verwaltungshaushalt verwendet werden.

Sonderrücklagen dürfen weder zur Sicherung der Kassenliquidität noch zum Vermögenserwerb oder Haushaltsausgleich eingesetzt werden. Sie sind ausschließlich im Verwaltungshaushalt einzusetzen (z.B. Gebührenausgleichsrücklage).

Zu 1.: Der voraussichtliche Stand der allgemeinen Rücklage gemäß den Haushaltsplanungen 1997, 1998 und 1999, der Stand der allgemeinen Rücklage gemäß den Jahresrechnungen 1997 und 1998 und der nach § 20 Abs. 2 vorzuhaltende Mindestbestand ist - für jeden Landkreis gesondert - der beigefügten tabellarischen Zusammenstellung zu entnehmen.

Zu 2.: Die Rücklagenbildung der Landkreise entspricht den gesetzlichen Bestimmungen des § 68 Satz 1 in Verbindung mit § 114 und § 20 Abs. 2 und 3, § 22 Ein möglicher Widerspruch zu den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes wird nicht gesehen. Rücklagenbestände, soweit sie nicht als Betriebsmittel der Kasse benötigt werden, sind gemäß § 21Abs. 1 Satz 1 sicher und ertragbringend angelegt. Die durch die Anlegung der Rücklagen erzielten Erträge sind Einnahmen des Verwaltungshaushalts und haben somit Auswirkungen auf die Höhe der Kreisumlage.