Versicherung

Seine damals fünfjährige Tochter lebte dort bei den Großeltern. Zu diesen Angaben legte er beglaubigte Übersetzungen von Gerichtsverhandlungsprotokollen vor. Die Ausländerbehörde nahm daraufhin die Annahme, seine Aufenthaltserlaubnis sei erloschen, zurück. Sie informierte ihn zugleich darüber, dass dem Anschreiben eine Datenübermittlung vorausgegangen sei, die von dem Frauenbüro der Stadtverwaltung stamme, in der seine geschiedene Ehefrau lebe. Dort hatte auch er früher mit seiner damaligen Ehefrau gewohnt.

Seine an die Stadtverwaltung gerichtete Beschwerde wurde zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Behörde an, er selbst habe eine eidesstattliche Versicherung über einen Wohnsitz in Griechenland abgegeben. Die Einwohnermeldebehörde der Stadtverwaltung sei nach der Ausländerdatenübermittlungsverordnung verpflichtet gewesen, die Ausländerbehörde über diesen Sachverhalt zu informieren.

Daraufhin wandte er sich an mich. Er bat mich um eine datenschutzrechtliche Beurteilung, denn zum einen sei die Angabe falsch gewesen, dass er eine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Zum anderen könne er nicht einsehen, was die nicht mehr zuständige Einwohnermeldebehörde mit der falschen Information zu tun habe, wie sie dazu gekommen sei und wieso diese sie an die Ausländerbehörde habe übermitteln müssen.

Auf Nachfrage erklärte mir die Stadtverwaltung, die geschiedene Ehefrau des Griechen habe dem Frauenbüro Urteile und Protokolle griechischer Gerichte vorgelegt, wonach dem Mann zunächst vorläufig, dann endgültig das Sorgerecht über die Tochter zugesprochen wurde. Sie bat um Unterstützung, da sie ein Verfahren wegen Kindesentführung gegen ihren früheren Ehemann anzustrengen beabsichtigte. Das Frauenbüro hielt sich für befugt festzustellen, ob der Betroffene noch in der Stadt wohne. Es habe dazu die Sorgerechtsbeschlüsse und Verhandlungsprotokolle an die Einwohnermeldebehörde weitergeleitet. Die Prüfung ergab, dass er seit einigen Jahren umgemeldet ist. Da die Gerichtsbeschlüsse Aussagen über einen Wohnsitz des Betroffenen in Griechenland enthielten, glaubte die Meldebehörde trotz Unzuständigkeit, sie müsse die Ausländerbehörde über diesen Sachverhalt informieren. Bei genauem Hinsehen hätte offenbar werden müssen, dass nach den beglaubigten Übersetzungen nur die Erklärung eines Zeugen Aussagen über den Wohnsitz enthielt.

Die Weitergabe der Sorgerechtsbeschlüsse an die Meldebehörde durch das Frauenbüro der Stadtverwaltung entbehrte einer Rechtsgrundlage. Es durfte diese Unterlagen nicht an die Meldebehörde weitergeben. Beschlüsse und Protokolle über Sorgerechtsverhandlungen enthalten regelmäßig zahlreiche private und familiäre Angaben zu den betroffenen Personen. Darüber hätte sich das Frauenbüro durchaus bewusst sein müssen. Sollte es ­ was bei dem gegebenen Verfahrensstand in Griechenland bereits sehr zweifelhaft ist ­ tatsächlich erforderlich gewesen sein, den Wohnsitz des Betroffenen festzustellen, hätte bei der zuständigen Meldebehörde am jetzigen Wohnort danach gefragt werden können, ohne irgendwelche Unterlagen beizufügen. Die in den Unterlagen enthaltene Aussage eines Zeugen (nicht ­ wie behauptet ­ eidesstattliche Erklärung des Betroffenen selbst) war eine Information, die die frühere Meldebehörde nicht speichert oder speichern darf, nachdem der Betroffene ordnungsgemäß am neuen Wohnsitz angemeldet war. Für die Weitergabe der Gerichtsurteile war weder eine vom Frauenbüro noch von der Meldebehörde zu erfüllende Aufgabe ersichtlich. Die Datenübermittlung war unzulässig, denn sie war zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung einer der beteiligten Stellen im Sinne des § 11 Abs. 1 Hessisches Datenschutzgesetz nicht erforderlich. Der Betroffene wurde in seinen datenschutzrechtlichen Belangen verletzt. Ich habe die Stadtverwaltung gebeten, die in Frage kommenden Mitarbeiterinnen des Frauenbüros zu informieren und auf die künftige Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen hinzuweisen.

Erfassung von Auskunftssperren im Einwohnermelderegister

Jede beantragte Auskunftssperre muss sofort in das Einwohnermelderegister eingetragen werden, auch wenn sie ihre Wirksamkeit manchmal erst Jahre später entfalten soll.

Im Zusammenhang mit der Prüfung eines Einwohnermeldeamtes habe ich Folgendes festgestellt: Bürgerinnen und Bürger, die eine Auskunftssperre wegen drohender Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit nach § 34 Abs. 5 Hessisches Meldegesetz (HMG) beantragen, widersprechen auch häufig Melderegisterauskünften in besonderen Fällen, wie z. B. gegenüber Adressbuchverlagen oder Parteien. Da eine Auskunftssperre nach § 34 Abs. 5 HMG jede Übermittlung der Daten an Dritte (ausgenommen Behörden) ausschließt, hatte das Einwohnermeldeamt darauf verzichtet, in solchen Fällen zusätzlich Widersprüche gegen Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen nach § 35 Abs. 1 bis 4 in die Meldekartei aufzunehmen.

§ 34 Abs. 5 und 6 HMG

(5) Jede Melderegisterauskunft ist unzulässig, wenn Betroffene der Meldebehörde gegenüber das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft gemacht haben, die die Annahme rechtfertigen, dass ihnen oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.

Hessischer Landtag · 15. Wahlperiode · Drucksache 15/479074

(6) Die Auskunftssperre nach Abs. 5 endet mit Ablauf des dritten auf die Eintragung folgenden Kalenderjahres. Sie kann auf Antrag verlängert werden. Hierauf sind Betroffene hinzuweisen. Sie kann im Einzelfall widerrufen werden, wenn ein glaubhaft gemachtes rechtliches Interesse an der Melderegisterauskunft offensichtlich das Interesse Betroffener an der Auskunftssperre überwiegt. Sie kann auch widerrufen werden, wenn die Meldebehörde aufgrund nachträglich eingetretener oder nachträglich bekannt gewordener Tatsachen berechtigt wäre, die Eintragung der Auskunftssperre abzulehnen.

§ 35 HMG

(1) Die Meldebehörde darf Parteien, anderen Trägern von Wahlvorschlägen und Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen zum Deutschen Bundestag, zum Europäischen Parlament, mit Landtags- und Kommunalwahlen sowie mit Ausländerbeiratswahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 34 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Empfängerin oder der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen.

(2) Für Auskünfte an Träger für Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren gilt Abs. 1 entsprechend.

(3) Begehren Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften, Presse und Rundfunk eine Melderegisterauskunft über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnerinnen oder Einwohnern, so darf die Auskunft nur die in § 34 Abs. 1 Satz 1 genannten Daten Betroffener sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen.

(4) Adressbuchverlagen darf Auskunft über

1. Vor- und Familiennamen

2. Doktorgrad und

3. Anschriften sämtlicher Einwohnerinnen und Einwohner, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden.

(5) Betroffene haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten nach Abs. 1 bis 4 zu widersprechen. Sie sind bei der Anmeldung hierauf hinzuweisen.

Die lückenhafte Eintragung hatte zunächst keine Auswirkungen; es wurde jedoch nicht bedacht, dass Auskunftssperren wegen einer Bedrohung für Leben oder persönliche Freiheit nach § 34 Abs. 5 HMG zeitlich befristet sind (§ 34 Abs. 6 HMG). Diese Auskunftssperren enden mit Ablauf des dritten auf die Eintragung folgenden Kalenderjahres beziehungsweise nach einer beantragten Verlängerung. Zu diesem Zeitpunkt hat die Meldebehörde jedoch nur schwer beziehungsweise nicht mehr die Möglichkeit, festzustellen, ob und ggf. welche weiteren unbefristeten Auskunftssperren für Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen seinerzeit beantragt wurden. Die entsprechenden Anträge befinden sich zwar in den Meldesachakten (sortiert nach Eingangsjahr und Anfangsbuchstabe des Namens), sind aber im Melderegister nicht vermerkt. Es besteht die Gefahr, dass sie nach Ablauf der Sperre nach § 34 Abs. 5 HMG nicht mehr berücksichtigt werden, da ein entsprechender Bezug nicht hergestellt werden kann.

Ich habe die Kommune darauf hingewiesen, dass beim Zusammentreffen von Auskunftssperren nach § 34 Abs. 5 HMG und Auskunftssperren nach § 35 Abs. 5 HMG alle Sperren in die elektronische Meldekartei eingetragen werden müssen. Für die Bereinigung der in der Vergangenheit nicht erfolgten Eintragungen habe ich der Kommune vorgeschlagen, die betroffenen Bürger nach Ablauf der Auskunftssperre nach § 34 Abs. 5 HMG darauf hinzuweisen, dass der Widerspruch nach § 35 Abs. 5 HMG versehentlich nicht berücksichtigt wurde und ggf. erneut zu beantragen ist.

Evaluation der Lehre an hessischen Hochschulen

Für die Durchführung der Evaluation der Lehre an hessischen Hochschulen ist eine Hochschulsatzung notwendig.

Verwaltungsprogramm der Universität Kassel

Eine Anfrage der Verwaltung der Universität Kassel veranlasste mich, mir ein Verwaltungsprogramm näher anzuschauen, das zukunftsweisenden Charakter haben könnte. Das Dekanat der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät hatte ein multifunktionales Programm (Fachbereichs-Planungs-Systems, FPS) entwickelt und bereits zum Einsatz gebracht, das folgende Anwendungen vorsieht:

Erfassung aller dem Dekanat zugeordneten Studenten (Name, Matrikelnummer, Mail-Adresse), Erfassung der Anmeldungen zu Vorlesungen (wegen der Raumplanung) und der Anmeldung zu Prüfungsleistungen (Scheine usw.) sowie der Ergebnisse der Prüfungsleistung selbst.

Die letztgenannten Daten haben insoweit eine besondere Bedeutung, als die Prüfungsleistungen ab dem ersten Semester für die Abschlussprüfung erheblich sind und in manchen Studiengängen darauf angerechnet werden.

Insoweit ist das Programm als papierlose Prüfungsdokumentation zu bewerten.

Die einzelnen Zugriffsrechte sind stark differenziert ausgestaltet, so haben z. B. auf die Prüfungsdaten nur der betroffene Student und die im Prüfungsverfahren beteiligten Hochschulmitarbeiterinnen und -mitarbeiter Zugriff.

Technisch war als Besonderheit u. a. vorgesehen, dass die Anmeldung von Studierenden zu Prüfungsleistungen automatisch mit der Teilnahme an einer Evaluation der Lehre an dieser Hochschule verbunden war. Zu diesem Zweck soll der Studierende sich zu einer Reihe von Beurteilungskriterien äußern, um die Qualifizierung der Vorlesungen der einzelnen Dozenten ermitteln zu können sollen. Gefragt wird u. a. nach der Verständlichkeit des Vorlesungsinhalts und der Verwendungseignung von verteilten Unterlagen. Die Antworten der Studierenden werden elektronisch zusammengeführt erfasst und für jeden Dozenten automatisiert ausgewertet. Dieser kann wiederum elektronisch freigeben, ob ­ neben ihm selbst ­ auch die Studierenden oder/und die übrigen Dozenten Zugriff auf die Auswertungen bekommen sollen. Nach verschiedenen Beschwerden veranlasste die Hochschulverwaltung das Dekanat, als technische Option einzurichten, dass der Student sich zu Prüfungsleistungen anmelden kann, auch wenn er an der Evaluation nicht teilnimmt.

Offen blieb die Frage, ob die Durchführung der Evaluation überhaupt zulässig war. Maßgebend ist § 3 Abs. 8 Hessisches Hochschulgesetz (HHG).

§ 3 Abs. 8 HHG

Die Leistungen der Hochschule in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie bei der Durchführung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sollen regelmäßig bewertet und die Ergebnisse veröffentlicht werden. Das Präsidium regelt durch Satzung, welche personenbezogenen Daten zu diesem Zwecke erhoben, verarbeitet und in welcher Form veröffentlicht werden können.

Demnach setzt eine Befragung der Studenten zur Qualität der Lehre eine Satzung voraus, die Details zu den zu erhebenden Daten, zum Verfahren, zur Nutzung der Daten, zur Pseudonymisierung und zur Veröffentlichung festlegt. Eine solche Satzung lag zunächst nicht einmal als Entwurf vor. Das Dekanat musste das Modul zur Evaluation aus dem System solange herausnehmen, bis eine rechtsgültige und genehmigte Satzung vorliegt. Inzwischen hat das zuständige Hochschulgremium mit meiner datenschutzrechtlichen Begleitung eine Satzung beschlossen, die jedoch vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst noch nicht genehmigt worden ist.

Mustersatzung

Ich habe zudem unter zusätzlicher Beteiligung der Universität in Gießen selbst unter Ziff. 25.5 dieses Berichts eine Mustersatzung entworfen, die sowohl die Anforderungen an aussagefähige Evaluationsverfahren wie datenschutzrechtliche Anforderungen berücksichtigt. Das Ministerium hat ebenfalls einen Musterentwurf entwickelt. Die beiden Entwürfe unterscheiden sich vor allem darin, dass das Ministerium begrifflich offene Aussagen zu den Daten macht, die zur Evaluation erhoben und weiterverarbeitet werden dürfen. Der von mir verfasste Entwurf geht hingegen enumerativ vor, um normenklar festzustellen, welche personenbezogenen Daten zu diesem Zweck erhoben, verarbeitet und in welcher Form veröffentlicht werden dürfen (so der Wortlaut des § 3 Abs. 8 Satz 2 HHG).

Da bis zum Redaktionsschluss für den 31.Tätigkeitsbericht kein Einvernehmen über eine gemeinsame Mustersatzung erzielt werden konnte, halte ich den eigenen Entwurf für die Hochschulen bereit.

Information der Hochschule durch Prüfungsämter

Das Hessische Justizprüfungsamt informiert regelmäßig die Studentensekretariate der Hochschule darüber, welche Jurastudentinnen und -studenten das erste Staatsexamen bestanden haben.

Die Eingabe eines Jurastudenten hatte die Frage zum Gegenstand, ob es datenschutzrechtlich zulässig ist, dass das Hessische Justizprüfungsamt, zuständig für die Durchführung des ersten juristischen Examens, den Studentensekretariaten in Listenform regelmäßig die Namen mit Matrikelnummer jener Kandidaten mitteilt, die das Examen bestanden beziehungsweise nicht bestanden haben. Die Annahme des Studenten, dass auch das Studentenwerk die Liste erhalte, stellte sich als Irrtum heraus. Der Planungs- und Organisationsauftrag der Hochschulen für das rechtswissenschaftliche Studium rechtfertigt die Übermittlung dieser Daten und deren weitere Verwendung in der Landtag · 15.