Zuwendungen zur Förderung der beruflichen Bildung

Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur hat Firmenausbildungsverbünden in der Regel Zuwendungen in Höhe von 95 v. H. der Ausgaben gewährt, ohne deren Einnahmesituation im Einzelnen zu prüfen. Die tatsächlichen Einnahmen der Ausbildungsverbünde lagen in diesen Fällen teilweise deutlich über den pauschal angesetzten in Höhe von 5 v. H. der Ausgaben. Dadurch sind allein in zwei Fällen in den Jahren 1995 bis 1997

Mehrausgaben von rund 100 TDM entstanden.

Zudem wurden Zuwendungen für Personalausgaben bewilligt, obwohl die Vergütungen der Beschäftigten der Zuwendungsempfänger über denen vergleichbarer Landesbediensteter lagen, was mit dem Besserstellungsverbot nicht vereinbar ist.

Das TMWI gewährt auf der Grundlage einer entsprechenden Richtlinie Zuschüsse zur Unterstützung betrieblicher Ausbildungsverbünde, zur Förderung überbetrieblicher Ergänzungslehrgänge und zur Verbesserung der Ausbildungsberatung. Gefördert werden danach als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung im Wesentlichen Personal- und Sachkosten der Ausbildungsverbünde. Ein Fördersatz ist in der Richtlinie nicht festgelegt.

Der Rechnungshof hat die Verwaltung und Verwendung solcher Zuwendungen stichprobenweise geprüft und u. a. festgestellt:

Die Firmenausbildungsverbünde (FAV) gaben in den Förderanträgen in der Regel pauschal einen Eigenmittelanteil in Höhe von 5 v. H. der Ausgaben an. In diesen Fällen hat das TMWI dementsprechend Zuschüsse in Höhe von 95 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Soweit einzelne Ausbildungsverbünde einen höheren Eigenmittelanteil angegeben hatten, wurden entsprechend geringere Zuschüsse bewilligt. Unsere Prüfung ergab, dass die tatsächlichen Einnahmen der Ausbildungsverbünde und damit die von diesen einzusetzenden Eigenmittel in den Fällen, in denen ein pauschaler Eigenmittelanteil zugrunde gelegt wurde, teilweise deutlich über diesem lagen.

Der Rechnungshof hat dem TMWI mitgeteilt, bei zwei Ausbildungsverbünden habe der Eigenmittelanteil in den Jahren 1995 bis 1997 bis zu 28 v. H. betragen. Er hat beanstandet, mit der Förderung in Höhe von 95 v. H. der Ausgaben sei das Subsidiaritätsprinzip verletzt worden. Allein in diesen Fällen hätten Fördermittel von rund 100 TDM eingespart werden können. Davon abgesehen halte er es für geboten, den Fördersatz in der Richtlinie auf etwa 75 bis 85 v.

H. der zuwendungsfähigen Ausgaben zu begrenzen. Damit würde zum einen eine Gleichbehandlung der Zuwendungsempfänger sichergestellt und zum anderen würden diese zu einem sparsamen und wirtschaftlichen Umgang mit den Fördermitteln angehalten.

Weiter hat der Rechnungshof kritisiert, dass bei den Personalausgaben, wofür nach der Richtlinie für die jeweilige Stelle eine als maximal bezeichnete Vergütungsgruppe des BAT-Ost festgelegt ist, die jeweils von den FAV gezahlte höchste förderfähige Vergütung für Geschäftsführer und Angestellte auch bezuschusst worden sei. In keinem Fall aber sei eine tarifgerechte Eingruppierung auf der Grundlage von Tätigkeitsbeschreibungen und ­bewertungen, die den Anforderungen des § 22 BAT-O entspreche, vorgenommen worden. Darüber hinaus sei die Grundvergütung für die Angestellten von einigen Verbünden nach dem tatsächlichen Lebensalter und nicht gemäß den Lebensaltersstufen nach § 27 BAT-O festgesetzt worden. Das dargestellte Verfahren sei mit dem hier zu beachtenden Besserstellungsverbot nicht vereinbar, wonach Beschäftigte von Zuwendungsempfängern, deren Gesamtausgaben ­ wie hier ­ überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden, nicht besser gestellt werden dürfen als vergleichbare Landesbedienstete.

Der Grundgedanke der Förderung war, den Betrieben durch die Verbundausbildung keine zusätzlichen Kosten entstehen zu lassen. In den Richtlinien wurde deshalb zunächst kein Höchstsatz für die Anteilfinanzierung festgelegt.

Bereits im Jahr 1995 wurde entschieden, den Fördersatz i.d.R. auf 95 % der anerkannten Gesamtausgaben zu begrenzen und einen Eigenmittelanteil zu verlangen.

Die Akzeptanz der Verbundausbildung durch die Unternehmen hat sich kontinuierlich verbessert. Es wird deshalb ab dem Jahr 2000 der Anmerkung des Rechnungshofs gefolgt und geprüft, in welcher Höhe ein einheitlicher Fördersatz im Wege der Anteilfinanzierung künftig vorgesehen werden kann.

Die Prüfbemerkungen des Rechnungshofs zum Besserstellungsverbot und hinsichtlich der Vorlage von Arbeitsplatzbeschreibungen und - bewertungen werden unter Hinweis auf die Erläuterungen zur Bewilligungspraxis zur Kenntnis genommen.

Wie bereits erwähnt, soll die Förderrichtlinie im Hinblick auf einen einheitlichen Fördersatz im Wege der Anteilfinanzierung ab dem Jahr 2000 ohnehin geändert werden. Im Zuge dieser Änderung ist ­ in Anbetracht der Prüfungsbemerkungen ­ außerdem eine Klarstellung und eindeutige Regelung hinsichtlich der Förderung der Personalkosten der Beschäftigten der Geschäftsstellen der Ausbildungsverbünde vorgesehen.

Bericht des Thüringer Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung

Zudem seien an einige Geschäftsführer tarifwidrig monatliche Leistungszulagen bis zu 1.000 DM gezahlt worden, die ebenfalls als zuwendungsfähig anerkannt worden seien.

In seiner Stellungnahme hat das Ministerium einleitend darauf hingewiesen, Zweck der Förderung sei die Erhöhung des Angebots an betrieblichen Ausbildungsplätzen. Dieser Zweck sei eindeutig erreicht worden.

Grundgedanke der Förderung sei es gewesen, den Betrieben Hilfestellung in allen Angelegenheiten der Berufsausbildung zu geben und überbetriebliche Fachlehrgänge zur Ergänzung der betrieblichen Ausbildung anzubieten. Den Betrieben sollten durch die Verbundausbildung keine zusätzlichen Kosten entstehen. In der einschlägigen Richtlinie sei daher kein Höchstsatz für die Anteilsfinanzierung festgelegt worden.

Dennoch habe sich das Ministerium bereits im Jahr 1995 dafür entschieden, den Fördersatz auf 95 v. H. der Ausgaben zu begrenzen und einen geringen Eigenmittelanteil zu verlangen, der aus Mitgliedsbeiträgen, Sach- oder Geldspenden der Mitglieder getragen werden solle. Sofern allerdings Verbünde einen höheren Eigenmittelanteil als 5 v. H. angegeben hätten, sei dies bei der Berechnung der Zuwendung berücksichtigt worden.

In den vom Rechnungshof aufgezeigten Fällen sei die Einnahmeentwicklung nicht absehbar gewesen. Die Verwendungsnachweisprüfung sei nunmehr aber abgeschlossen und in Anbetracht der hohen Eigenmittel würden voraussichtlich erhebliche Zuwendungsbeträge zurückgefordert werden. Mögliche Einsparungen seien vorgenommen worden, zum Teil allerdings erst nach Abrechnung der Projekte. Es könne deshalb der Einschätzung des Rechnungshofs in der fraglichen Angelegenheit nicht folgen.

Im Übrigen werde geprüft werden, in welcher Höhe künftig ein einheitlicher Fördersatz in der vom Rechnungshof vorgeschlagenen Spanne vorgesehen werden könne.

Zur Frage der Vergütung der Geschäftsführung und Verwaltungskräfte hat das Ministerium eingewandt, die Bezahlungen entsprächen den Regelungen der Förderrichtlinie.

Es sei anzumerken, dass hinsichtlich Umsatz (Fördermittel und Mitgliedsbeiträge) und Personalverantwortung die Anforderung in den größeren Verbünden denen in einem mittleren Unternehmen entsprechen und die Zuschusshöhe hinsichtlich der Personalausgaben seiner Ansicht nach gerechtfertigt sei.

Arbeitsplatzbeschreibungen und ­bewertungen seien durch die Projektträger nicht vorzulegen; eine entsprechende Regelung sei in den Richtlinien nicht getroffen worden. Die Notwendigkeit, jene in allen Einzelfällen nachzufordern und die tarifliche Eingruppierung zu prüfen, werde nicht gesehen. Das Besserstellungsverbot sei berücksichtigt worden.

Das Ministerium teile auch nicht die Auffassung des Rechnungshofs, dass im Rahmen einer Projektförderung bei der Berechnung der Zuschüsse für Personalausgaben hinsichtlich der Lebensalterseinstufung § 27 Absatz 2 BAT-O anzuwenden sei. Im Hinblick auf das Besserstellungsverbot werde für die Vergütung berücksichtigt, welche Lebensalterstufe die jeweilige Person angesichts ihres Alters im öffentlichen Dienst hätte erreichen können. Es könne nicht erwartet werden, dass Vordienstzeiten im öffentlichen Dienst bei der Förderung von Personalstellen in Projekten zugrunde gelegt würden. Dies würde bei der Vielzahl von Weiterbildungsund Qualifizierungsmaßnahmen dazu führen, dass Programme nicht mehr umsetzbar seien.

Bericht des Thüringer Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung

Hinsichtlich der Zahlung von Leistungszulagen gibt das Ministerium zu bedenken, diese würden nicht aus dem Förderprogramm für die Ausbildungsverbünde gezahlt, sondern aus den Verwaltungskostenanteilen der Festbetragsförderung der Auszubildenden im Rahmen des Bund/Länderprogrammes Zukunftsinitiative Lehrstellen (ZIL). Da die fraglichen Verbünde Projektträger im Rahmen der vorgenannten Förderprogramme seien, könnten aus diesen Mitteln auch anteilige Ausgaben für die Verwaltung bzw. Geschäftsführung geleistet werden, soweit keine Doppelförderung einzelner Personalstellen aus verschiedenen Förderprogrammen erfolge.

Da im Rahmen der Förderung der Verbünde insoweit allerdings volle Personalstellen gefördert worden seien, könne der zusätzliche Arbeitseinsatz nicht innerhalb der Arbeitszeit von mindestens 40 Stunden wöchentlich erfolgen, sondern lediglich als Neben- oder Zusatztätigkeit. Die Verbundgeschäftsführung dürfe dadurch aber nicht beeinträchtigt werden. Es werde nochmals eingehend geprüft werden, ob die vorgenannten Voraussetzungen beachtet worden seien.

Der Rechnungshof begrüßt das Vorhaben des Ministeriums, in den angesprochenen Fällen, in denen die Eigenmittel deutlich über den angenommenen lagen, die Zuwendungen teilweise zurückzufordern.

Er ist jedoch der Auffassung, dass das angewandte Verfahren nicht sachgerecht war. Offenbar war den meisten Zuwendungsempfängern das Vorhaben des Ministeriums, eine Förderung in Höhe von 95 v. H. der Ausgaben vorzunehmen, bekannt. Nur so ist die vom Ministerium ohne weiteres akzeptierte pauschale Angabe eines Eigenmittelanteils von 5 v.

H. erklärbar. Ungeachtet dessen, dass es nach dem Subsidiaritätsgrundsatz geboten gewesen wäre, die tatsächlich verfügbaren Eigenmittel einzusetzen, und dies bei der Zuwendungsgewährung zu berücksichtigen, war diese Verfahrensweise auch nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar. Denn Zuwendungsempfängern, die ihre Einnahmen zutreffend in der voraussehbaren Höhe angegeben hatten, wurden dementsprechend geringere Zuschüsse bewilligt.

Die tatsächliche Einnahmeentwicklung der Ausbildungsverbünde musste bereits nach Vorlage der ersten Zwischenverwendungsnachweise und spätestens nach Ablauf des ersten Bewilligungszeitraumes durch Vorlage der Kassenprüfungsprotokolle bekannt sein. Der Rechnungshof hätte erwartet, dass aus vorliegenden Unterlagen für den abgelaufenen und für die folgenden Bewilligungszeiträume Konsequenzen gezogen worden wären. Dadurch hätten Ausgaben, die jetzt erst zurückgefordert werden sollen, von vornherein vermieden werden können.

In der Frage der Beachtung des Besserstellungsverbots vermag der Rechnungshof dem Ministerium nicht zu folgen.

Insbesondere die Auffassung, die einschlägige Bestimmung des § 27 BAT-O sei im Rahmen einer Projektförderung nicht zu beachten, ist unzutreffend. Eine Förderung von Personalausgaben, wobei die Vergütungen der Angestellten aufgrund einer Einstufung nach dem Lebensalter bemessen wurden, war unzulässig. Nicht nur in einer entsprechenden Vorschrift des jeweiligen Haushaltsgesetzes seit dem Jahr 1996, sondern auch in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften (vgl. Nr. 1.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ­ ANBest-P) ist vorgeschrieben, dass in Fällen, in denen ­ wie hier ­ die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden, die Beschäftigten des Zuwendungsempfängers nicht besser gestellt werden dürfen als vergleichbare Landesbedienstete. Hieraus und aus der weiteren Bestimmung, dass höhere Vergütungen als nach dem jeweils gültigen BAT nicht gewährt werden dürfen, folgt zum einen, dass die tarifgerechte Eingruppierung der Beschäftigten auf der Grundlage von Tätigkeitsbeschreibungen und ­ bewertungen, die den Anforderungen des § 22 BAT-O entsprechen muss, hätte erfolgen müssen. Zum anderen hätte die Einstufung für die Grundvergütungen ebenfalls nach den Vorschriften des BAT vorgenommen werden müssen und nicht wie geschehen nach dem Lebensalter.