Der Rechnungshof begrüßt die kritische Auswertung des beanstandeten Vergabeverfahrens

Bericht des Thüringer Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung

Bezüglich einer zentralen Ausschreibung sei im Übrigen festzuhalten, dass die Struktur der Straßenbauämter und des Landesamtes auf eine möglichst eigenverantwortliche Bewirtschaftung der Mittel ausgerichtet sei und das Landesamt grundsätzlich eine regulierende und kontrollierende Funktion habe. Aufgrund der Aufgabenverteilung seien in der Regel zentrale Ausschreibungen durch das Landesamt nicht vorgesehen. Inwieweit dies bei der anstehenden Strukturänderung der Ämter infolge der Privatisierung des Unterhaltungs- und Betriebsdienstes zu ändern sei, bedürfe weiterer Prüfungen. Hierbei würden die Hinweise des Rechnungshofs berücksichtigt.

Der Rechnungshof begrüßt die kritische Auswertung des beanstandeten Vergabeverfahrens. Er geht davon aus, dass bei künftigen Beschaffungen das Gebot der Öffentlichen Ausschreibung beachtet wird.

Hinsichtlich der Beschaffung der relativ teuren Schneezäune räumt der Rechnungshof ein, dass das fragliche System in Gebieten mit steiniger Bodenstruktur und ungünstigen topographischen Verhältnissen geeigneter als andere Systeme sein mag. Er ist jedoch der Auffassung, dass für weite Gebiete Thüringens ­ hierzu zählt beispielsweise der überwiegende Teil des sog. Thüringer Beckens ­ ein preisgünstigeres Schneezaunsystem hätte beschafft werden können, ohne dass damit Einbußen an Funktionalität, Einsatztechnologie und Qualität verbunden gewesen wären. Dadurch hätten Ausgaben von mehreren 100 TDM vermieden werden können.

Die vom Ministerium angeführten Gründe für das Unterlassen einer zentralen Ausschreibung bei größeren Materialmengen ­ insbesondere bei der Beschaffung von Streusalz ­ überzeugen nicht. Durch entsprechende Erfahrungen auch anderer Bundesländer ist belegt, dass bei einer zentralen Beschaffung aufgrund der dann regelmäßig gewährten Mengenrabatte im Vergleich mit einer dezentralen Beschaffung erhebliche Preisvorteile zu erzielen sind.

Davon abgesehen vermag der Rechnungshof nicht zu erkennen, dass durch eine zentrale Beschaffung die eigenverantwortliche Bewirtschaftung der Mittel in den unteren Behörden beeinträchtigt wird. Ebensowenig stichhaltig ist der Hinweis des Ministeriums auf die begrenzte Lagerkapazität der Straßenbauverwaltung, zumal die Liefer- und Abnahmemodalitäten den Erfordernissen entsprechend mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren wären.

Der Rechnungshof bleibt daher bei seiner Feststellung, dass bei der für Thüringen durchschnittlich benötigten Streusalzmenge pro Winterperiode durch eine zentrale Beschaffung eine jährliche Einsparung von ca. 125 TDM hätte erreicht werden können.

Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der Schneezäune. Nach Recherchen des Rechnungshofs hätten bei einer zentralen Beschaffung der Schneezäune (insgesamt ca. 48 km) unter Berücksichtigung branchenüblicher Mengenrabatte Ausgaben von mehr als 100 TDM eingespart werden können.

Im Übrigen geht der Rechnungshof davon aus, dass das Ministerium in seinen ­ im Zusammenhang mit der Privatisierung des Straßenunterhaltungs- und Betriebsdienstes

­ unter Berücksichtigung der vorstehenden Hinweise angekündigten jährlichen Überprüfungen der Ausschreibungsmodalitäten die Vorteile einer zentralen Beschaffung von Massengütern erkennen und dementsprechend verfahren wird.

Technologieförderung ­ Doppelförderungen (Kapitel 07 14)

Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur hat im Rahmen der Technologieförderung Zuwendungen auf Abschreibungen gewährt, wodurch Doppelförderungen möglich wurden. Ein Beschluss des Thüringer Landtags auf Überprüfung dieser Zuwendungen wurde nicht beachtet.

Bericht des Thüringer Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung

Der Rechnungshof hatte in seinen Bemerkungen 1997 vom 3. April 1997 beanstandet, im Rahmen der Technologieförderung seien Zuschüsse auf Abschreibungen gewährt worden, obwohl bereits Zuwendungen zu den Anschaffungskosten der entsprechenden Wirtschaftsgüter bewilligt worden waren. Er hatte das Ministerium u. a. aufgefordert, bei allen nach der fraglichen Richtlinie geförderten Maßnahmen zu prüfen, ob vergleichbare Doppelförderungen vorgenommen worden seien und ggf. überzahlte Beträge zurückzufordern (Vorlage 2/1099, Tn. 118).

Der Thüringer Landtag hat in seiner Sitzung am 11. Juli 1997 zu Tn. 115 bis 122 der Bemerkungen den Beschluss gefasst: Den Bemerkungen des Rechnungshofs wird beigetreten.

Im Übrigen hat die Landesregierung in ihrer Stellungnahme zu den Bemerkungen zugesagt, im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung würden bei Verdacht auf Doppelförderung entsprechende Nachforschungen eingeleitet und ggf. zu viel ausgereichte Zuwendungen zurückgefordert.

Der Rechnungshof hat dem Ministerium im Jahr 1998 aufgrund weiterer Prüfungen mehrere Fälle mitgeteilt, bei denen in den Jahren 1993 bis einschließlich 1995 Doppelförderungen dadurch entstanden seien, dass neben Zuwendungen zu den Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern im Rahmen der Richtlinie zur Strukturhilfe für kleine und mittlere Unternehmen im Forschungs- und Entwicklungs-Dienstleistungsbereich auch darauf vorgenommene Abschreibungen bezuschusst worden seien.

Mehrere Zuwendungsempfänger hätten Abschreibungen auf Ausrüstungen abgerechnet, deren Anschaffung bereits ­ teilweise zu 100 v. H. ­ gefördert worden sei. In einem Fall habe das Ministerium Wirtschaftsgüter, zu deren Anschaffung es in den Vorjahren selbst Zuschüssse gewährt habe, über die Anerkennung von Abschreibungen als zuwendungsfähige Kosten nochmals gefördert. In einem anderen Fall habe es sogar mit demselben Zuwendungsbescheid sowohl die Anschaffung von Vermögensgegenständen als auch die darauf vorgenommenen Abschreibungen gefördert.

In allen Fällen seien die Verwendungsnachweise von der Verwaltung insoweit unbeanstandet geprüft worden.

Das TMWI hat eine Doppelförderung in den fraglichen Fällen eingeräumt und den Rechnungshof über die insoweit geltend gemachten Rückforderungen unterrichtet. Es hat weiter mitgeteilt, mit Inkraftsetzen einer Nachfolgerichtlinie im Jahr 1995 erfolge eine Abschreibungsförderung nicht mehr.

In einer weiteren Stellungnahme hat das Ministerium eingewandt, bei dem in den Bemerkungen 1997 aufgegriffenen Fall habe es sich um eine als Sondermaßnahme Förderung der Mikroelektronik Thüringens ausgewiesene Projektförderung gehandelt. Diese Einzelfallentscheidung könne nicht einer Richtlinie zugeordnet werden. Die Beanstandungen des Rechnungshofs aus dem Jahr 1998 hätten aber Fördervorgänge auf der Gundlage der Richtlinie zur Strukturhilfe für kleine und mittlere Unternehmen im Forschungs- und Entwicklungs-Dienstleistungsbereich betroffen. Eine Übertragung der für ein formal anderes Fördersegment getroffenen Feststellungen erscheine somit nicht gerechtfertigt. Insoweit könne von einem Versäumnis des TMWI ­ gar einer Nichtbeachtung eines Beschlusses des Thüringer Landtags ­ keine Rede sein.

Davon unbenommen seien in allen erkennbaren Fällen eines sich im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung bei Technologiefördermaßnahmen aufgezeigten Verdachts auf Doppelförderung umfassende Nachforschungen angestellt und ggf. zu viel ausgereichte Zuwendungen zurückgefordert worden.

In den festgestellten Fällen sind Rückforderungen geltend gemacht worden.

Der in den Bemerkungen 1997 des Rechnungshofs aufgegriffene Fall betraf eine einzelbetriebliche Projektförderung Förderung der Mikroelektronik Thüringens. Die zuviel geförderte Zuwendung wurde 1997 durch Teilwiderrufsbescheid von den Unternehmen zurückgefordert und zurückgezahlt.

Im übrigen erfolgt mit dem In-Kraft-Treten der neuen Richtlinie keine Abschreibungsförderung mehr.

Bericht des Thüringer Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung

Der Einwand des Ministeriums, es handele sich bei dem in den Bemerkungen 1997 dargestellten Fall um eine Sondermaßnahme, die keiner Richtlinie zugeordnet werden könne, so dass eine Gleichsetzung mit den nach der fraglichen Richtlinie geförderten Fällen nicht gerechtfertigt sei, ist nicht stichhaltig. Zum einen war im fraglichen Zeitraum die Förderung von Kosten, hier Abschreibungen, im Bereich der Technologieförderung nur auf der Grundlage der Richtlinie möglich, anhand der sowohl der in Rede stehende Einzelfall als auch die hier erwähnten Fälle der Technologieförderung zu bewerten sind. Zum anderen hat der Rechnungshof in der erwähnten Bemerkung mehrfach auf die fragliche Richtlinie verwiesen und ausdrücklich gefordert, alle danach geförderten Maßnahmen zu überprüfen. Zudem hat die Landesregierung in ihrer Stellungnahme zu der Bemerkung (Zu Tn. 115 ­ 118), also dem angeblichen Sonderfall, selbst ausgeführt: Die zweckentsprechende Verwendung der in den vergangenen Jahren nach der betreffenden Richtlinie ausgereichten Zuwendungen.... Damit steht fest, dass sich das TMWI bewusst war, bei welchen geförderten Maßnahmen im Hinblick auf mögliche Doppelförderungen eine Überprüfung zu erfolgen hatte.

Unbeschadet der in den genannten Fällen festzustellenden Mängel des Verfahrens bei der Gewährung der Zuwendungen und der offenkundig unzulänglichen Prüfung der Verwendungsnachweise hält es der Rechnungshof für nicht hinnehmbar, dass die in den Bemerkungen 1997 angemahnte Überprüfung der einschlägigen Fälle offenbar erst aufgrund einer erneuten Mitteilung des Rechnungshofs erfolgt ist und erst danach Rückforderungsverfahren eingeleitet wurden.

Aufgrund des oben zitierten Beschlusses des Thüringer Landtags, der damit auch der eingangs wiedergegebenen Forderung des Rechnungshofs beigetreten ist, hätte der Rechnungshof erwartet, dass die entsprechenden Überprüfungen zeitnah und sorgfältig vorgenommen werden.

Der Rechnungshof bleibt daher bei seiner Einschätzung, dass der in Rede stehende Beschluss des Thüringer Landtags vom Ministerium nicht im gebotenen Maße umgesetzt wurde.

Technologieförderung ­ Verstöße gegen zuwendungsrechtliche Bestimmungen (Kapitel 07 14)

Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur hat aufgrund der Richtlinie Strukturhilfe für kleine und mittlere Unternehmen im Forschungs- und in beträchtlichem Umfang Zuwendungen gewährt.

Insbesondere durch Unterlassen der vorgeschriebenen Abstimmung mit anderen Zuwendungsgebern wurden Projekte doppelt gefördert bzw. es wurden Ausgaben mehrfach als zuwendungsfähig anerkannt.

Der Rechnungshof hat im Rahmen einer Querschnittsprüfung die Förderung wirtschaftsnaher Forschungseinrichtungen durch das Land untersucht. Er hat dabei in erheblichem Umfang schwerwiegende Verstöße gegen zuwendungsrechtliche Bestimmungen festgestellt.

Der Rechnungshof hat dem Ministerium u. a. mitgeteilt, verschiedene Zuwendungsempfänger hätten Personalaufwendungen gleichzeitig bei verschiedenen Zuwendungsgebern und Projekten abgerechnet. Eine Überprüfung habe ergeben, dass von Unternehmen für einzelne Mitarbeiter Personalausgaben in einem Umfang geltend gemacht worden seien, die insgesamt eine Arbeitszeit von mehr als 20 sogenannten Mannmonaten pro Kalenderjahr vorausgesetzt hätten.

Auch seien teilweise Ausgaben für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern sowie für andere Leistungen bei mehreren Projekten und gegenüber verschiedenen Zuwendungsgebern abgerechnet worden.

Weiter sei die Anschaffung von Wirtschaftsgütern gefördert worden, die bereits über andere Programme des Bundes gefördert worden sei. Mangels Abstimmung der verschiedenen Zuwendungsgeber seien dadurch teilweise Voll- bzw. Überfinanzierungen entstanden.

Die Landesregierung stimmt der Auffassung des Rechnungshofs zu, dass bei der Förderung eines Vorhabens durch mehrere Zuwendungsgeber Einvernehmen, z. B. über die zu finanzierenden Maßnahmen und die zuwendungsfähigen Ausgaben sowie die Finanzierungsart und die Höhe der Zuwendungen, zu erzielen ist.

Mit der inzwischen praktizierten Vorgehensweise wird den Hinweisen des Rechnungshofes gefolgt.