Zuwendungsgebern

Der Rechnungshof hat dem Ministerium vorgeworfen, es habe seine Kontrollaufgaben nur ungenügend wahrgenommen. Dies sei dadurch begünstigt worden, dass die Vorlage lediglich einfacher Verwendungsnachweise gefordert worden sei. Schon anhand der Förderanträge hätte erkannt werden müssen, dass sich die betreffenden Einrichtungen zu einem erheblichen Teil aus Projektförderungen des Bundes oder anderer öffentlicher Zuwendungsgeber finanzierten. Sowohl bei der Abstimmung mit anderen Fördermittelgebern als auch bei der Gewährung und Abrechnung der Zuwendungen sei nicht mit der gebotenen Sorgfalt verfahren worden.

Das TMWI hat eine Mehrfachabrechnung von Personalkosten sowie von Aufwendungen für Investitionen oder Leistungen bestätigt und mitgeteilt, in welchem Umfang entsprechende Rückforderungen von Zuwendungen erfolgt seien.

Hinsichtlich der angemahnten Abstimmungen zwischen den verschiedenen Zuwendungsgebern im Zusammenhang mit dem Bearbeiten eines Zuwendungsantrags hat es zunächst eingewandt, das durchgängige Herbeiführen des Einvernehmens über die zu finanzierenden Maßnahmen/Ausgaben mit anderen Zuwendungsgebern ­ z.

B. Bund, EU und verschiedenen Stiftungen ­ hätte eines nicht leistbaren Arbeitsaufwands bedurft. Ein derartiger Aufwand erscheine nur in besonders begründeten Einzelfällen als vertretbar. Zudem sei sowohl bei der Antragstellung als auch im Verwendungsnachweis von der vom Fördermittelnehmer abzugebenden Erklärung mit Verweis auf deren subventionserhebliche Relevanz gemäß dem Strafgesetzbuch auszugehen.

Im Übrigen sei den Zuwendungsnehmern zwischenzeitlich vorgegeben worden, wie die geforderten Angaben im Rahmen der Bearbeitung von Fördervorgängen detaillierter zu fassen seien. Auch werde erwogen, einfache Verwendungsnachweise in diesem Fördersegment nicht mehr zuzulassen.

In einer weiteren Stellungnahme hat das Ministerium vorgebracht, aus der Tatsache, dass Einrichtungen sich zu einem erheblichen Teil aus Projektförderungen von verschiedenen Zuwendungsgebern finanzierten, könne nicht die Notwendigkeit abgeleitet werden, für alle anstehenden Fördervorgänge mit anderen Zuwendungsgebern Einvernehmen über die zu finanzierenden Maßnahmen/Ausgaben herbeizuführen. Die einschlägige Bestimmung (VV Nr. 1.4 zu § 44 LHO) bedinge, dass bei der Antragsbearbeitung bekannt sein müsse, ob für eine Einrichtung oder ein Vorhaben Zuwendungen bei mehreren Stellen beantragt worden bzw. von diesen zu erwarten seien.

In diesen Fällen würden gemäß dem aktuellen Arbeitsregime die entsprechenden Abgleichungen vorgenommen.

Der Rechnungshof begrüßt zwar, dass seitens des Ministeriums zwischenzeitlich eine eingehende Überprüfung der vom Rechnungshof aufgegriffenen Fälle erfolgt ist. Er erwartet aber, dass künftig solche Prüfungen bereits bei Gewährung der Zuwendungen und im Rahmen der Prüfung der Verwendungsnachweise erfolgen. Der Rechnungshof hält daher die Auffassung des Ministeriums, eine Abstimmung zwischen verschiedenen Zuwendungsgebern bei gemeinsamer Förderung sei wegen des damit verbundenen Aufwands nur im begründeten Einzelfall leistbar, für nicht vertretbar.

Er verweist nochmals auf die Bestimmungen der VV Nr. 1.4 zu § 44 LHO, wonach bei einer Förderung durch mehrere Zuwendungsgeber vor der Bewilligung mindestens zu einzelnen definierten Punkten, z. B. über die zu finanzierenden Maßnahmen und die zuwendungsfähigen Ausgaben sowie die Finanzierungsart und die Höhe der Zuwendungen, Einvernehmen herbeizuführen ist.

Die vom Ministerium geäußerte Meinung, daraus könne nicht die Notwendigkeit abgeleitet werden, dass in solchen Fällen durchgängig so zu verfahren sei, wird nicht geteilt. Zum einen handelt es sich bei der genannten Verwaltungsvorschrift um eine zwingende Bestimmung (Mussvorschrift). Zum anderen ist die Notwendigkeit ihrer Beachtung durch die Feststellungen des Rechnungshofs hinreichend belegt. Im Übrigen besteht die Möglichkeit dazu schon deshalb, weil aus den betreffenden Förderanträgen in der Regel das Zusammentreffen verschiedener Fördergeber ersichtlich ist. Der Rechnungshof begrüßt, dass in derartigen Fällen nunmehr die erforderlichen Abgleichungen vorgenommen werden. Da dem Ministerium bekannt ist, dass die fraglichen Einrichtungen überwiegend von verschiedenen öffentlichen Zuwendungsgebern gefördert werden, muss aber auch erwartet werden, dass ggf. entsprechende Nachfragen erfolgen.

Es ist für den Rechnungshof angesichts der aufgezeigten Mängel unverständlich, dass die Notwendigkeit der Einführung eines praktikablen Verfahrens zur Kontrolle solcher Förderumstände in allen einschlägigen Fällen vom Ministerium offenbar noch immer nicht erkannt wird. Er erwartet, dass die geltenden Vorschriften künftig beachtet werden und unverzüglich ein entsprechendes Verfahren ­ ggf. unter Nutzung der Informationstechnik ­ entwickelt wird.

Das Land trägt bisher allein bei einem Landesfachkrankenhaus die Betreuungskosten für ca. 30

Hilfeempfänger. Die insoweit bisher entstandenen Ausgaben in Höhe von rund 2 Mio. DM hätten vermieden werden können, wenn das Thüringer Ministerium für Soziales und Gesundheit die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme von Leistungen der Pflegekasse geschaffen hätte.

125 Mit Einführung der II. Stufe der Pflegeversicherung zum 1. Juli 1996 haben vollstationär betreute Personen in anerkannten Pflegeeinrichtungen nach entsprechender Einstufung durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen Anspruch auf Leistungen der Pflegekassen.

Die Staatliche Rechnungsprüfungsstelle Suhl hat dem TMSG vorgeworfen, allein bei einem Landesfachkrankenhaus hätte für 30 zu betreuende Personen Anspruch auf Leistungen durch die Pflegekassen bestanden, wenn rechtzeitig entsprechende Maßnahmen getroffen worden wären. Dadurch seien für das Land vermeidbare Ausgaben von rund 2 Mio. DM entstanden.

Zwar habe der medizinische Dienst der Krankenkassen Pflegebedürftigkeit der Betreffenden im Sinne des Gesetzes bestätigt. Die Pflegekasse der AOK habe eine Kostenübernahme aber mit der Begründung abgelehnt, es handele sich bei dem Teil des Landesfachkrankenhauses, in dem die Pflegebedürftigen betreut werden, nicht um eine Pflegeeinrichtung im Sinne der §§ 71 ff. SGB XI.

Die Einrichtung habe schon im Jahr 1995 bei der Pflegekasse den Abschluss eines Versorgungsvertrages gemäß § 72 SGB XI beantragt, der Voraussetzung für die mögliche Anerkennung als entsprechende Pflegeeinrichtung und somit für Leistungen der Pflegekassen sei. Dieser sei aber abgelehnt worden und das Ministerium habe es nicht als sinnvoll angesehen, dagegen Widerspruch einzulegen.

Es sei zu beanstanden, dass bis heute keine Maßnahmen getroffen worden seien, um eine Inanspruchnahme von Leistungen der Pflegekasse zu ermöglichen.

Das TMSG hat erwidert, es teile die Auffassung der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle, wonach die Voraussetzungen zum Abschluss eines Versorgungsvertrages im Sinne des § 72 SGB XI schnellstmöglichst zu schaffen seien.

In dem genannten Landesfachkrankenhaus waren 1990/91 insgesamt 650 georontopsychiatrische Patienten ­ mit zum Teil ausgeprägter Multimorbidität ­ untergebracht, von denen zwischenzeitlich der weitaus größte Teil in anderen Pflegeeinrichtungen versorgt wird. Bei den genannten 30 Patienten handelt es sich um die schwersten der o. g. Fälle des ursprünglichen Patientenkreises, die keine andere Einrichtung zu übernehmen bereit war.

Die Landesregierung verfügt nur über begrenzte Möglichkeiten, den geforderten Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen abzuschließen.

Nach § 72 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) XI besteht ein Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages nur, soweit eine stationäre Pflegeeinrichtung eine selbständige wirtschaftliche Einrichtung i. S. d. § 71 Abs. 2 SGB XI ist.

Auch wenn die notwendigen baulichen Maßnahmen durchgeführt würden, sollen nach § 72 Abs. 3 SGB XI bei Auswahl zwischen mehreren geeigneten Einrichtungen vorrangig Verträge mit freigemeinnützigen und privaten Trägern abgeschlossen werden. Ein Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages ist somit nicht gegeben.

Der Antrag der betroffenen Einrichtung vom April 1998 auf Abschluss eines Versorgungsvertrages gemäß § 72 SGB XI für einen Teilbereich des Krankenhauses wurde mit Datum vom 20.05.1999 erneut abgelehnt.

Gründe für die Ablehnung des Versorgungsvertrages waren neben Mängeln in der Raumkonzeption bzw. des Bau- und Ausstattungsstandards auch die fehlende wirtschaftliche Selbständigkeit des Unterbringungsbereiches für die Pflegebedürftigen als Teil des Krankenhauses.

Bericht des Thüringer Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung

Das TMSG habe seit längerem mit den Landesverbänden der Pflegekassen und den im Behindertenbereich tätigen Trägerverbänden verhandelt. Die Ergebnisse seien in einer Empfehlung niedergelegt, wonach Leistungen nach § 43 Abs. 1 SGB XI auch in (Teil-) Einrichtungen für Behinderte gewährt werden, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen, hier das Kriterium der wirtschaftlich selbstständigen Verwaltungseinheit, für den Abschluss eines Versorgungsvertrages vorlägen.

Bei dem fraglichen Krankenhaus seien bereits seit dem Jahr 1992 neben Enthospitalisierungsmaßnahmen interne Strukturierungen vorgenommen worden, um in der Folge mit den Kostenträgern über den Abschluss eines Versorgungsvertrages verhandeln zu können.

Im April 1998 habe die Einrichtung auch erneut einen entsprechenden Antrag für 30 Patienten gestellt, der bis heute noch nicht beschieden worden sei.

127 Nach Auffassung des Rechnungshofs waren die bisherigen Aktivitäten des TMSG unzureichend. So wurde es mit Einführung der Pflegeversicherung versäumt, einen Teil der betreffenden Einrichtung im Sinne des SGB XI umzuwidmen. Zumindest hätten Regelungen für die Hilfeempfänger getroffen werden müssen, deren Pflegebedürftigkeit anerkannt war, die jedoch aus verschiedenen Gründen nicht in andere Pflegeeinrichtungen verlegt werden konnten.

Er weist nochmals darauf hin, dass die in den genannten Fällen entstehenden Kosten solange vom Land zu tragen sind als der o. a. Versorgungsvertrag nicht abgeschlossen ist.

Diese betragen zurzeit monatlich 4.800 DM je Pflegebedürftigen abzüglich des ggf. einzusetzenden Einkommens und Vermögens sowie von bis zu 500 DM, die derzeit nach § 43 a SGB XI durch die Pflegekasse gewährt werden. Der Landeshaushalt wird somit weiter mit erheblichen Ausgaben belastet, die ggf. von den Pflegekassen zu übernehmen wären.

Der Rechnungshof erwartet, dass nunmehr umgehend Maßnahmen getroffen werden, um die Voraussetzungen für den notwendigen Abschluss eines Versorgungsvertrags zu schaffen.

Betreutes Wohnen für Behinderte (Kapitel 08 22)

Die Förderung der Versorgung Behinderter über die Wohnform Betreutes Wohnen als wesentlich kostengünstigere Alternative zur Betreuung in Wohnheimen erfolgt ­ auch mangels einer schlüssigen Konzeption des Thüringer Ministeriums für Soziales und Gesundheit ­ nicht in ausreichendem Maße. Die Möglichkeit, jährlich Haushaltsmittel von bis zu rund 5,4 Mio. DM einzusparen, wird daher nicht genutzt.

Das Land Thüringen gewährt seit 1. Januar 1993

Zuwendungen an freigemeinnützige oder kommunale Träger für Wohngemeinschaften Behinderter im Sinne des § 39

Bundessozialhilfegesetz (BSHG), wonach Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, Eingliederungshilfe gewährt wird. Gefördert werden dabei Sachkosten und die Personalkosten für Betreuungsfachkräfte.

Die Staatliche Rechnungsprüfungsstelle Suhl hat dem Ministerium mitgeteilt, es gebe einen beachtlichen Kreis von in Wohnheimen betreuten Hilfeempfängern, bei denen die kostengünstigere Variante des Betreuten Wohnens den Anforderungen genügen würde. Eine schrittweise Ausgliederung von zurzeit ca. 270 Hilfeempfängern (15 v. H. der vollstationär untergebrachten ca. 1.800 Hilfeempfänger) aus den Wohnheimen und ihre Überführung in Einrichtungen des Betreuten Wohnens würde zu einer sukzessiven Entlastung des Haushalts ­ Eingliederungshilfe für Behinderte

­ führen und letztlich Einsparungen von mindestens 5,4 Mio. DM jährlich ermöglichen.

Grundsätzlich zutreffend ist, dass nach § 39 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ein Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe für Behinderte besteht und nach § 3a BSHG die erforderliche Hilfe außerhalb von Heimen Vorrang hat. Der Auffassung des Rechnungshofs, die Förderung der Versorgung Behinderter über die Wohnform Betreutes Wohnen erfolge nicht in ausreichendem Maße, kann jedoch nicht gefolgt werden.

Die Wohnform Betreutes Wohnen ist keine Alternative zur Betreuung in Wohnheimen. Vielmehr ist die Möglichkeit des Betreuten Wohnens eine eigene Form der ambulanten Maßnahmen in Abhängigkeit vom Grad der Behinderung und des Entwicklungsgrades des einzelnen Behinderten. Sachlich zuständig für das Betreute Wohnen für Behinderte als ambulante Maßnahme der Eingliederungshilfe ist nach § 99 BSHG der örtliche Träger.

In Ergänzung zu dem Antrag aus dem Jahre 1998 wurde zwischenzeitlich bei der Pflegekasse ein Antrag auf Inaussichtstellung eines Versorgungsvertrages für eine (zukünftig) zu renovierende Station in einem Teilbereich der Einrichtung gestellt. Eine Entscheidung zu diesem Antrag liegt noch nicht vor. Sofern dieser Antrag positiv beschieden würde, könnte die Einrichtung in den 4. Landespflegeplan aufgenommen werden, um die dringend notwendigen Sanierungen des Hauses i. H. v. ca. 3 Mio. DM vornehmen zu können.