Bank

So wurde z. B. einem Verkehrsteilnehmer im Jahr 1963 der Führerschein entzogen. Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 wurde die rechtskräftige Entscheidung des Strafgerichts, die die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnete, im Verkehrszentralregister und im örtlichen Fahrzeugregister gespeichert. Die Speicherung im örtlichen Fahrzeugregister wurde auch nach Ablauf der Fristen nach § 29 aufrechterhalten. Das war unzulässig.

Fahrerlaubnisbehörden führen gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit ein Register, in dem unter anderem Entscheidungen enthalten sind, die Bestand, Art und Umfang von Fahrerlaubnissen betreffen.

In § 50 Abs. 2 ist geregelt, welche Daten darüber hinaus in diesen örtlichen Fahrerlaubnisregistern enthalten sein dürfen, nämlich z. B. der Widerruf und die Rücknahme der Fahrerlaubnis, Fahrverbote und die Sicherstellung und Verwahrung von Führerscheinen.

Grundsätzlich gilt für die in den örtlichen Fahrzeugregistern enthaltenen Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, dass diese gem. § 2 Abs. 9 nach zehn Jahren zu vernichten sind, es sei denn, dass mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Verkehrszentralregister oder im zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Bestimmungen für diese Register zu einem späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen sind. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der spätere Zeitpunkt maßgeblich. Ist aufgrund der besonderen Art der Führung der Akten die Vernichtung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, ist zumindest eine Sperrung der Daten notwendig. Das bedeutet, dass die entsprechenden Daten dann zwar noch in der Akte enthalten sind, jedoch dem Verwertungsverbot unterliegen.

Sind ­ wie im beschriebenen Fall ­ in den örtlichen Fahrerlaubnisregistern Entscheidungen enthalten, die auch im Verkehrszentralregister einzutragen sind, gelten gemäß § 61 Abs. 3 die in § 29 geregelten Tilgungsfristen auch für die im örtlichen Register gespeicherten Eintragungen.

§ 29 (1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1. zwei Jahre bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit,

2. fünf Jahre

a) bei Entscheidungen wegen Straftaten mit Ausnahme von Entscheidungen wegen Straftaten nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, den §§ 316 und 323a des Strafgesetzbuches und Entscheidungen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist,

b) bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,

c) bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung.

3. zehn Jahre in allen übrigen Fällen ...

(6) Sind im Register mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 und 9 über eine Person eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der Regelungen in den Sätzen 2 bis 5 erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Eintragungen von Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten hindern nur die Tilgung von Entscheidungen wegen anderer Ordnungswidrigkeiten. Die Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit ­ mit Ausnahme von Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a ­ wird spätestens nach Ablauf von fünf Jahren getilgt. Die Tilgung einer Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit unterbleibt in jedem Fall so lange, wie der Betroffene im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist. Wird eine Eintragung getilgt, so sind auch die Eintragungen zu tilgen deren Tilgung nur durch die betreffende Eintragung gehemmt war.

...

Allerdings darf eine Eintragung erst dann getilgt werden, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen für die Tilgung vorliegen. Dies war im beschriebenen Fall eindeutig.

Gemäß § 61 Abs. 3 in Verbindung mit den in § 29 aufgeführten Tilgungsfristen, hätte die Speicherung über die Entziehung der Fahrerlaubnis unmittelbar nach In-Kraft-Treten der Novellierung des bereits gelöscht werden müssen. Meine Prüfung ergab jedoch, dass die Angaben über den Entzug der Fahrerlaubnis im Jahr 1963 nach wie vor im örtlichen Fahrerlaubnisregister gespeichert waren. Die zuständige Behörde löschte die Daten nach meinem Hinweis auf die gesetzlich vorgeschriebene Frist. 1

21. Vermessungswesen Erste Erfahrungen mit dem zum 1. Juli 2002 geänderten Hessischen Vermessungsgesetz

Mit der Novellierung des Hessischen Vermessungsgesetzes wurde die Liegenschaftskataster-Abrufverordnung vom 28. November 2000 aufgehoben. Statt dessen enthalten jetzt die Vorschriften des § 16 und § 16a Hessisches Vermessungsgesetz die Regelungen zur Einsicht beziehungsweise Auskunft aus dem Liegenschaftskataster sowie die Voraussetzungen für einen automatisierten Datenabruf.

Im Gegensatz zur früheren Regelung ist nach dem jetzigen § 16 Hessisches Vermessungsgesetz (HVG) für die Auskunft oder Einsicht in das Liegenschaftskataster nur noch dann ein berechtigtes Interesse glaubhaft zu machen, wenn auf personenbezogene Daten zugegriffen werden soll. Personenbezogene Daten sind hierbei die Namen von natürlichen Personen, deren Geburtsdatum sowie deren Anschrift. Alle anderen Daten des Liegenschaftskatasters können von jeder Person oder Stelle eingesehen werden.

§ 16 HVG

(1) Jede Person oder Stelle kann das Liegenschaftskataster und seine Unterlagen sowie die Ergebnisse der Landesvermessung einsehen, Auskunft und auf Antrag Auszüge daraus erhalten.

(2) Die Einsicht in die personenbezogenen Daten sowie das Erteilen von entsprechenden Auskünften und Auszügen ist nur zulässig, wenn der Nutzer ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Daten glaubhaft macht.

Personenbezogene Daten im Sinne dieses Gesetzes sind die Namen von natürlichen Personen, deren Geburtsdatum und deren Anschrift.

(3) Abs. 2 gilt nicht für

1. Gemeinden, Landkreise und Finanzbehörden, soweit die personenbezogenen Daten zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden. Unter den gleichen Voraussetzungen dürfen die Angaben innerhalb der Gemeinde und Kreisverwaltungen weitergegeben werden.

2. sonstige öffentlichen Stellen, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sowie Notarinnen und Notare, soweit die personenbezogenen Daten im Einzelfall zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

(4) Über die Angaben und Ergebnisse hinaus, die nach Abs. 1 bis 3 zulässigerweise abgegeben werden dürfen, dürfen auch andere mit diesen verbundene personenbezogene Angaben und Ergebnisse abgegeben werden, wenn die Trennung der verbundenen von den abzugebenden personenbezogenen Angaben und Ergebnissen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(5) Die Angaben des Liegenschaftskatasters und die Ergebnisse der Landesvermessung dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie erteilt wurden. Eine Verwendung für andere Zwecke ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der abgebenden Kataster- und Landesvermessungsbehörden zulässig.

(6) Angaben aus dem Zahlenwerk des Liegenschaftskatasters dürfen nur den Vermessungsstellen nach § 15 Abs. 1 uneingeschränkt überlassen werden. Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure der Fachrichtung Vermessungswesen und fachlich vergleichbare Stellen dürfen Angaben aus dem Zahlenwerk des Liegenschaftskatasters zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten, wenn Sie den Verwendungszweck darlegen und gewährleistet ist, dass die Angaben sachgerecht sowie nicht für die Ausführung von Katastervermessungen oder entsprechende Gutachten verwendet werden.

Die oberste Kataster- und Vermessungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

...

Die Daten des Liegenschaftskatasters können auch in automatisierter Form übermittelt werden. Hierbei muss eine Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren über personenbezogene Daten vom Hessischen Landesvermessungsamt genehmigt werden. Soll die Genehmigung einer anderen Stelle als Gemeinden, Landkreisen, Finanzbehörden, sonstigen öffentlichen Stellen beziehungsweise öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren oder Notarinnen und Notaren erteilt werden, so ist der Hessische Datenschutzbeauftragte vor Erteilung dieser Genehmigung zu hören.

§ 16a HVG

(1) Die Daten des Liegenschaftskatasters und die Ergebnisse der Landesvermessung können nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 auch in automatisierter Form abgegeben werden.

(2) Die Daten können regelmäßig übermittelt oder in einem automatisierten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

(3) Die Teilnahme an einem automatisierten Abrufverfahren über personenbezogene Daten bedarf der Genehmigung.

Die Genehmigung wird auf Antrag von der oberen Kataster- und Landesvermessungsbehörde unter den Bedingungen Hessischer Landtag · 15. Wahlperiode · Drucksache 15/4790102 des § 16, erforderlichenfalls mit Auflagen und unter dem Vorbehalt des Widerrufs, erteilt und auf den im Antrag zu benennenden Verwendungszweck begrenzt. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass auf Seiten des Anwenders die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung, das Datenschutzrecht und die Bestimmungen der für die Informations- und Kommunikationsdienste einschlägigen Normen eingehalten werden. An Stelle einer Genehmigung kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen werden. Vor der Erteilung der Genehmigung an eine andere, in § 16 Abs. 3 nicht genannte Stelle oder vor Abschluss eines entsprechenden öffentlichrechtlichen Vertrags ist der Hessische Datenschutzbeauftragte zu hören.

...

Bisher haben fünf Einrichtungen eine Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren über personenbezogene Daten des Liegenschaftskatasters beantragt. Im einen Fall handelt es sich um ein Unternehmen, das auch bisher für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen Auszüge aus dem Liegenschaftskataster erhalten hat. Gegen die Erteilung der beantragten Genehmigung hatte ich keine datenschutzrechtlichen Bedenken. Im Fall eines Bankvereins konnte ich aufgrund der eingereichten Unterlagen zunächst keine Erforderlichkeit für die Erteilung einer Genehmigung erkennen, da jegliche Darlegung eines berechtigten Interesses fehlte.

Mit dem Landesvermessungsamt wurde vereinbart, dass mir das Amt die von den einzelnen Antragstellern vorgetragenen Gründe für die Zulassung eines Online-Zugriffs zuleitet, so dass das Vorliegen eines berechtigten Interesses seitens der Antragsteller überprüft werden kann.

Im Freigabebescheid, den das Landesvermessungsamt der abrufberechtigten Stelle erteilt, sind die Voraussetzungen genau festgelegt, unter denen für diese Stelle der Datenabruf im Einzelfall rechtlich zulässig sein soll.Alle Datenabrufe werden gemäß § 16a Abs. 4 HVG protokolliert. Die Protokollierung beinhaltet auch den Verwendungszweck.

§ 16a Abs. 4 HVG

Die Abrufe sind zum Zweck der Kontrolle zu protokollieren. Dabei werden die Benutzererkennung, Datum und Uhrzeit, der Verwendungszweck (Aktenzeichen oder Bearbeitungs- oder Auftragsnummer) und die Ordnungsmerkmale der abgerufenen Daten (Gemarkungsname und -nummer, Flur- und Flurstücksnummer oder Grundbuchblattnummer) erfasst. Die Protokollierung erfolgt durch die Kataster- und Landesvermessungsbehörden oder durch die von diesen mit der Verarbeitung der Daten beauftragten Stelle. Die Protokolle sind nach Ablauf von zwölf Monaten seit ihrer Erfassung zu löschen.

Mit dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft,Verkehr und Landesentwicklung habe ich vereinbart, dass im Frühjahr 2003 mehrere Institutionen, denen eine Abrufberechtigung personenbezogener Daten aus dem Liegenschaftsbuch erteilt worden ist, daraufhin überprüft werden, ob die getätigten Abrufe innerhalb des bei Antragstellung benannten Verwendungszwecks erfolgt sind und auch nur für diesen weiterverarbeitet werden.

22. Kammern Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz Änderung des Ingenieurkammergesetzes

Mit dem Gesetz zur Reform über die Führung der Berufsbezeichnung in den Bereichen der Architektur und der Stadtplanung wurde das Hessische Architektengesetz von 1977 und das Ingenieurkammergesetz umfassend novelliert.

In Abstimmung mit dem Hessischen Datenschutzbeauftragten wurden in beide Gesetze ausführliche Datenverarbeitungsregelungen aufgenommen.

Das Gesetz zur Reform über die Führung der Berufsbezeichnung in den Bereichen der Architektur und der Stadtplanung vom 23. Mai 2002 (GVBl. I S. 182) ist am 1. August 2002 in Kraft getreten. Es handelt sich um ein Artikelgesetz.Artikel 1 enthält das Hessische Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG), in Artikel 2 findet sich ein Gesetz zur Änderung des Ingenieurkammergesetzes.

22.1

Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz

Entsprechend meiner langjährigen Forderung hat der Gesetzgeber in § 3 Abs. 2 HASG detailliert festgelegt, welche personenbezogenen Architektendaten in das von der Architektenkammer zu führende Berufsverzeichnis (bislang Architektenliste genannt) aufzunehmen sind. Maßstab war dabei, welche Daten die Kammer für interne Angelegenheiten, die Überwachung der Obliegenheiten und Berufspflichten der Kammermitglieder und für die Erfüllung berechtigter Informationswünsche Dritter, hier in erster Linie der Auftraggeber der Architekten, benötigt. Neben diesem 3