Höhergruppierung von Lehrern

Durch das Thüringer Besoldungsgesetz vom 22. August 1995 werden die Möglichkeiten der Höhergruppierung von Lehrern bestimmt. Das Verfahren der Höhergruppierung wurde in einer Verwaltungsvorschrift vom 12. Oktober 1999 festgelegt. Über den Stand und die realen Perspektiven einer möglichen Höhergruppierung bestehen jedoch bei den Lehrkräften erhebliche Unklarheiten.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Lehrer an Grundschulen, Regelschulen, Förderschulen, Gymnasien und Gesamtschulen wurden seit Beginn des Schuljahres 1999/2000 höher eingruppiert (Aufschlüsselung nach Jahren, Schularten und Vergütungsgruppen)?

2. Wie viele Höhergruppierungen sind im laufenden Schuljahr sowie im weiteren Gültigkeitszeitraum des Doppelhaushalts 2001/2002 vorgesehen (Aufschlüsselung wie unter Frage 1)?

3. Welchen Umfang werden Höhergruppierungen an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen im laufenden und im kommenden Haushaltsjahr haben und welche Prioritäten setzt die Landesregierung dabei (Aufschlüsselung wie unter Frage 1)?

4. Wie viele veränderte Eingruppierungen gab es durch Veränderungen der Eingangsämter seit Beginn des Schuljahres 1999/2000 an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen (Aufschlüsselung nach Schularten/Schulformen, Jahren und Vergütungsgruppen)?

5. Wie viele der bestellten Schulleiter an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen sind gegenwärtig entsprechend der Ämter für Schulleiter nach Thüringer Besoldungsgesetz bzw. nach Bundesbesoldungsordnung A eingruppiert (absolute Zahlen und prozentualer Anteil an den Gesamtzahlen, aufgeschlüsselt nach Schularten/Schulformen der allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen)?

6. Werden Fragen der Höhergruppierung in die laufenden Gespräche/Verhandlungen über das Personalentwicklungskonzept mit einbezogen? Gegebenenfalls: Welche Ziele verfolgt die Thüringer Landesregierung dabei?

7. Januar 2002

Das Thüringer Kultusministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 20. Dezember 2001 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Die Beantwortung zu Frage 1 ist als Anlage beigefügt.

Zu 2.: Es ist geplant, zu den voraussichtlichen Beförderungsterminen 1. April 2002 und 1. Oktober 2002 weitere Höhergruppierungen in Umsetzung der Verwaltungsvorschrift zur Vorbereitung der Durchführung von Höhergruppierungen angestellter Lehrkräfte vom 12. Oktober 1999 in sämtlichen Schularten vorzunehmen. Die Anzahl der Höhergruppierungen wird sich nach den Möglichkeiten im Rahmen des Personalbudgets bemessen. Genauere Zahlen wurden noch nicht festgelegt.

Zu 3.: Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.

Eine Priorität der Landesregierung bei der Vornahme der Höhergruppierungen liegt darin - bezogen auf sämtliche Auswahlgruppen, die nach der unter Antwort zu Frage 2 genannten Verwaltungsvorschrift gebildet sind - möglichst zeitnah Höhergruppierungen vom Eingangsamt in das erste Beförderungsamt zu ermöglichen. Hier werden im Grundsatz die einzelnen Auswahlgruppen in dem Umfang bedacht, wie sich das Verhältnis der Anzahl der der jeweiligen Auswahlgruppe zugehörigen Beschäftigten zum Verhältnis der Anzahl der insgesamt möglichen Höhergruppierungen darstellt.

Neben diesem Prinzip der möglichst gleichmäßigen Verteilung der Höhergruppierungen steht als weitere Priorität im Vordergrund, dass innerhalb der Auswahlgruppen jeweils die leistungsstärksten Beschäftigten höhergruppiert werden, um so die Leistung der höhergruppierten Beschäftigten anzuerkennen und andere zur Verbesserung der Leistung anzuregen.

Zur Umsetzung dieser Zielstellung wird auch die Übernahme von Funktionen und besonderen schulischen Aufgaben verstärkt bei den Höhergruppierungen berücksichtigt. Hier steht außerdem im Vordergrund, dass bei den Funktionsträgern der Grundsatz der amtsangemessenen Vergütung schrittweise erreicht wird.

Schließlich bezieht sich ein hoher Anteil der Höhergruppierungen auf solche Beschäftigten, die wegen einer weniger qualifizierten Ausbildung einer niedrigeren Vergütungsgruppe zugeordnet sind als Kollegen der gleichen Schulart mit qualifizierterer Ausbildung. Hier trägt die Höhergruppierung dazu bei, eine besondere Leistungsbereitschaft der geringer vergüteten Lehrkräfte zu würdigen.

Zu 4.: Veränderungen in der Eingruppierung durch Veränderung der Eingangsämter werden statistisch nicht erfasst; eine Aussage ist deshalb nicht möglich.

Zu 5.: Grundsätzlich sind noch keine bestellten Schulleiter entsprechend den in den Besoldungsordnungen ausgewiesenen Endämtern eingruppiert, da auf angestellte Lehrkräfte entsprechend anzuwendende laufbahnrechtliche Bestimmungen einer Freigabe der Endämter entgegenstehen. Eine Ausnahme bilden nur die Leiter der Schulen, die aufgrund geringer Schülerzahl nur das erste oder zweite Beförderungsamt erreichen können.

Aus der Übernahme einer Schulleitungsaufgabe folgt wegen § 19 des Bundesbesoldungsgesetzes noch kein Anspruch auf Übertragung des entsprechenden Amtes. Ob das Amt übertragen werden kann, richtet sich nach laufbahnrechtlichen Bestimmungen. Da die Anbindung der Vergütung der angestellten Lehrkräfte an die Beamtenbesoldung eine vergütungsrechtliche Gleichstellung der angestellten Lehrkräfte, nicht aber eine Besserstellung der angestellten Lehrkräfte bewirken soll, sind die laufbahnrechtlichen Vorschriften auf diese entsprechend anwendbar.

Da Übernahmen in das Beamtenverhältnis regelmäßig im Eingangsamt der Laufbahn erfolgen und das Endamt des Schulleiters nur über den Weg von Beförderungen zu erreichen ist, wobei keine Ämter übersprungen werden dürfen, in der Probezeit keine Beförderungen zulässig sind und weitere Mindestfristen erfüllt sein müssen, um Beförderungen vornehmen zu können, sind die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für ein Erreichen des Endamtes in der Regel noch nicht erfüllt.

Um eine Ämterstaffelung zu erreichen, wurde es über Ausnahmebeschlüsse des Landespersonalausschusses ermöglicht, zeitlich begrenzt Schulleiter und stellvertretende Schulleiter bereits im ersten oder zweiten Beförderungsamt in das Beamtenverhältnis zu übernehmen. Entsprechend waren in dieser Zeit auch höhere Eingruppierungen von angestellten Schulleitern möglich.

Seit dem Auslaufen der Ausnahmebeschlüsse können aber Ernennungen nur noch im Eingangsamt erfolgen, was entsprechend für angestellte Schulleiter zur Anwendung kommt.

Im Ergebnis führt dies dazu, dass viele Schulleiter bereits im zweiten Beförderungsamt eingestuft bzw. eingruppiert sind, während Schulleiter, denen die Aufgaben erst später übertragen wurden, oder die zum Zeitpunkt der Geltung der Ausnahmebeschlüsse deren Voraussetzungen nicht erfüllten, noch im Eingangsamt eingestuft bzw. eingruppiert sind.

Angesichts dieser Situation ist es vorrangig, zunächst Beförderungen von noch im Eingangsamt befindlichen Schulleitern vorzunehmen, bevor den ohnehin bereits höher eingestuften Schulleitern, die bereits im ersten oder zweiten Beförderungsamt eingestuft sind, die Endämter eröffnet werden.

Vor diesem Hintergrund ist auch die unter Ziffer 1 erwähnte Entscheidung zu sehen, 21 verbeamtete Schulleiter und stellvertretende Schulleiter - und damit alle, die zum 1. Oktober 2001 die Mindestfristen erfüllt hatten - zum 1. Oktober 2001 in das erste Beförderungsamt zu heben.

Zu 6.: Fragen der Höhergruppierung werden als ein Themenkreis in die Verhandlungen einbezogen. Ziel der Landesregierung ist es, auch hier eine einvernehmliche Regelung zu finden.