Gesetzentwurf der Landesregierung Thüringer Gesetz des § 47 Abs. 3 des Bundesdisziplinargesetzes

A. Problem und Regelungsbedürfnis:

Am 1. Januar 2002 wird das Bundesdisziplinargesetz (BDG) vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) in Kraft treten. Die Besetzung der zuständigen Kammer beim Verwaltungsgericht Meiningen und des zuständigen Senats beim Oberverwaltungsgericht ist sicherzustellen.

Für gerichtliche Disziplinarverfahren gegen Bundesbeamte ist derzeit nach der Bundesdisziplinarordnung das Bundesdisziplinargericht zuständig.

Für disziplinargerichtliche Angelegenheiten der Beamten und Ruhestandsbeamten der Länder, der Gemeinden, der Landkreise und der der Aufsicht der Länder unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die Landesdisziplinarordnungen. In Thüringen hat das Innenministerium ein Thüringer Disziplinargesetz erarbeitet, das derzeit dem Landtag vorliegt. Es gilt damit noch nach § 141 Abs. 4 des Thüringer Beamtengesetzes in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 10 des Einigungsvertrages die Bundesdisziplinarordnung entsprechend. Wegen landesrechtlicher Besonderheiten, die die Bundesdisziplinarordnung nicht regelt, findet ersatzweise das Disziplinarrecht des Landes Niedersachsen entsprechende Anwendung.

Disziplinargerichte für Verfahren gegen Landesbeamte sind in Thüringen die Disziplinarkammern beim Verwaltungsgericht Meiningen (es erfolgte eine Konzentration dieser Verfahren beim Verwaltungsgericht Meiningen nach § 6Abs. 1 Nr. 1 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 15. Dezember 1992 - GVBl. S. 576 - in der jeweils geltenden Fassung) und der Disziplinarsenat beim Oberverwaltungsgericht, die alle auch mit Beamtenbeisitzern besetzt sind. Das Justizministerium hat entsprechend der niedersächsischen Disziplinarordnung zum 13. März 2000 30 beziehungsweise 44 Beamtenbeisitzer auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Beisitzer wurden aus Vorschlagslisten der Ressorts, der obersten Landesbehörden beziehungsweise der Gewerkschaften und des Beamtenbundes vom Justizministerium ausgewählt.

Mit dem In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes zum 1. Januar 2002 gehen die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit auch für die Bundesbeamten auf die Verwaltungsgerichte der Länder über (§ 45 BDG), soweit die gerichtlichen Verfahren ab dem 1. Januar 2002 anhängig werden. Die zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Verfahren verbleiben zunächst beim Bundesdisziplinargericht und gehen, soweit noch nicht erledigt, erst mit Auflösung des 8. Januar 2002 Bundesdisziplinargerichts zum 1. Januar 2004 (§ 85 Abs. 7 BDG) auf die Verwaltungsgerichte der Länder über.

Soweit die Disziplinarsachen bei einem Verwaltungsgericht konzentriert sind, gilt dies auch ohne ausdrückliche Regelung für disziplinargerichtliche Verfahren gegen Bundesbeamte (§ 45 Satz 4 BDG). Es werden also das Verwaltungsgericht Meiningen und das Oberverwaltungsgericht zuständig sein.

Ferner wurde mit Artikel 16 des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts auch das Zivildienstgesetz geändert. Während Zivildienstleistender auf gerichtliche Entscheidung gegen Disziplinarverfügungen nach § 66 Abs. 1 und 3 des Zivildienstgesetzes derzeit noch das Bundesdisziplinargericht zuständig ist, ist diese Aufgabe ab 1. Januar 2002 ebenfalls den Verwaltungsgerichten der Länder zugewiesen.

Sowohl die Disziplinarkammern als auch die Disziplinarsenate entscheiden nach § 46 Abs. 1 Satz 1 und § 51Abs. 1 BDG ab 1. Januar 2002 in der Besetzung von drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern. In Verfahren gegen Zivildienstleistende tritt an die Stelle eines Beamtenbeisitzers ein Beisitzer aus der Gruppe der Zivildienstleistenden. Die Beisitzer aus der Gruppe der Zivildienstleistenden werden vom Bundesministerium der Justiz ernannt. zur Wahl der Beamtenbeisitzer ist im Bundesdisziplinargesetz nicht geregelt. Nach § 47 Abs. 3 BDG, der in dieser Fassung erst zum Ende des Gesetzgebungsverfahrens eingefügt wurde, bestimmt sich das Verfahren zur Wahl der Beamtenbeisitzer nach dem Landesrecht. Ein solches Landesrecht besteht in Thüringen ebenso wie in allen übrigen Ländern derzeit nicht, da sich die bestehenden Landesdisziplinarordnungen ausschließlich auf die Besetzung der für die Disziplinarangelegenheiten der Landesbediensteten zu bildenden Spruchkörper beziehen. Auch der Entwurf des Thüringer Disziplinargesetzes, der sich eng an das Bundesdisziplinargesetz anlehnt, sieht nur Regelungen für Disziplinarverfahren gegen Landesbeamte vor (§ 2).

B. Lösung:

Es soll umgehend ein Thüringer Gesetz zur Ausführung des § 47 Abs. 3 des Bundesdisziplinargesetzes erlassen werden, das möglichst gleichzeitig mit dem Bundesdisziplinargesetz am 1. Januar 2002 in Kraft treten soll. Nur so kann die rechtzeitige Besetzung der für die Disziplinarangelegenheiten der Bundesbediensteten zuständigen Spruchkörper gewährleistet werden. Das Wahlverfahren soll dem Wahlverfahren entsprechen, das in Thüringen für die Wahl der ehrenamtlichen Richter der für Disziplinarverfahren gegen Landesbedienstete zuständigen Spruchkörper vorgesehen ist.

Im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit und das bereits fortgeschrittene Gesetzgebungsverfahren zum Thüringer Disziplinargesetz soll das Thüringer Gesetz zur Ausführung des § 47 Abs. 3 des Bundesdisziplinargesetzes erlassen werden und seine Bestimmungen zu einem späteren Zeitpunkt in das Thüringer Disziplinargesetz übernommen werden. 3 des Bundesdisziplinargesetzes mit der Bitte um Beratung durch den Landtag in den Plenarsitzungstagen am 24./25. Januar 2002.