Bei der reinen Bildübertragung KameraMonitorPrinzip ist die Beobachtung einer in § 33 Abs

Plätzen, Straßen, Wegen ist fallweise durchaus geeignet, insbesondere als Ausgleich von städtebaulichen Mängeln, die Kriminalität unter Anwendung der sonstigen hergebrachten polizeilichen Maßnahmen zurückzudrängen.

Bei der reinen Bildübertragung (Kamera-Monitor-Prinzip) ist die Beobachtung einer in § 33 Abs. 2 beschriebenen Stelle mittels einfacher Übersichtsaufnahmen beabsichtigt. der Bilder (Heranzoomen) ermöglicht dem Beamten, der den Monitor beobachtet, das Geschehen genauer zu verfolgen.

Sowohl die Bildübertragung ohne Aufzeichnung als auch die Vergrößerung der Bilder stellt keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Artikel 1Abs. 1 2Abs. 1 des Grundgesetzes dar (VG Halle vom 17.01.2000, LKV 2000, 164). Im Gegensatz dazu greift die Videoüberwachung mit Bildaufzeichnung in das informationelle Selbstbestimmungsrecht nach Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes des Einzelnen ein.

Materiell hängt die Videoüberwachung von folgenden Voraussetzungen ab:

Die offene Videoüberwachung unterscheidet zwischen den so genannten gefährlichen Orten und den so genannten gefährdeten Anlagen oder Objekten im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 3.

Gefährliche Orte sind Kriminalitätsbrennpunkte, an denen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung am stärksten bedroht ist und vordringlich polizeiliche Maßnahmen erforderlich sind. Denkbare Einsatzbereiche im Gefahrenabwehrbereich wären beispielsweise Bahnhofsvorplätze, Fußgängertunnel oder Parkhäuser. Gefährdete Objekte und Anlagen sind beispielsweise Bahnhöfe, Flughäfen, polizeilich genutzte Gebäude, Justizvollzugsanstalten oder Ministerien.

Ferner ist die Videoüberwachung auch in der unmittelbaren Nähe von gefährlichen Orten beziehungsweise gefährdeten Objekten zulässig. Gemeint sind unmittelbar an den überwachten Raum angrenzende Häuserfluchten oder einmündende Straßen/Wege.

Die anlassunabhängige Videoüberwachung muss durch die Annahme von Tatsachen gerechtfertigt sein, dass an gefährlichen und an oder in gefährdeten Objekten Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen, diese Objekte oder darin befindliche Sachen gefährdet sind. Die Tatsachen gründen im Regelfall auf konkreten polizeilichen Lageerkenntnissen. Aus der eingrenzenden örtlichen Umschreibung in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ergibt sich zugleich als Ausdruck der Verhältnismäßigkeit, dass eine flächendeckende Videoüberwachung und ein flächendeckendes Anfertigen von Bild- und Tonaufnahmen und -aufzeichnungen nicht zulässig sind. Darüber hinaus ist der Grundsatz der Maßnahmedauer dabei zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 3).

Die Videoüberwachung von besonderen Orten ist durch entsprechende Hinweise erkennbar zu machen. § 31 Abs. 4 bleibt unberührt.

Absatz 3 Satz 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 33 Abs. 1 Satz 2.

Durch die Bildübertragung und -aufzeichnung von Übersichtsaufnahmen auf Monitore in polizeiliche Einsatzzentrale, können auch Dritte, die nicht gefahrenverantwortlich sind, betroffen sein, wenn dies unvermeidbar ist. Dies ist insbesondere der Fall bei der Fertigung von Übersichtsaufnahmen.

Absatz 3 Satz 2 entspricht mit Ausnahme der nunmehr verkürzten Löschungsfrist dem bisherigen Wortlaut von § 33 Abs. 1 Satz 3. Durch die verkürzte Löschungsfrist wird der mit jeder Aufzeichnung verbundene Grundrechtseingriff so gering wie möglich gehalten; eine Löschung erfolgt nur dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat oder für eine Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung vorliegen. Dadurch ist insbesondere gewährleistet, dass nachträglich angezeigte Straftaten gegebenenfalls rekonstruiert werden können, eine lückenlose Dokumentation zur Beweisführung in Ermittlungsverfahren erfolgt oder die Aufzeichnung zur Fahndung ausgewertet werden kann.

Die Regelung des Zustimmungserfordernisses des Innenministeriums und der Pflicht zur Unterrichtung des Landesbeauftragten für den Datenschutz bei der Videoüberwachung besonderer Örtlichkeiten dient der Verfahrenssicherung (Sätze 3 und 4). Es erfolgt zum einen eine interne Rechtmäßigkeitskontrolle durch das an der Spitze der Hierarchiekette stehende Innenministerium über die Zulässigkeit zum anderen ist mit der Unterrichtung des Landesbeauftragten für den Datenschutz auch ein unabhängiges externes Kontrollorgan zur Gewährleistung eines effektiven Schutzes des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einbezogen.

Zu Absatz 4:

Die Regelung fordert die Verwendung von datenschutzfreundlichen Technologien. Dem Schutz der Privatsphäre und des informationellen Selbstbestimmungsrechts wird durch technologischen Datenschutz besonders Rechnung getragen.

Die Polizei muss insbesondere bei der Beschaffung von Aufzeichnungs- und Übertragungsgeräten den Stand der modernen Informations- und Kommunikationstechnik berücksichtigen, um unerwünschte Eingriffe weitestgehend auszuschließen. Die Bestimmung ist allgemein gehalten, um neuere Entwicklungen bei den Ausstattungsmerkmalen von Videoüberwachungsanlagen berücksichtigen zu können.Als Vorkehrungen kommen insbesondere nach dem heutigen Stand der Technik in Betracht: Einrichtung einer Möglichkeit, bestimmte Bildbereiche auszublenden, Abruf archivierter Bilder nur nach Eingabe eines Sicherungscodes, Dokumentation aller Entsperrungen, automatische Löschung gespeicherter Bilder und Ähnliches. Ein Anspruch kann daraus nicht abgeleitet werden.

Zu Buchstabe d:

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Zu Nummer 8 (§ 34): § 34 wurde aufgrund der umfangreichen Änderungen, die verfassungsrechtlich geboten sind, und wegen der eingefügten Neuerungen neu gefasst. Folgende Änderungen sind erfolgt:

Zu Absatz 1: Nummer 2 wird um den Tatbestand des verdeckten Einsatzes technischer Mittel zur Bestimmung des Aufenthalts einer Person eingeführt. Damit soll der Einsatz beispielsweise von satellitengestützten Navigationssystemen (GPS) oder auch von herkömmlichen Peilsendern bei Observationsmaßnahmen rechtlich abgesichert werden. Denkbares Einsatzfeld ist vor allem die Präparation von Fluchtfahrzeugen bei Geiselnahmen mit Ortungstechnik. Damit kann die mit einer klassischen Observation durch Nachfahren verbundene Gefährdung für die Geiseln vermindert werden.

Mit Nummer 4 wird als Mittel der Datenerhebung der Einsatz nicht offen ermittelnder Polizeibeamter aufgenommen. Bei nicht offen ermittelnden Beamten handelt es sich um Polizeibeamte, die - in Abgrenzung zum verdeckten Ermittler nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 - ohne ständige Legende (Tarnidentität) verdeckt ermitteln.

Zu Absatz 2:

Die Eingriffsvoraussetzungen für die längerfristige Observation und den verdeckten Einsatz technischer Mittel werden enger gefasst. Der nach dem bisherigen § 34 Abs. 2 nahezu voraussetzungslos mögliche Eingriff ist mit dem bestehenden verfassungsrechtlichen Gebot des geringstmöglichen Eingriffs nicht vereinbar. Neben den in § 31 Abs. 3 und § 34 Abs. 3 beschriebenen Voraussetzungen müssen für die Anordnung nunmehr neben der Notwendigkeit zur Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe eine dafür wesentliche Aufklärung auf andere Weise wesentlich erschwert oder entscheidend verzögert werden.

Zu Absatz 3: Absatz 3 gibt die Richtung der Maßnahmen vor (§ 7 ff.) und umfasst zusätzlich auch die längerfristige Observation. Der Personenkreis, gegenüber dem eine längerfristige Observation angeordnet werden kann, wird dadurch eingeschränkt.

Nach dem bisherigen Wortlaut war die Maßnahme gegenüber jedermann ohne Anknüpfung an einen Gefahrentatbestand zulässig. Bei der Datenerhebung wird nochmals ausdrücklich auf die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hingewiesen.

In Satz 1 Nr. 1 wird das Tatbestandsmerkmal Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes eingefügt. Der Begriff wird in § 92 Abs. 3 Nr. 1 und 2 legal definiert. Eine Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes ist gegeben, wenn die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufgehoben, ihre staatliche Einheit beseitigt, ein zu ihm gehörendes Gebiet abgetrennt oder Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden (Ebert/Honnacker, § 44, Rn. 2 mit weiteren Nachweisen). Durch die Änderung kann die Polizei auch möglichen Gefahren, die durch die Häufung extremistischer Taten entstehen, begegnen.

Die Streichung des Halbsatzes sowie über deren Kontakt- und Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist. in Satz 1 Nr. 2 hängt mit von Nummer 3 zusammen.

Die Änderung der Legaldefinition über die Datenerhebung mit besonderen Mitteln bei Kontakt- oder Begleitpersonen in Satz 1 Nr. 3 ist auf eine Präzisierung der bisher erfolgten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zurückzuführen 1995, 143). Die bisherige Legaldefinition war nach den neu gesetzten Maßstäben verfassungskonform des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit restriktiv auszulegen. Der nunmehrige Wortlaut entspricht der vom Sächsischen Verfassungsgerichtshof formulierten verfassungskonformen Auslegung zum Begriff der Kontakt- oder Begleitperson NJW 1996, S. 1953). Durch die präzisere Abfassung der Definition werden an die Qualität der Verbindung zur Zielperson höhere Anforderungen gestellt, so dass ein loser Kontakt zwischen der Zielperson und der Kontakt- beziehungsweise Begleitperson für personenbezogene Datenerhebungen als nicht mehr ausreichend angesehen werden kann. Die Informationsgewinnung ist ferner nur im Hinblick auf die Anlassdelikte zulässig. Die zwingende Erforderlichkeit stellt eine Ausformung der Subsidiaritätsklausel dar, welche sich aus der besonderen Nachrangigkeit der Heranziehung von Unbeteiligten, zu den Kontakt- oder Begleitpersonen gehören, rechtfertigt NJW 1996, S. 1953). Satz 2 sieht die Einführung einer Befugnisnorm für so genannte präventiv-polizeiliche Strukturermittlungen vor.