Diese Tätigkeiten sind vom Tatbestand Gedanke der Völkerverständigung erfasst

Bundesrepublik noch gegen Afghanistan, sondern gegen politische Gegner für Organisationen wie Hizb Allah und Islamischer Bund Palästina (IBP)/HAMAS ist der Beleg, dass sie in Deutschland Gewalt anwenden wollen oder von hier aus in entsprechende Vorbereitungshandlungen verstrickt sein könnten, nur schwer zu erbringen.

Diese Tätigkeiten sind vom Tatbestand Gedanke der Völkerverständigung erfasst. Er enthält ein Verbot der Störung des Friedens unter den Völkern und Staaten. Dies umfasst das Verbot militärischer Gewaltanwendung im Ausland, konfessionelle, rassische oder ethische Gruppen zu vernichten oder physisch oder psychisch zu beeinträchtigen sowie das Verbot der Bildung eines Staates im Staat oder separatistische Bestrebungen. Auch Forderungen, die auf Revision der bestehenden Grenzen gerichtet sind, fallen unter diese Aufgabennorm.

Das geschützte Rechtsgut des friedlichen Zusammenlebens der Völker ist zwar rechtstheoretisch vom Begriff des Gedankens der Völkerverständigung umfasst, beide Begriffe nebeneinander dienen aber der Rechtsklarheit.Auch ist diese Formulierung in den Verfassungsschutzgesetzen verschiedener Bundesländer (Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Nordrhein-Westfalen) die diese Aufgabe bereits enthalten, aufgenommen.

Die Erweiterung der Zweckbestimmung des Verfassungsschutzes in den §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 1 allein ermöglicht noch nicht die Einbeziehung des Landesamts für Verfassungsschutz in die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität.

Eine Ausweitung des Aufgabenkatalogs ist daher notwendig. Erst durch die konkrete Aufzählung von Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten Kriminalität als Nummer 4 ist deren Beobachtung dem Landesamt erlaubt.

Im Weiteren handelt es sich um eine Folgeänderung aufgrund der vorangehenden Regelung.

Zu Doppelbuchstabe cc:

Die Voraussetzungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten werden präzisiert und begrifflich an das Thüringer Datenschutzgesetz angepasst.

Zu Doppelbuchstabe dd:

Zur Abwehr von Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung beobachtet das Landesamt für Verfassungsschutz nach § 2 Abs. 1 die dort im Einzelnen genannten Bestrebungen, Strukturen und Tätigkeiten, wenn hierfür tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Das Gesetz regelt bislang nicht, anhand welcher Informationen das Landesamt prüfen darf, ob bestehen. § 2 Abs. 1 Satz 4 bestimmt insoweit, dass während dieser Prüfphase, die einer etwaigen späteren Beobachtungstätigkeit vorausgeht, Informationen einschließlich personenbezogener Daten aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben werden dürfen.

Die Beobachtungsaufgabe des Landesamts für Verfassungsschutz im Vorfeld polizei- und strafrechtlicher Ermittlungen erfordert für den Bereich der Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten Kriminalität eine Koordinierung der Aufgabenerfüllung mit den Sicherheitsbehörden (insbesondere Polizei) sowie den Strafverfolgungsbehörden. Diese kann jedoch nicht durch Gesetz erfolgen, sondern muss flexibel und an die jeweilige Lage durch Richtlinien erfolgen. Im Rahmen der parlamentarischen Kontrolle nach § 18 ff. sind diese Richtlinien der Parlamentarischen Kontrollkommission zur Kontrolle vorzulegen.

Zu Buchstabe b:

Der Begriff der Organisierten Kriminalität ist bisher in keinem Thüringer Gesetz bestimmt. § 2 enthält daher eine Definition dieses Begriffs, wie sie auch in E zu den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren enthalten ist.

Zu Buchstabe c:

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der vorangehenden Regelung.

Zu Nummer 3 (§ 3):

Es wird eine Anpassung an die geänderte Behördenbezeichnung vorgenommen.

Zu Nummer 4 (§ 5):

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 5 (§ 7):

Zu Buchstabe a:

Die geänderte Überschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass § 7 nicht die Erhebung personenbezogener Daten regelt, sondern die Erhebung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten mit nachrichtendienstlichen Mitteln.

Zu Buchstabe b:

Es werden die Voraussetzungen und das Verfahren beim Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel und insbesondere des in einer Wohnung nicht öffentlich gesprochenen Wortes neu in Übereinstimmung mit der Neufassung von Artikel 13 Abs. 4 des Grundgesetzes und unter Einbeziehung der neuen Aufgabe des Landesamts für Verfassungsschutz zur Mitwirkung bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität geregelt.

Nach der bisherigen Regelung darf das in einer Wohnung nicht öffentlich gesprochene Wort vom Verfassungsschutz mit technischen Mitteln nur heimlich mitgehört oder aufgezeichnet werden, wenn es im Einzelfall zur Abwehr einer gegenwärtigen gemeinen Gefahr oder einer gegenwärtigen Lebensgefahr für einzelne Personen unerlässlich ist und polizeiliche Hilfe für das bedrohte Rechtsgut nicht rechtzeitig erlangt werden kann. Dies gilt entsprechend für einen verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen.

Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 610) wurden die Möglichkeiten des Eingriffs in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach den neuen Absätzen 3 bis 5 des Artikels 13 des Grundgesetzes erweitert. Zugleich wurde in Artikel 13 Abs. 6 des Grundgesetzes eine parlamentarische Kontrolle über die Wahrnehmung der erweiterten Möglichkeiten vorgeschrieben.

Artikel 13 Abs. 4 des Grundgesetzes sieht nunmehr vor, dass technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen aufgrund richterlicher Anordnung zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, eingesetzt werden dürfen.

Absatz 2 des Entwurfs trägt dem Rechnung und ermöglicht unter den beschriebenen Voraussetzungen den Einsatz von besonderen technischen Mitteln zur Informationsgewinnung in Wohnungen. Im Übrigen werden die Voraussetzungen für einen Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) in Übereinstimmung mit der Regelung in § 3 Abs. 2 des neu gefassten Gesetzes 10 des Grundgesetzes (Artikel 10 Gesetz) für Eingriffe in das Grundrecht des Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) sowie hinsichtlich der Durchführung der Maßnahme in Übereinstimmung mit § 11 10-Gesetzes festgelegt.

Bei Grundrechtseingriffen in Artikel 13 des Grundgesetzes ist grundsätzlich eine richterliche Entscheidung erforderlich (Artikel 13Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes). Das Verfahren weicht insoweit von dem nach dem Artikel 10-Gesetz ab, das eine Billigung der geplanten Grundrechtseingriffe durch eine Parlamentarische Kommission vorsieht.

Die materiellen Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Eingriff werden im neuen Absatz 2 geregelt. Mit Blick auf bekannte Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität und ihrer Gefährlichkeit wäre zwar auch der Einsatz anderer nachrichtendienstlicher Mittel wie beispielsweise die Führung menschlicher Quellen möglich.Allerdings steht zu erwarten, dass ohne eine technische Aufklärung auch im Schutzbereich des Artikels 13 des Grundgesetzes die Beobachtung der Organisierten Kriminalität mit ihren abgeschotteten Strukturen ohne große Erfolgsaussichten bleibt.

Absatz 3 regelt nach den Vorgaben des Artikels 13 des Grundgesetzes die Zuständigkeit für Anordnungen nach Absatz 2 und deren höchstzulässige Dauer.

Die Befristung der Dauer der Anordnungen wurde in Anlehnung an die Regelung des § 100d Abs. 4 vorgenommen.

Absatz 4 regelt die Aufsicht über die Durchführung der Maßnahme und ihre Beendigung in Anlehnung an § 11 des Artikel 10-Gesetzes.

Absatz 5 regelt die Zwecke und entspricht der für Maßnahmen nach dem Artikel 10-Gesetz geltenden Regelung. Gleiches gilt für die Speicherung, Löschung und Kennzeichnung der Daten sowie die nachträgliche Information der Betroffenen über Maßnahmen.

Absatz 6 entspricht Artikel 13 Abs. 5 des Grundgesetzes. Die Abwägung zwischen dem Schutzbereich des Artikels 13 des Grundgesetzes einerseits sowie dem Recht der Mitarbeiter und Quellen des Landesamts für Verfassungsschutz auf Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit andererseits wurde insbesondere unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht für die Mitarbeiter vorgenommen. Insbesondere im Rahmen der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität ist eine Gefährdung dieses Personenkreises bis hin zu lebensbedrohlichen Situationen nicht auszuschließen.

Absatz 7 legt das für richterliche Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 6 zuständige Gericht fest und bestimmt das anzuwendende Verfahrensrecht. Als Verfahrensrecht für das Amtsgericht wurde das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gewählt, weil dieses Gesetz zu den vom Amtsgericht auch sonst anzuwendenden Verfahrensvorschriften gehört und es zum Zeitpunkt der Tätigkeit des Verfassungsschutzes noch kein Strafverfahren und somit auch keinen Beschuldigten, Angeschuldigten oder Angeklagten im Sinne der Strafprozeßordnung gibt.