Bundesrecht

Mit dem Rückgang der Bauinvestitionen in den letzen Jahren ging auch die bauliche Tätigkeit im Bereich der Denkmalpflege und Restauration zurück. Mit der schlechteren Auftragslage sind daher sowohl die Bauunternehmen als auch die Denkmalpfleger und Restauratoren konfrontiert. Da der Beruf des Restaurators allerdings nicht staatlich anerkannt ist, sehen sich Restauratoren mit akademischer Ausbildung und auch die Restauratoren im Handwerk zunehmend unfairem Wettbewerb durch Wettbewerber ohne entsprechende Qualifikation, aber mit gleicher Bezeichnung ausgesetzt. Von Seiten der Restauratoren wurden daher jüngst wieder Stimmen laut, nach denen der Berufsschutz über eine Gesetzesinitiative geregelt werden solle. Vorbild könnte hier etwa ein entsprechendes Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern sein.

Ich frage daher die Landesregierung:

1. Wie beurteilt die Landesregierung die Notwendigkeit einer solchen gesetzlichen Initiative zum Berufsschutz?

2. Welche Erfahrungen wurden in Mecklenburg-Vorpommern mit einer entsprechenden Regelung gemacht?

3. Wie beurteilt die Landesregierung eine mögliche gesetzliche Regelung unter dem Aspekt der Konformität zum Bundesrecht und dem Recht der Europäischen Union?

4. Welche anderen Möglichkeiten sieht die Landesregierung, um dem Anliegen der Restauratoren gerecht zu werden?

Das Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 19. Februar 2002 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: In dem Gutachten zur Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung des Berufs Restaurator kommt Prof. Dr. Herrmann, Forschungsinstitut Freie Berufe, Universität Lüneburg, im September 1991 zu dem Schluss, dass nach geltendem Recht der Restaurator als Freiberufler anzuerkennen ist, soweit er aufgrund einer wissenschaftlichen Ausbildung und/oder achtjährigen Praxiserfahrung tätig wird. Im Bereich der Berufsausübung des Restaurators ließe sich ein wettbewerbs- und haftungsrechtlicher Verbraucherschutz sowie ein Schutz von Kunst und Kultur feststellen. Vorbehalten bliebe allerdings der Nachweis, ob in neuerer Zeit umfassende wissenschaftliche und technische Methoden der Berufsausübung entdeckt und entwickelt wurden, die eine abgeschlossene Fachhochschulausbildung oder achtjährige Praxiserfahrung erfordern, um der Gefahr nicht wieder gutzumachender Schäden an Kunst- und Kulturgütern wirksam zu begegnen.

Zu einem ähnlichen Ergebnis ist die Kultusministerkonferenz (KMK) bereits 1985 gekommen.

Ein Beschluss der KMK vom 16. September 1985 beinhaltet die Feststellung, dass es sich beim Restaurator um einen eigenständigen Beruf handelt und dass die Ausbildung schwerpunktmäßig über Weiterbildung erfolgen soll. Für be 27. Februar 2002 stimmte Bereiche kommen demnach Ausbildungsgänge an Hochschulen sowie musealen Einrichtungen in Betracht.

Im Gegensatz dazu war in den neuen Bundesländern die Restauratorenausbildung ausschließlich ein wissenschaftlicher Studiengang an den Fachschulen oder wissenschaftlichen Hochschulen.

Auf seiner 199. Sitzung kam der Kulturausschuss am 6./7. November 1996 zu dem Ergebnis, dass der Beschluss der KMK vom 16. September 1985 im Wesentlichen noch zutreffend sei und hat empfohlen, die berufliche Weiterbildung zum Restaurator sollte vor allem auf der Ebene der Fachhochschulen angesiedelt werden. Für bestimmte Bereiche kommen entsprechend der Bedarfslage Ausbildungsgänge oder Weiterbildungsangebote auf Hochschulebene sowie museumsinterne Ausbildungen in Betracht.

Zudem würde aus Sicht der Fachgremien der KMK eine gesetzliche Regelung zum Schutz der Berufsbezeichnung Restaurator zu einem Ausschluss des gewachsenen und bewährten Ausbildungsspektrums für die verschiedenen qualitativen Bedarfe an Restaurierungsleistungen führen. Deshalb wurde aus Sicht der Fachgremien der KMK eine Initiative für ein Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung Restaurator für nicht zweckmäßig gehalten.

Die Landesregierung teilt die Haltung der Kultusministerkonferenz und sieht keine Notwendigkeit, ein Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung Restaurator vordringlich zu initiieren.

Zu 2.: Mecklenburg-Vorpommern hat derzeit noch keine Erfahrungen hinsichtlich der Anwendung des Gesetzes über die Führung der Berufsbezeichnung Restaurator machen können.

Nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes entscheidet eine Fachkommission über die Eintragung oder die Löschung in die Restauratorenliste, die bei der obersten Denkmalschutzbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern geführt werden soll.

Die Berufung dieser Fachkommission wird derzeit vorbereitet, so dass noch keine Eintragungen in die genannte Liste vorgenommen werden konnten.

Zu 3.: Rechtlich ist es möglich, eine landesgesetzliche Regelung zum Schutz der Berufsbezeichnung Restaurator zu schaffen, die sowohl mit Bundesrecht als auch mit Europarecht konform ist.

Das Berufsrecht des Restaurators ist bundesrechtlich nicht geregelt, es stellt z. B. kein eigenes Handwerk im Sinne der Handwerksordnung dar. Dies eröffnet den Ländern einen eigenen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum.

Ein mögliches Restauratorengesetz muss jedoch bundesrechtliche Regelungen beachten. Dies bedeutet, dass das Recht zur Führung akademischer Grade wie auch die Berechtigung nach § 42 Handwerksordnung, die Bezeichnung Restaurator im Handwerk zu führen, unberührt bleiben muss. Zudem stellt eine gesetzliche Regelung, die die Führung von Berufsbezeichnungen betrifft, einen Eingriff in die Berufsfreiheit nach Artikel 12 Grundgesetz dar. Ein entsprechendes Ländergesetz müsste daher dem aus der Verfassung folgenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen.

Eine mögliche gesetzliche Regelung zum Schutz der Berufsbezeichnung des Restaurators verstößt nicht gegen europäisches Recht. Allerdings muss dieses bei Erlass einer derartigen gesetzlichen Regelung beachtet werden. Insbesondere darf es die berufliche Freizügigkeit für Staatsbürger der EU-Mitgliedstaaten nicht unzulässig beschränken. Dazu muss hier vor allem die Richtlinie 89/48/EWG, die die gegenseitige Anerkennung von Hochschulabschlüssen regelt, beachtet werden.

Zu 4.: Restauratoren mit Hochschulabschluss sind durch Diplomerwerb geschützt. Um eine Lösung im Interesse eines möglichst offenen Zugangs zum Tätigkeitsfeld unterhalb des Diploms und neben staatlichen Prüfungen zu ermöglichen - etwa für bewährte Praktiker und Seiteneinsteiger - könnte die erforderliche Qualifikation durch eine kammerähnliche Attestierung festgestellt werden. Letztmalig war dieser Vorschlag der Vereinigung Deutscher Restauratorenverbände im Januar 1998 durch den Vorsitzenden des Kulturausschusses der Kultusministerkonferenz unterbreitet worden.

Seit dem 3. Februar 2001 gibt es den Verband der Restauratoren e. V. Der Verband ist aus der Fusion der sieben deutschen Restauratorenverbände hervorgegangen. Dieser könnte die damalige Anregung aufgreifen und einen Kriterienkatalog erarbeiten, nachdem eine kammerähnliche Attestierung vorzunehmen wäre, um dann auf Antrag hin entsprechende Restauratorenlisten qualifizierter Restauratoren zu erstellen, die es potenziellen Auftraggebern ermöglichten, tatsächlich ausgewiesene Restauratoren mit Restaurierungsaufgaben zu betrauen.