Schlachttiertransporte in Hessen

Seit März 1977 ist die neue Tierschutztransportverordnung in Kraft, die den Schutz der Tiere beim Transport umfassend und detailliert regeln soll. Hauptbestandteil dieser Verordnung ist die grundsätzliche Begrenzung der Transportzeit auf acht Stunden. Der Vollzug und die Überwachung der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Transportvorschriften obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden, die befugt sind, die Tiertransporte jederzeit zu kontrollieren.

Diese Vorbemerkung der Fragestellerin vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport wie folgt:

Frage 1. Wie viele Straßenkontrollen von Schlachttiertransporten sind seit In-Kraft-Treten der neuen Tierschutztransportverordnung in Hessen durchgeführt worden?

a) Wie viele der kontrollierten Transporte hatten ihren Bestimmungsort in Hessen?

b) Wie viele in einem anderen Bundesland?

c) Wie viele in einem anderen Mitgliedstaat der EU?

d) Wie viele in einem Land außerhalb der EU?

e) Welche Dauer hatten die kontrollierten Transporte durchschnittlich, und aus welchen Herkunftsländern kamen sie?

Als Straßenkontrollen werden die Kontrollen des rollenden Verkehrs angesehen; nicht berücksichtigt wurden dabei die Tiertransportkontrollen am Ende des Transportes z. B. an Schlachthöfen.

Mit der Tierschutz-Transport-Verordnung vom 25. Februar 1997 (BGBl. I S. 3489), die inzwischen zweimal, zuletzt durch die Verordnung vom 23. Februar 1999 (BGBl. I S. 181) geändert wurde, wurden die Gemeinschaftsbestimmungen vollständig in nationales Recht übernommen.

In Hessen wurden in dem Zeitraum vom 15. August 1997 bis 15. Februar 1999 an 236 Tagen insgesamt 236 Tiertransportfahrzeuge im rollenden Verkehr kontrolliert, wobei 66 Transportfahrzeuge keine Tiere mit sich führten.

Bei diesen Kontrollen wurden von den Staatlichen Ämtern für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen die Bestimmungsorte der Transporte und die Transportdauer statistisch nicht erfasst. Daher können zu Buchstabe a) bis e) keine Angaben gemacht werden.

Frage 2. Wie viele solcher Kontrollen finden regelmäßig statt:

a) jährlich,

b) monatlich,

c) wöchentlich?

Die Häufigkeit von Routinekontrollen bei Straßentransporten im rollenden Verkehr durch die einzelnen Staatlichen Ämter für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen ist abhängig von der jeweiligen aktuellen personellen Ausstattung und der Art und dem Umfang der sonstigen Dienstgeschäfte sowie der Verfügbarkeit der ausnahmslos zu beteiligenden Polizeidienststellen. Im Durchschnitt, gerechnet auf Gesamthessen, finden jährlich etwa 150 Straßenkontrollen statt. Daraus ergibt sich eine Kontrolldichte von 12 Kontrollen und wöchentlich ca. 3 Kontrollen.

Die Polizei-Autobahnstationen und das Bundesamt für Güterverkehr führen außerdem Kontrollen im Rahmen der personellen Möglichkeiten nach eigener Lagebeurteilung und zum Teil in Absprache mit den Veterinärbehörden sowie im Einzelfall nach konkreter Verdachtsschöpfung hinsichtlich eines Verstoßes durch.

Frage 3. Wie viele und welche Zuwiderhandlungen gegen die Tierschutztransportverordnung wurden 1998 bei den Kontrollen im Einzelnen festgestellt?

Im Jahre 1998 wurden 134 Verstöße gegen die festgestellt.

Folgende Zuwiderhandlungen gegen die wurden 1998 bei den Kontrollen im Einzelnen festgestellt:

- Die Anforderungen an die Verladeeinrichtungen, wie sie vorgeschrieben sind, wurden nicht eingehalten (Anlage 1 zu § 5 Abs. 2).

- Witterungsschutz fehlte (§ 7 Abs. 1).

- Das Transportfahrzeug verfügte über eine zu geringe Raumhöhe (§ 7 Abs. 1 Nr. 5).

- Das Transportfahrzeug war mangelhaft eingestreut und erfüllte nicht die Anforderungen des § 7 Abs. 1 Nr. 7.

- An dem Transportmittel fehlte an der Außenseite die Angabe lebende Tiere bzw. ein Symbol für lebende Tiere (§ 7 Abs. 2).

- Die Tiere konnten im Bedarfsfall nicht von einer Person erreicht werden (§ 7 Abs. 3).

- Die Transporterklärung war nur mangelhaft ausgefüllt (§ 10).

- Es wurde keine Transporterklärung mitgeführt (§ 10).

- Die den Transport durchführende bzw. begleitende Person führte keine Sachkundebescheinigung mit sich (§ 13 Abs. 2).

- Das Transportfahrzeug war überladen (§ 23).

- Die Tiere waren unzureichend untergebracht (§ 23).

- Auf dem Transportfahrzeug fehlten entsprechende Trennvorrichtungen für die Tiere (§ 23 Abs. 1).

- Den Tieren wurde während des Transportes kein Futter zur freien Aufnahme zur Verfügung gestellt (§ 23 Abs. 2 Nr. 1).

- Die Transportzeit wurde erheblich überschritten (§ 24).

- An den Straßenfahrzeugen, die zum gewerblichen Transport für Nutztiere eingesetzt werden, fehlten die Angaben über die Fläche und die Höhe des für die Tiere uneingeschränkt verfügbaren Raumes (§ 25 Abs. 1).

- Es wurden kranke bzw. verletzte Tiere befördert (§ 26). Des Weiteren wurden Verstöße gegen die Viehverkehrsordnung sowie gegen das Arzneimittelgesetz festgestellt.

Frage 4. Wie wurden diese Verstöße im Einzelnen geahndet?

a) Wie oft wurden Belehrungen und mündliche Verwarnungen ausgesprochen?

b) Wie viele Ordnungswidrigkeitsverfahren wurden eingeleitet?

c) Wie viele Strafanzeigen wurden erstattet?

d) Wie oft kam es zur Beschlagnahme der Tiere?

e) Wie viele Tiere wurden 1998 beschlagnahmt und was geschah mit diesen Tieren?

Gegen die Verstöße wurde Folgendes unternommen:

- In weniger gravierenden Fällen wurde Belehrung erteilt.

- 9 mündliche Verwarnungen wurden ausgesprochen, zum Teil auch mit Verwarngeld.

- 34 Ordnungswidrigkeitenverfahren wurden eingeleitet und entsprechend der Schwere des Verstoßes mit einem Bußgeld belegt.

- In der Regel wurde die Angelegenheit jeweils an das zuständige Veterinäramt weitergegeben zur Durchführung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens. Dabei wurden auch Fälle in andere Bundesländer abgegeben.

- 3 Strafanzeigen wurden erstattet.

- Tiere wurden in Fällen von Überladung entladen und so lange verwahrt, bis der Transporteur mit einem den Vorgaben der entsprechendem Fahrzeug die Tiere abholte.

- Zur Behebung von festgestellten Verstößen und zur Verhütung künftiger Verstöße wurden verwaltungsrechtliche Maßnahmen angeordnet.

Frage 5. Wie viele Anzeigen wurden seit 1998 erstattet, und welche rechtlichen Folgen hatten diese Anzeigen?

Anzeigen von Dritten wurden nicht erstattet.

Frage 6. Welche Behörden, welche Veterinärämter werden mit welchem Personalaufwand an den Straßenkontrollen beteiligt, und wie werden die Einsätze koordiniert?

Autobahnkontrollen werden von Dienststellen der Polizei, des Bundesamtes für Güterverkehr und den Staatlichen Ämtern für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen durchgeführt. Es finden gemeinsame Kontrollen von der Polizei mit den Staatlichen Ämtern für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen statt, aber auch Verkehrskontrollen durch die Polizeidienststelle allein. Im Bedarfsfall werden dazu die Veterinärbehörden hinzugezogen. Die Zusammenarbeit mit den Polizeidienststellen funktioniert gut. Es findet zwischen der Polizei und den Staatlichen Ämtern für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen ein Austausch über die gesetzlichen Erfordernisse bei Transportkontrollen statt. Die Ahndung festgestellter Verstöße wird durch das jeweils zuständige Staatliche Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen durchgeführt. Eine alleinige Kontrolle durch die Staatlichen Ämter für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen gibt es nicht, da die Amtstierärzte nicht die Befugnis haben Fahrzeuge im rollenden Verkehr anzuhalten. Sie sind dabei auf die Zusammenarbeit mit der Autobahnpolizei oder dem Bundesamt für Güterverkehr angewiesen, die jeweils über diese Berechtigung verfügen. Diese Kontrollmaßnahmen sind zeit- und personalintensiv.

Die Koordination erfordert einen relativ hohen Aufwand, da die Polizei häufig gezwungen ist, wegen aktueller Ereignisse oder einer ungünstigen Wetterlage kurzfristig Termine abzusagen. Auch ist es bei abgesprochenen gemeinsamen Kontrollen vorgekommen, dass an einigen Kontrolltagen keine Tiertransporte angetroffen wurden. Bei dieser Form der Kontrollen stellt sich damit die Frage der Effizienz. Besser bewährt hat sich dagegen die Hinzuziehung des Amtstierarztes durch die Polizei bzw. des Bundesamtes für Güterverkehr im konkreten Einzelfall.

Angesichts der Personalsituation der Staatlichen Ämter für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen können die routinemäßigen Straßenkontrollen nicht in der an sich wünschenswerten Häufigkeit durchgeführt werden.

Frage 7. Wie wird den Beamten die notwendige Sachkenntnis vermittelt, und wie wird die notwendige Fortbildung gesichert?

Wie viele Fortbildungsveranstaltungen auf diesem Gebiet fanden 1998 statt, wie viele sind für 1999 geplant?

Bei den Polizeibeamten wurde die Tierschutz-Transport-Verordnung an den beiden im Jahr 1998 durchgeführten Verkehrssachbearbeiter-Tagungen behandelt.

Das Thema Tierschutz einschließlich Tiertransporte ist Teil der seit 1986 von der Hessischen Polizeischule angebotenen Seminare für Umweltschutzsachbearbeiter. Bisher fanden 19 Seminare statt. Im Jahre 1998 allerdings keines. Für 1999 war ein Seminar geplant. Speziell für Beamtinnen und Beamten der Polizei-Autobahnstationen, die sich mit Umweltkriminalität befassen, sind für 1999 zwei Arbeitstagungen an der Hessischen Polizeischule geplant. Auch sind die Themen Tierschutz und Tierschutztransport Bestandteile der Arbeitstagungen.

Die Mitarbeiter/innen (Amtstierärzte/innen, Tiergesundheitsaufseher/innen) der Staatlichen Ämter für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen sind aufgrund ihrer Ausbildung grundsätzlich sachkundig hinsichtlich der Beurteilung von Tiertransporten. Zusätzliche notwendige Informationen werden auf Dienstversammlungen vermittelt. Des Weiteren fanden Fortbildungsveranstaltungen der Landesbeauftragten für Angelegenheiten des Tierschutzes statt.

Frage 8. Ist aufgrund der Personalsituation bei den Veterinärämtern und der Polizei eine ausreichende Kontrolle von Schlachttiertransporten gewährleistet?

Wie bereits unter Frage 2 und 6 ausgeführt, lässt die derzeitige Personalsituation eine Kontrolle von Tiertransporten nur in dem Maße zu, wie es das gesamte Arbeitsgebiet dieser Behörden rechtfertigt. Eine Ausweitung der routinemäßigen Tiertransportkontrollen wäre wegen des zu erwartenden vorbeugenden Effektes grundsätzlich wünschenswert.

Frage 9. Wie viele hessische Betriebe befördern gewerbsmäßig Wirbeltiere nach § 11

In Hessen befördern 358 Betriebe gewerbsmäßig Wirbeltiere nach § 11 Tierschutztransport-Verordnung.