Pflege

4. Tätigkeitsbericht des 2000/2001 unter fallen auch nicht nur Daten, an deren Geheimhaltung der Betroffene ein Interesse zeigt, sondern jedwede Angabe zu einer natürlichen Person. Insoweit ist es auch bei der Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung unerheblich, welche personenbezogenen Daten gegenüber Dritten offenbart werden. Hierzu bedarf es stets einer gesetzlichen Ermächtigung oder der Einwilligung des Betroffenen, es sei denn, die Daten können aus öffentlich-zugänglichen Quellen entnommen werden. Bestimmbar ist die Person, wenn ihre Identität mit Hilfe von verfügbaren Daten (Zusatzwissen) oder auch durch besondere Umstände hergestellt werden kann. Selbst wenn einzelne Unterlagen an sich genügend anonymisiert sind, ist stets zu beachten, dass bei der Zusammenführung von Daten aus verschiedenen Quellen und den sich daraus ergebenden neuen Informationen ein Personenbezug möglich werden kann. Anonymisieren ist gemäß § 3 das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand und Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. Gerade im öffentlichen Bereich wird häufig zur Transparenz der Verwaltung Zusatzwissen (Behördenverzeichnisse, Namensschilder, Organigramme, Haushaltspläne u. ä.) an Dritte vermittelt, welches wie im konkreten Fall zur Zuordnung der personenbezogenen Daten beitragen kann. Aufgrund des Inhalts der im konkreten Fall an die Zeitschrift übersandten Unterlagen waren zweifelsfrei personenbezogene Daten übermittelt worden, wozu es, da keine schriftliche Einwilligung der Betroffenen vorlag, einer gesetzlichen Ermächtigung bedurft hätte. Soweit spezialgesetzliche Vorschriften den Umgang mit personenbezogenen Daten regeln, gehen diese den allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen im vor. Für den Umgang mit Personaldaten, die dem Personalrat von der Dienststelle zur Aufgabenerfüllung zur Verfügung gestellt werden, gelten deshalb die Vorschriften des Thüringer Personalvertretungsgesetzes. Nach § 10 haben Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrgenommen haben oder wahrnehmen, über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Eine Übermittlung von Daten zum Zweck einer unverbindlichen Rechtsberatung an Dritte ist danach nicht vorgesehen. Da die der Zeitschrift mitgeteilten Sachverhalte weder Angelegenheiten und

4. Tätigkeitsbericht des 2000/2001

Tatsachen betraf, die offenkundig waren, noch Daten sind, die keiner Geheimhaltung bedürfen, handelte es sich um eine unzulässige Datenübermittlung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es damit den Personalräten verboten wäre, sich rechtlichen Rat zu holen. Es dürfen dabei nur nicht die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unterlaufen werden. Im konkreten Fall wäre es bei Beachtung der Schweigepflicht möglich gewesen, in allgemeinster und anonymisierter Form ohne die Übersendung der Kopien und der Einzelangaben der Mitarbeiter, da diese hierfür nicht ausdrücklich ihre Einwilligung erklärt hatten, der Redaktion den Sachverhalt zu schildern und um eine rechtliche Würdigung zu bitten (sofern damit nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen wird). Dieses gebietet im Übrigen auch der datenschutzrechtliche Grundsatz der Erforderlichkeit und der Datensparsamkeit, der allen öffentlichen Stellen jede Datenübermittlung über das erforderliche Maß hinaus ausdrücklich verbietet. Hinsichtlich der Annahme des Personalrats bezüglich der bestehenden Schweigeverpflichtung des bei der Redaktion beschäftigten Ratgebers, war klarzustellen, dass die Übermittlungsvorschriften unabhängig von bestehenden Schweigeverpflichtungen gelten. Auch wenn der Empfänger einer solchen unterliegt, bedarf es zur Übermittlung personenbezogener Daten einer gesetzlichen Ermächtigung oder der Einwilligung des Betroffenen. Es gilt letztlich die Schweigepflicht auch unter Schweigeverpflichteten.

Umfang zu erhebender Personaldaten

Im Berichtszeitraum gab es wiederum Anfragen, welche Daten insbesondere im Bewerbungsverfahren von Betroffenen erhoben werden dürfen. Vom Grundsatz her gilt, dass von einer öffentlichen Stelle, wobei hierzu auch Wettbewerbsunternehmen nach § 26 zählen, nur die Daten erhoben werden dürfen, die für die Auswahl der Bewerber und zur Begründung des Dienstverhältnisses erforderlich sind. Dass ein Bewerber um eine Stelle im öffentlichen Dienst seinen Namen, seine Adresse, seinen Geburtstag, seinen Familienstand und auch seinen beruflichen Werdegang angeben muss, ist keine Frage. Mitunter werden aber auch Daten abverlangt, deren Erforderlichkeit zu hinterfragen ist. Das fängt schon mit dem Familienstand an. In einem Fragebogen für Bewerber, der mir zur datenschutzrechtlichen Würdigung zugeleitet worden war, sollte neben den

4. Tätigkeitsbericht des 2000/2001 von mir als erforderlich angesehenen Angaben ledig oder verheiratet seit auch die Wiederverheiratung, die Angabe, ob jemand geschieden oder verwitwet ist mit der jeweiligen Datumsangabe eingetragen werden. Gründe hierfür sind nicht erkennbar. Daten des Ehegatten sind als Daten Dritter besonders sparsam zu erheben. Neben dem Geburtsnamen, Vornamen und Geburtsdatum dürfte beispielsweise nicht auch noch der Geburtsort oder ähnliches erhoben werden. Die Angabe, ob er im öffentlichen Dienst tätig ist, wird erst dann relevant, wenn es zu einer Einstellung kommt und die Bezahlung von Zuschlägen in Rede steht. Auch nach Kindern wird regelmäßig gefragt. Die Angabe zu Kindern ist auch nur dann erforderlich, wenn dies Auswirkungen auf die Vergütung haben sollte. Relevant ist aber nicht, ob es sich um ein leibliches Kind, Enkelkind, Geschwister und Pflegekind handelt, sondern nur, ob für eine der beschriebenen Personen vom Bewerber Kindergeld erhalten wird.

Soweit die Bewerber gefragt werden, ob sie gesund und in der Lage sind, jede dienstliche Tätigkeit auszuüben, kann dies nur als persönliche Einschätzung verlangt werden. Dabei stellt sich zunächst die Frage des beabsichtigten Einsatzes. Bewirbt sich jemand auf eine bestimmte Stelle, dürfte wohl vorausgesetzt werden, dass man sich auch dahingehend einschätzt, in der Lage zu sein, diese auszufüllen.

Soweit man im Bewerbungsverfahren besondere Kenntnisse wie Kurzschrift, Schreibmaschine, Kraftfahrzeug-Führerscheinklassen, Fremdsprachen oder sonstige Fähigkeiten erfragt, sollte dies auf die zu besetzende Stelle zugeschnitten sein.

Die Frage nach einer Gebundenheit zum gegenwärtigen Dienstort setzt voraus, dass dies für das Dienstverhältnis erheblich ist. Die Angabe, bei welcher öffentlichen Stelle ein Bewerber früher mit welcher Vergütungsgruppe eingestellt wurde und wann Höhergruppierungen erfolgten, geht meines Erachtens über das erforderliche Maß hinaus. Es kann lediglich auf die letzte Eingruppierung ankommen. Zumal Höhergruppierungen immer von verschiedenen Faktoren abhängen können (Stellenplan, Haushaltsmittel etc.) sollte der Nutzen dieser Angaben hinterfragt werden. Wird bei einer Datenerhebung auf die Freiwilligkeit verwiesen, etwa zur Höhe der letzten Bruttobezüge, was in einem konkreten Fall damit begründet wurde, dies sei für die Ermittlung des zukünftigen Gehalts notwendig, sind die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 und 3 oder § 4 a BDSG für eine wirksam erteilte Einwilligung zu beachten.