Versicherung

4. Tätigkeitsbericht des 2000/2001

Erklärung des Antragstellers zur Gewährung von Zuschüssen

In mehreren Eingaben wurde ich auf eine Erklärung aufmerksam gemacht, die als Anlage 10 Bestandteil der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Freistaats Thüringen zur Förderung von Strukturanpassungsmaßnahmen (SAM) ist. Hierin müssen die Antragsteller von SAM gegenüber dem TMWAI eine Erklärung abgeben, wonach nicht nach der Technologie von L. Ron Hubbard (Scientology-Organisation) gearbeitet wird und keine Personen eingesetzt werden, die nach dieser Lehre geschult sind oder Kurse und Seminare nach dieser Lehre besuchen.

Nach Ansicht der Antragsteller bestanden für diese weder die Zulässigkeit noch die Möglichkeit, das einzusetzende Personal hierzu zu befragen oder zu überprüfen.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht bestanden gegen die Abgabe einer solchen Erklärung insoweit Bedenken, als der Antragsteller hierdurch veranlasst wurde, personenbezogene Daten bei den von ihm einzusetzenden Arbeitnehmern zu erheben und zu speichern. Ich wandte mich daher mit der Bitte um Angabe der entsprechenden Rechtsgrundlage, die eine solche Erklärung erlaubt bzw. vorschreibt an das hierfür zuständige TMWAI. Eine Rechtsvorschrift, die die Abforderung einer solchen Erklärung erlaubt, konnte jedoch nicht genannt werden. Das TMWAI teilte daraufhin mit, dass diese Erklärung zukünftig nicht mehr abverlangt wird. Ebenfalls konnte ich eine Löschung bzw. Sperrung aller bisher von Betroffenen unterschriebenen Erklärungen erreichen.

Eine wortgleiche Erklärung entdeckte ich dann ebenfalls in den Zuwendungsbestimmungen von drei weiteren Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen des Freistaats Thüringen im Bereich der beruflichen Ausbildung Nr. 40/2000, S. 1932, 1934, 1939). Auch hier bat ich das TMWAI um eine Streichung dieser Zuwendungsbestimmung. Von Seiten des TMWAI wurde mir zugesagt, im Zuge einer Richtlinienänderung die entsprechenden Passagen zu streichen.

Online-Zugriff auf Kfz-Zulassungsdaten durch Sozialamt unverhältnismäßig

4. Tätigkeitsbericht des 2000/2001

Ein Sozialamt hat mir mitgeteilt, dass es beabsichtige, ein automatisiertes Abrufverfahren einzurichten, bei dem einer Reihe von Mitarbeitern des Sozialamtes bei Verdacht auf Leistungsmissbrauch ein jederzeitiger Zugriff auf die Daten der Kfz-Zulassungsstelle eingeräumt werden sollte. Dabei sollte sich die Zugriffsberechtigung neben Name, Geburtsdatum und amtliches Kennzeichen auch auf den Fahrzeugtyp, die Farbe, den Zulassungstag sowie Angaben zur Fahrzeugversicherung erstrecken. Ich habe daraufhin dem Sozialamt mitgeteilt, dass ich die Einräumung derartiger Zugriffsrechte für unzulässig halte. Dadurch, dass den Mitarbeitern des Sozialamtes der jederzeitige Zugriff auf die Kfz-Zulassungsdaten sämtlicher bei der Kfz-Zulassungsstelle registrierte Kfz-Halter eingeräumt wird, obwohl selbst nach den Angaben des Sozialamtes nur ein Zugriff auf die Sozialhilfeantragsteller und auch hier nur für den Fall eines Verdachtes auf Sozialhilfemissbrauch erforderlich sein soll, ist eine solche Verfahrensweise als unverhältnismäßig und damit unzulässig anzusehen. Außerdem hat für den Bereich der Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme von Sozialhilfe der Bundesgesetzgeber in § 117 Abs. 3 BSHG eine abschließende Vorschrift zum Datentransfer zwischen dem Sozialamt und der Kfz-Zulassungsstelle getroffen.

Von der Kfz-Zulassungsstelle darf nach § 117 Abs. 3 Satz 4 Buchstabe f in Verbindung mit Satz 5 ausschließlich die Eigenschaft als Kraftfahrzeughalter an das Sozialamt übermittelt werden. Dies kann auch im Rahmen eines automatisierten Abgleichverfahrens erfolgen.

Eine Übermittlung weiterer Daten, z. B. amtliches Kennzeichen, Fahrzeugtyp, Tag der Zulassung oder Angaben zur Fahrzeugversicherung sind daher nicht zulässig. Stellt das Sozialamt bei einer solchen Überprüfung die Eigenschaft eines Leistungsbeziehers als Kraftfahrzeughalter fest, müssen die näheren Einzelheiten im Rahmen der Mitwirkungspflichten mit dem Hilfeempfänger geklärt werden. Ich habe daher dem Sozialamt zusammenfassend mitgeteilt, dass dem Sozialamt auf konkrete Anfrage zu den mitgeteilten Personen von der Kfz-Zulassungsstelle lediglich die Mitteilung gemacht werden darf, ob diese Kfz-Halter eines oder mehrerer Fahrzeuge sind.

Bei einem Kontrollbesuch war festzustellen, dass ein solches Verfahren noch nicht eingeführt worden war. Vom Sozialamt wurde dargelegt, dass aus Gründen der Verwaltungsökonomie über einen Antrag auf Sozialhilfe nach Möglichkeit bereits bei Vorsprechen des Antragstellers im Sozialamt abschließend entschieden werden soll. Wenn

4. Tätigkeitsbericht des 2000/2001 sich aber im Rahmen der Antragstellung Zweifel ergeben, ob der Antragsteller Halter eines Kfz ist und zunächst eine schriftliche Anfrage bei der Kfz-Zulassungsstelle gestellt werden müsse, so sei eine solche abschließende Bearbeitung nicht möglich. Dem standen allerdings nach Angaben des Sozialamtes wöchentlich nur etwa 40 solche Verdachtsfälle gegenüber. Als ein im Vergleich zu dem beabsichtigten automatisierten Abrufverfahren weniger in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Kfz-Halter eingreifende Verfahren wurde mit dem Sozialamt auch die Möglichkeit eines automatisierten Abgleichs nach § 117 Abs. 3 BSHG erörtert. Nachdem das Sozialamt geprüft hatte, ob mit vertretbarem Aufwand ein solcher regelmäßiger automatisierter Abgleich mit den Kfz-Daten im Rahmen der verfügbaren EDV-Programme durchgeführt werden könnte und diese Prüfung negativ ausfiel, hat es meine Rechtsauffassung zur Unzulässigkeit eines Online-Zugriffs auf die Kfz-Daten akzeptiert und erfragt im Einzelfall die entsprechenden Daten bei der Kfz-Zulassungsstelle im schriftlichen Verfahren.

Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde

In Eingaben von Bürgern wandten sich diese an mich mit Fragen hinsichtlich des Umgangs von Gutachten der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung bei den Fahrerlaubnisbehörden. In einem Fall beschwerte sich der Petent, dass eine Begutachtungsstelle die Fahrerlaubnisakte mit einem zusätzlichen Vermerk Untersuchung hat stattgefunden zurückgesandt hatte und die Fahrerlaubnisbehörde daraufhin die Beibringung eines weiteren Gutachtens ablehnte. Nach Rückfrage bei der entsprechenden Fahrerlaubnisbehörde beruht der Vermerk über eine stattgefundene Untersuchung auf einer Festlegung des TMWAI. Einerseits könnten auf diese Weise Antragsteller, denen ein günstiges Gutachten erstellt wurde und die irrig davon ausgehen, dass dieses nicht nur an den Probanden, sondern auch an die Fahrerlaubnisbehörde übersandt werden würde, um Vorlage des Gutachtens ersucht werden. Andererseits dürfe dem Antragsteller nicht die Missbrauchsmöglichkeit eröffnet werden, so lange die Untersuchungsstellen zu wechseln, bis ein für ihn günstiges Gutachten vorliegt, welches er dann der Fahrerlaubnisbehörde vorlegt.