Die Weiterberechnung gegenüber der MCS Thüringen sollte in vollem Umfang

Darüber hinaus wurden gemäß § 1 Ziff. 4 VVP geregelt, dass etwaige durch das Personal verursachte Kosten zusätzlich zu § 1 Ziff. 1 VVP ebenfalls weiterberechnet werden sollte.

Die Weiterberechnung gegenüber der MCS Thüringen sollte in vollem Umfang erfolgen.

Im Rahmen einer Ergänzungsvereinbarung vom 20. April 1998 wurde beschlossen, dass MDR und MCS Thüringen bis 30. April 1998 Gespräche über die Neufassung von § 1 VVP aufnehmen sollten mit dem Ziel, die Neufassung bis spätestens 1. Juli 1998 in Kraft zu setzen. Bis längstens zum 30.06.1998 sollten die Kosten, die der MCS Thüringen gemäß § 1 Ziff. 4 in vollem Umfang weiterberechnet und von der MCS Thüringen nicht anerkannt wurden, jeweils in Höhe von 75 v. H. erstattet werden.

Eine Neufassung oder Überarbeitung der VVP lag bis April 1999 nicht vor. Auch nach dem 1. Juli 1998 berechnete der MDR 75 v. H. der o. g. Kosten.

Im betrachteten Zeitraum 11/1996 bis 03/1999 fielen lt. Gehaltsbuchhaltung des MDR Personalkosten von rund 5,46 Mio. DM (netto) an. Erstattet wurden dem MDR davon rund 3,82 Mio. DM, das entspricht einen Anteil von rund 70 %. Damit entspricht der nicht erstattete Betrag rund 1,64 Mio. DM. Aus Sicht der Rechnungshöfe resultiert daraus eine Subventionierung der Gesellschaft, da sie über 100 % der Leistung der Mitarbeiter verfügen kann.

Der MDR rechtfertigt die Erstattung in Höhe von lediglich rund 70 % der entstandenen Personalkosten mit der Begründung, dass

- die Gesellschaften zwar nur 70% der Personalkosten erstattet haben, demgegenüber jedoch auch nur diese 70% in den Preiskalkulationen gegenüber dem MDR in Ansatz gebracht werden; der Gesellschaft entstehen damit keine zusätzlichen Erträge,

- Leistungen gegenüber Dritten grundsätzlich von den festangestellten Mitarbeitern der MCS Thüringen erbracht werden. Der Umfang der Leistungserbringung gestellter Mitarbeiter für Dritte muss dem MDR erstattet werden.

VVP ab 1999 für alle ausgelagerten Unternehmensbereiche (insgesamt sechs Gesellschaften)

Zu Zeitpunkt der Prüfung lagen für die sechs aus Auslagerungen hervorgegangenen Gesellschaften keine Personalgestellungsverträge vor. Bis Juni 1999 erfolgte die Verrechnung der Personalkosten entsprechend dem Modell, dass bislang bei der MCS Thüringen praktiziert wurde, d. h. es fand eine Weiterberrechnung von 70 bzw. 80 % der Personalkosten statt. Die Verzögerungen beim Abschluss der neuen Personalgestellungsverträge und der Vereinbarungen über die Verrechnung der Personalkosten (VVP) lag im wesentlichen darin, dass seitens des MDR nach einer Gestaltungsmöglichkeit gesucht wurde, die Beaufschlagung der Kosten für personalgestellte Mitarbeiter mit Umsatz16 steuer zu vermeiden. Die dafür notwendige Abstimmung mit der Finanzverwaltung über ein anzuwendendes Modell wurde erst am 18.06.1999 positiv beschieden.

Rückwirkend zum 01.01.1999 wurden anschließend die Personalgestellungsverträge einschließlich der Vereinbarungen über die Verrechnung der Personalkosten (VVP) abgeschlossen.

Der MDR ist in seiner Stellungnahme ausführlich auf das neue Modell der VVP eingegangen. Danach findet ab 1999 mit der neuen VVP keine Erstattung von Personalkosten mehr statt, sondern es erfolgt eine Verrechnung der Personalkosten auf Leistungen der jeweiligen Gesellschaffen, d. h. es erfolgt eine Anrechnung auf die Preise der bezogenen Leistungen.

Die Rechnungshöfe beabsichtigen in Folgeprüfungen die Auswirkungen der neuen VVP zu prüfen und haben im Rahmen dieser Prüfungsmiteilung von einer weiteren Verfolgung dieses Sachverhalts zunächst abgesehen. Festzuhalten bleibt zunächst lediglich, dass es sich hier aus Sicht der Rechnungshöfe um eine Umschichtung der Mittel innerhalb des MDR handelt.

Anstelle einer Reduzierung der Personalkosten ­ die entsprechend dem Modell der Personalgestellung erst mit dem natürlichen Personalabgang eintritt ­ kommt es zu geringeren Programm- und Sachaufwendungen. So werden bspw. bei der Programmbeschaffung in den Preisen für angeforderte Leistungen keine Personalkosten berücksichtigt.

Rahmenverträge

Der MDR verpflichtete sich in § 1 des jeweiligen Personalgestellungsvertrages nach Maßgabe des zwischen den Parteien noch zu schließenden Rahmenvertrages, sog. Kontrahierungszwang:

· die Media City Atelier mit allen Ausstattungs- und Studiodienstleistungen zu beauftragen, die für die Fernsehdirektion zu erbringen sind;

· die drefa Media Service mit allen Dienstleistungen zu beauftragen, die im Zusammenhang mit der Wartung und Betreuung der Sendetechnik für die Hörfunkdirektion und die Fernsehdirektion zu erbringen sind;

· die Media Mobil mit der Durchführung aller Außenübertragungen zu beauftragen, die für die Hörfunkdirektion und Fernsehdirektion zu erbringen sind;

· die MCS Sachsen mit den technischen und Produktionsdienstleistungen zu beauftragen, die für das Landesfunkhaus Sachsen zu erbringen sind;

· die MCS Sachsen-Anhalt mit den technischen und Produktionsdienstleistungen zu beauftragen, die für das Landesfunkhaus Sachsen-Anhalt zu erbringen sind;

· die MCS Thüringen mit den technischen und Produktionsdienstleistungen zu beauftragen, die für das Landesfunkhaus Thüringen zu erbringen sind.

Die entsprechenden Rahmenverträge wurden erst nach Abschluss der Erhebungen beim MDR vorgelegt. Begründet wurde dies vom MDR mit den noch laufenden Verhandlungen mit den Finanzbehörden.

Aus Sicht der Rechnungshöfe waren damit Untersuchungen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit dieser Geschäftsbeziehungen nicht möglich.

Es kann folglich nicht beurteilt werden, inwiefern die geschlossenen Dienstleistungsverträge ggf. verdeckte Vorteilszuwendungen im unternehmensverbundinternen Leistungs- und Lieferverkehr darstellen, wie z. B.:

· Vereinbarung von vom Marktpreis abweichenden Preisen für Waren und Dienstleistungen aller Art,

· Vermietung von Anlagevermögen o. a. zu ggf. nicht marktkonformen Konditionen,

· Vermietung und Verpachtung von Immobilien oder Mobilien zu Miet- und Pachtkonditionen, die einem fremden Dritten nicht gewährt würden.

Durch die Leistungsbeziehungen können aus Sicht der Rechnungshöfe Möglichkeiten geschaffen werden, innerhalb des MDR-Unternehmensverbundes über entsprechende Entgeltbemessungen Ertrags- und Vermögensverschiebungen bzw. -verlagerungen zwischen den MDR und seinen Beteiligungen durchzuführen, welche zu Lasten des Rundfunkgebührenhaushaltes gingen. Dies wäre nicht mit § 32 Abs. 1 vereinbar.

Außerdem würde es die gesamte Auslagerungspolitik des MDR in Frage stellen, da nach § 36 Abs. 1 und 2 der Grundssatz der Wirtschaftlichkeit als ein Kriterium für die Zulässigkeit von Beteiligungen des MDR an privaten Unternehmen eingehalten sein muss.

Der MDR macht in seiner Stellungnahme deutlich, dass der sog. Kontrahierungszwang jeweils für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen wurde. Danach verpflichtet der MDR sich für diesen Zeitraum, seine neugegründeten Tochtergesellschaften mit der Durchführung aller Dienstleistungen zu beauftragen, die der ausgelagerte Bereich vor dem 01.01.1999 selbst mit eigenen materiellen und personellen Ressourcen durchgeführt hat. Diese Zusage gilt dann nicht, wenn programmliche Notwendigkeiten dem entgegenstehen.

Der MDR behält es sich darüber hinaus vor, die Tochtergesellschaften so zu stellen, dass sie im Wettbewerb überlebensfähig sind. Die getroffenen strategischen Entscheidungen des MDR mit ihren sog. strategischen Investitionen dient der Wettbewerbsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter sich stark verändernden Rahmenbedingungen.