Kredit

Da die Rahmenverträge für die Gesellschaften erst nach dem Abschlussgespräch übersandt wurden, ist aus Sicht der Rechnungshöfe eine umfassende Beurteilung zu diesem Zeitpunkt nicht möglich. Die Rechnungshöfe behalten sich die Auswertung der Rahmendienstverträge im Rahmen weiterer Prüfungen vor und haben vor diesem Hintergrund von einer weiteren Verfolgung dieser Themenkomplexes unter Zurückstellung aller Bedenken zunächst im Rahmen dieser Prüfungsmitteilung abgeschlossen.

Fortbildung von Mitarbeitern

Die Rechnungshöfe haben im Rahmen der Prüfungsmitteilung auch die Übernahme der Fortbildungskosten personalgestellter Mitarbeiter aufgegriffen. Die unter § 2 Ziff. 6 der Personalgestellungsgestellungsverträgen getroffenen Vereinbarung sieht bis 31.12.1998 (betrifft nur MCS Thüringen) eine Verständigung zwischen dem jeweiligen Tochterunternehmen und dem MDR vor, ab dem 01.01.1999 sollen die Kosten für eine angemessene Weiterbildung von den Gesellschaften übernommen werden.

In beiden betrachteten Zeiträumen hat die Prüfung jedoch ergeben, dass der MDR die Teilnahmegebühren übernimmt und ein in Rechnung stellen bis auf Ausnahmefälle unterblieb.

Die Prüfung der Rechnungshöfe hat ergeben, dass

- bei der MCS Thüringen keine eindeutige vertragliche Regelung zur Übernahme der Kosten vorlag; die vereinbarte Verständigung über die Übernahme der Kosten führte dazu, dass der MDR letztendlich alles bezahlte;

- für alle weiteren Gesellschaften in den Personalgestellungsverträgen zwar eindeutige Regelungen zur Kostenübernahme durch die Gesellschaften vorlagen, der MDR dennoch die Kosten erstattete.

Die Rechnungshöfe vertreten die Auffassung, dass die durch Fortbildung entstandenen Aufwendungen dort zu tragen sind, wo sie entstehen, d. h. in den Gesellschaften und nicht im MDR.

Der MDR hat die Feststellungen der Rechnungshöfe im wesentlichen bestätigt. Er widerspricht jedoch den getroffenen Wertungen. Der MDR hat gemäß der Dienstvereinbarung Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter des MDR die Verpflichtung, für personalgestellte Mitarbeiter die Fortbildungskosten zu tragen, um die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten den technischen und sozialen Entwicklungen anzupassen. Im weitern führt der MDR unter anderem als Argument an, dass dem Gebührenzahler in keinem Fall eine verminderte Qualität der Rundfunkleistungen zuzumuten ist. Aus dieser Argumentation konstruiert der MDR einen grundsätzlichen Dissens zwischen den Auffassungen der Rechnungshöfe und des MDR.

Die Rechnungshöfe sehen keinen grundsätzlichen Dissens. Die Personalgestellung an die ausgelagerten Unternehmensbereiche führt zu einer Vielzahl mehr oder weniger unüberschaubarer Konstruktionen zwischen dem MDR und den Gesellschaften. Die personalgestellten Mitarbeiter werden von den Gesellschaften eingesetzt. Aus Sicht der Rechnungshöfe liegt es damit im Interesse der Gesellschaften ihre Mitarbeiter entsprechend zu schulen und fortzubilden. Für den MDR ist es wichtig, qualitativ hochwertige Produkte einzukaufen. Für die Qualität ist die beauftragte Gesellschaft verantwortlicht. Die Personalgestellung bewirkt nach Aussage des MDR jedoch, dass die personalgestellten Mitarbeiter weiterhin Mitarbeiter des MDR blieben und somit der MDR für die Fortbildung verantwortlich ist.

Die Rechnungshöfe bleiben auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des MDR bei ihrer Wertung, dass hier eine eindeutige Trennung vorzunehmen ist, um klare Abgrenzungen zwischen Eigeninteresse des MDR und Interesse der Gesellschaft zu erhalten.

Darüber hinaus behalten sich die Rechnungshöfe eine vertiefende Prüfung für die Verträge ab 01.01.1999 vor und haben diesen Punkt im Rahmen dieser Prüfungsmitteilung unter Zurückstellung ihrer Bedenken im Rahmen dieser Prüfungsmitteilung als abgeschlossen erklärt.

Quersubventionierung und Schaffung von Wettbewerbsvorteilen

Die Rechnungshöfe haben kritisiert, dass der MDR für die ausgelagerten Bereiche übernimmt

- einen Teil der Personalkosten (zwischen 30 und 40%)

- Aufwendungen für die Altersversorgung

- Fortbildungskosten und darüber hinaus

- Anlagen überlassen werden, über deren in Rechnung stellen den Rechnungshöfen keine weiteren Unterlagen zugänglich gemacht wurden,

- Bürgschaften übernommen werden sowie

- Aufträge in bestimmter Höhe zugesagt werden (Rahmenverträge)

Der MDR widerspricht im Rahmen seiner Stellungnahme in allen Punkten, zwar nicht den Feststellungen, jedoch den daraus gezogenen Wertungen und Schlussfolgerungen dahingehend, dass aus den oben genannten Fakten weder eine Mehrbelastung des MDR resultiert, noch damit eine unge20 rechtfertigte Besserstellung der ausgelagerten Unternehmensbereiche gegenüber Wettbewerbern verbunden ist.

Der MDR hat in seiner Stellungnahme keine klare Stellungnahme/Begründung zu diesem komplexen Sachverhalt abgegeben, sondern verschiedene Argumentationslinien verfolgt. Einerseits wird davon ausgegangen, dass keine Mehrkosten entstehen. Eine Entlastung des MDR findet in der Übergangsphase jedoch auch nicht statt. Durch die Personalgestellung und die Rahmenverträge entstehen dem MDR mittelfristig zunächst höhere Kosten (so Prof. Reiter anlässlich des Symposions der KEF am 11./12.11.1998 beim WDR, Vortrag abgedruckt in Media Perspektiven 1/99, S. 5 ff). Darüber hinaus bleiben alle tarifvertraglichen Vereinbarungen des MDR auch für die ausgelagerten Mitarbeiter gültig. Zur Frage der Übernahme von Bürgschaften führt der MDR u. a. aus, dass es am Beispiel der DREFA Media Holding aus Sicht der Wirtschaftlichkeit geboten gewesen sei, durch Übernahme der Bürgschaft einen Kredit zu günstigen Konditionen zu schaffen. Diese Vorgehensweise sei ein übliches Verfahren in der freien Wirtschaft, um durch Abstellen auf die höhere Bonität der Konzernmutter bessere Konditionen zu erhalten.

Die Rechnungshöfe vertreten abschließend im Rahmen der vorliegenden Prüfungsmitteilung auch unter Berücksichtigung aller vom MDR vorgetragenen Argumente die Ansicht, dass eine mögliche Besserstellung der ausgelagerten Unternehmensbereiche bereits aus dem Vorhandensein der übertragenen Anlagen, des Know-hows der personalgestellten Mitarbeiter und bestehender Verbindungen zum MDR nicht auszuschließen ist.

Der vom MDR verfolgten unterschiedlichen Argumentationslinien sind aus Sicht der Rechnungshöfe deshalb nicht stichhaltig, da der MDR versucht, die Position eines frei wirtschaftenden Unternehmens mit den Vorteilen einer gebührenfinanzierten öffentlich-rechtlichen Anstalt, die nicht in Konkurs gehen kann, zu kombinieren.

Die Rechnungshöfe haben unter Zurückstellung ihrer Bedenken von einer weiteren Verfolgung dieses Punktes zunächst abgesehen und im Rahmen dieser Prüfungsmitteilung als abgeschlossen erklärt. Sie behalten sich eine erneute Prüfung dieses Aspekts zu einem späteren Zeitpunkt vor.

Strukturpolitische Entscheidungen des MDR versus Wirtschaftlichkeit

Die Rechnungshöfe haben aus den vorliegen Unterlagen zur Entscheidungsfindung in den Gremien (hier Verwaltungsrat) des MDR entnommen, dass der MDR es u. a. als seine Aufgabe sah, eine funktionierende Medieninfrastruktur zu schaffen, dies insbesondere vor dem Hintergrund der Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des MDR. Dazu können Starthilfen des MDR ­ so die eigene Sicht des MDR - durchaus genutzt werden.