Förderung von Integrationsmaßnahmen für Aussiedler- und Ausländerkinder in Kindergärten

In einem Verwaltungsstreitverfahren eines Trägers gegen das Land Hessen wegen Gewährung von Fördermitteln nach § 9 Abs. 1 Hessisches Kindergartengesetz hat das zuständige Verwaltungsgericht erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des für die Berechnung von Landesleistungen nach § 9 Abs. 1 angewendeten Schlüssels zur Ermittlung der notwendigen Mindestpersonalausstattung erkennen lassen. Er entspricht nicht mehr den Entwicklungen in Tageseinrichtungen für Kinder. Das Land Hessen musste sich in diesem Fall mit der Klägerin vergleichen. Deshalb wird geprüft, wie in laufenden Verwaltungsstreitverfahren (Widersprüche/Klagen) bei gleichem Sachverhalt zu entscheiden ist.

Weiterhin wird zurzeit verwaltungsseitig geprüft, wie die gegenwärtig angewendeten Berechnungsmodalitäten für Zuwendungen nach § 9 Abs. 1 geändert werden können, damit sie rechtlich Bestand haben.

Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Frage 1. Nach welchen Kriterien fördert das Landesjugendamt die Integrationsmaßnahmen für Aussiedler- und Ausländerkinder in Kindergärten?

Für die Gewährung von Zuwendungen nach § 9 Abs. 1 des Hessischen Kindergartengesetzes fanden in den Jahren 1994 und 1995 die Zweite Neufassung der Verwaltungsvorschriften nach § 12 des Hessischen Kindergartengesetzes vom 8. Dezember 1993 S. 204) und die MFR I.XI 8/1989 S. 519) Anwendung.

Voraussetzungen für die Förderung nach diesen Rechtsgrundlagen sind:

- Der Anteil der angemeldeten Aussiedler- und Ausländerkinder muss mindestens 20 vom Hundert der Gesamtzahl der in der Einrichtung aufgenommenen Kinder betragen.

- Für die Betreuung der Aussiedler- und Ausländerkinder müssen zusätzliche geeignete Zusatzkräfte eingestellt sein.

Frage 2. Nach welchen Kriterien und Formeln wird der Personalmehraufwand der Träger berechnet?

Der Personalmehraufwand wird wie folgt berechnet:

Im ersten Schritt wird eine Mindestpersonalausstattung ermittelt. Dabei finden die Richtlinien für Kindertagesstätten im Lande Hessen vom 28. November 1963 S. 1428) Anwendung. Danach soll gemäß Ziffer V 4 im Kindergarten und Kinderhort eine Fachkraft in der Regel nicht mehr als 20 Kinder in einer Gruppe betreuen. Ausgegangen wird dabei von der Anzahl der vertraglich aufgenommenen Kinder. Diese wird mit der tatsächlichen Öffnungszeit der Einrichtung und einem Faktor multipliziert, der die personelle Mindestbesetzung pro Kind pro Woche in Stunden darstellt. Unberücksichtigt bleibt dabei die tatsächliche Auslastung der Einrichtung, was nach heutigen Erkenntnissen nicht mehr der fachlichen Realität entspricht. Hieraus wurden vom Verwaltungsgericht auch die rechtlichen Zweifel am Verfahren abgeleitet.

Im zweiten Schritt wird die Mindestpersonalausstattung mit der tatsächlichen Personalbesetzung (Personalstunden-Ist) der Einrichtung verglichen.

Nur bei Erreichen des Personalstunden-Soll werden Leistungen nach § 9 Abs. 1 gewährt.

Frage 3. Warum wurde z. B. für die Jahre 1994 bzw. 1995 für einige freie Kindergartenträger in der Diözese Fulda (Kath. Kirchengemeinden St. Andreas, Kassel; St. Theresia, Kassel; St. Lukas, Fulda; St. Elisabeth, Gallasiniring, Fulda; Maria-Ward-Schwestern, Fulda) die Förderung verweigert, obwohl durchweg mehrheitlich Ausländer- bzw. Aussiedlerkinder vorhanden waren und sind und deswegen - verglichen mit dem normalen Personalbedarf - erhebliche Mehrkosten entstanden sind?

Gemäß der mir vorliegenden Stellungnahme des Landesjugendamtes Hessen beruhte die Nichtbewilligung nach § 9 Abs. 1 in diesen Fällen darauf, dass durch die bisher verwendete Formel zur Errechnung des zusätzlichen Personals zur besonderen Integrationsförderung das notwendige Personalstunden-Soll nicht erreicht wurde.

Frage 4. Wie viele gerichtliche Verfahren sind wegen strittiger Fördermittel für diese Integrationsmaßnahmen mit freien Trägern anhängig?

Gemäß vorliegender Stellungnahme des Landesjugendamtes Hessen sind zurzeit drei Klageverfahren freier Träger anhängig.

Frage 5. Gibt es konkrete Fälle, in denen bereits ausgezahlte Fördermittel zurückgefordert wurden; wenn ja, wie viele?

Für die Haushaltsjahre 1996 und 1997 wurden von einem Träger bereits erhaltene Fördermittel zurückgefordert.