Das Strukturhilfeprogramm ist weiter quantitativ und qualitativ auszubauen

Bürgerinitiativen müssen als Verfahrensbevollmächtigte im anerkannt werden. der Bürgerinitiativen ist zu fördern.

· Das Strukturhilfeprogramm ist weiter quantitativ und qualitativ auszubauen. Das Ziel muss darin bestehen, bis zum Jahr 2005 zu bilden, die dauerhaft sozial vertretbare, gerechte und bezahlbare Gebühren und Beiträge sichern.

· Sollte trotz Landesförderung die Vertretbarkeit und Bezahlbarkeit von Gebühren und Beiträgen nicht gesichert werden können, dann sind gegebenenfalls Investitionen zeitlich zu verschieben.

· Klarstellung der Kann-Bestimmung für die Beitragserhebung (Sicherstellung des Ermessens für die Kommunen und Aufgabenträger)

Bei der Gesetzesverabschiedung ist die Rechtsprechung zum Kommunalabgabenrecht zu beachten. Die Rechtsprechung ist dabei zum Teil widersprüchlich und uneinheitlich.

B. Lösungen Erlass eines Artikelgesetzes

Im Einzelnen müssen durch das Thüringer Kommunalabgabenentlastungsgesetz folgende Gesetzesänderungen und Regeländerungen vorgenommen werden sowie Gesetzesregelungen getroffen werden:

Artikel 1:

Änderung der Thüringer Kommunalordnung

· Neudefinition des Einrichtungsbegriffs (§ 1 Abs. 4)

· Unterrichtung der Einwohner (§ 15)

· Bürgerantrag (§ 16)

· Bürgerbegehren, Bürgerentscheid (§ 17)

· Satzungsbefugnis (§ 19)

· Inhalt der Satzungen, Anschluss- und Benutzungszwang (§ 20)

· Verfahren (§ 21)

· Grundsätze der Einnahmebeschaffung (§ 54)

· Haushaltssatzung (§ 55)

· Verwaltung wirtschaftlicher Unternehmen (§ 75)

· Anzuwendende Vorschriften auf die Landkreise (§§ 86, 99, 100)

Artikel 2:

Änderung des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit Vierter Teil, Zweckverbände

· § 17, Bildung des Zweckverbandes, Inhalt der Verbandssatzung

· § 19, Amtliche Bekanntmachung der Verbandssatzung, Zeitpunkt des Entstehens des Zweckverbands

· § 23, Anzuwendende Vorschriften

· § 26 a, Verbraucherbeiräte

· § 28, Zusammensetzung der Verbandsversammlung

· § 30, Beschlüsse und Wahlen in der Verbandsversammlung

· § 32, Wahl des Verbandsvorsitzenden

· § 38, Änderung der Verbandssatzung, Kündigung aus wichtigem Grund

· § 42, Genehmigung, Anzeige und Bekanntmachung

· § 45, Schlichtung von Streitigkeiten

· § 47, Übergangsvorschriften Artikel 3

Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes

· Finanzausgleichsmasse und deren Verwendung

· Besondere Finanzzuweisungen

· Investive Finanzzuweisungen

Artikel 4:

Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes

· § 2 Abs. 2, Mindestinhalt von Abgabensatzungen

· § 2 Abs. 3, Besitzer als Abgabeschuldner

· § 2 Abs. 5, Bekanntmachung und Anzeige von Satzungen

· § 2 Abs. 6, kostendeckende Entgelte anstelle von Gebühren und Beiträgen

· § 7Abs. 1, Aufhebung der Soll-Vorschrift für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen bei der Erweiterung und Verbesserung von Ortsstraßen

· § 7 Abs. 1, Wegfall des Beitragstatbestands Erneuerung

· § 7 Abs. 1, Regelungen für wiederkehrende Beiträge bei leitungsgebundenen Einrichtungen zur Deckung der Kosten in § 12 (Gebühren) aufnehmen

· § 7 Abs. 1, Klarstellung der Kostenspaltung bei leitungsgebundenen Einrichtungen

· § 7 Abs. 1, Alternativ: Wegfall der Beitragspflicht oder nur wiederkehrende Beiträge bei Straßenausbaumaßnahmen und bei leitungsgebundenen Einrichtungen

· § 7 Abs. 2, Erweiterung der Verteilungsmaßstäbe u.a. auf Maßstäbe, die die mögliche Inanspruchnahme oder Nutzung widerspiegeln, Zugrundelegung der tatsächlichen Bebauung im unbeplanten Innenbereich

· § 7 Abs. 3, Definition des Nutzens für bei leitungsgebundenen Einrichtungen

· § 7 Abs. 4, Änderung im Zusammenhang mit § 2 Abs. 2

· § 7 Abs. 5, Neudefinition des Entstehens der Beitragspflicht (insbesondere für leitungsgebundene Einrichtungen bei Kostenspaltung)

· § 7 Abs. 6 und 7, Einschränkung der Möglichkeiten zur Erhebung von Vorauszahlungen (auch im Zusammenhang mit § 7 Abs. 5)

· § 7 Abs. 10, echte rückwirkende Erhebung (ersatzlose Streichung), unechte Rückwirkung

· § 7 a, Wiederkehrende Beiträge bei Straßenausbaumaßnahmen (Erweiterung auch auf leitungsgebundene Einrichtungen, Neudefinition Einrichtungsbegriff Straße - auch in § 1 Abs. 4 notwendig)

· § 7 a Abs. 4, Gemeindeanteil (bisher mindestens 20 Prozent - erhöhen)

· § 7 b, Informationspflicht (rechtsverbindliche Festschreibung mit Auswirkungen auf die Abgabenerhebung, Ergänzung durch Abwägungsverfahren nach § 3 des Baugesetzbuchs)

· § 11 Abs. 3, Verwaltungsgebühren für Widerspruchsbescheide

· § 12 Abs. 1, Kostenpauschalen der Straßenbaulastträger durch Bescheid

· § 12Abs. 2, Gebühren (Klarstellung des Begriffs ansatzfähige Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, Auflockerung des Kostendeckungsgebotes in eine kommunale Ermessensvorschrift, Einschränkung der Erhebungsmöglichkeit für Grundgebühren)

· § 12Abs. 3, Abschreibungen (Wegfall der Zulässigkeit der Abschreibungen auf den Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt der Kalkulation)

· § 12 Abs. 4, Richtlinie für Globalberechnung und Gebührenkalkulation

· § 12 Abs. 5, Wegfall der Möglichkeit der degressiven Gebührenbemessung

· § 13 (neu), Echte Überkapazitäten

· § 13 a (neu), Härtefallregelungen

· § 13 b (neu), Entgeltgrenzen

· § 15, Geltung (Änderungen der Festsetzungsfrist, Zinsund Säumniszuschläge, Erweiterung des Begriffs erhebliche Härte)

· § 21 a, Bestimmungen zur Anpassung des kommunalen Satzungsrechts Artikel 5

Änderung des Thüringer Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes

· § 4 Abs. 2, Erweiterung des Einrichtungsbegriffs und damit die Aufnahme der hierfür erforderlichen Kosten in die Gebührenkalkulation soll eingeschränkt werden (insbesondere: Planungsleistungen für nicht realisierte Anlagen, Rekultivierungs- und Nachsorgeaufwand für nicht mehr benutzte Deponien, wenn hierfür keine Rücklagen gebildet wurden)

Artikel 6:

Änderung des Thüringer Wassergesetzes

· § 49 Abs. 3, Versickerung von schadstofffreiem Oberflächenwasser am Ort des Anfalls und damit Wegfall des Anschluss- und Benutzungszwangs für Oberflächenwasser im Regelfall

· § 58 Abs. 5, Einschränkung Anschluss- und Benutzungszwang Artikel 7

Änderung des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes

· § 2 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 80 (Erstattungsanspruch für Kosten des obsiegenden Widerspruchsführers)

Artikel 8:

Änderung des Thüringer Abwasserabgabengesetzes

· § 1 a (neu), Erhebung der Abwasserabgabe Artikel 9

Änderung des Thüringer Straßengesetzes

· § 23 Abs. 5, Pauschale für Investitionen und Unterhaltung Artikel 10

Erstmalige Beschlussfassung: Thüringer Kommunalabgabenförderungsgesetz

C. Alternativen Beibehaltung der jetzigen gesetzlichen Regelungen und damit Zementierung gegenwärtiger Entwicklungen und Zustände:

D. Kosten:

Im Bereich Straßenausbau ergeben sich für das Land keine direkten Mehrkosten. Indirekte Mehrkosten entstehen für das Land, insoweit es selbst Straßenbauträger ist.

Mehrkosten entstehen für die Gemeinden und die Straßenbaulastträger.

Im wasserwirtschaftlichen Bereich ist eine wirklichkeitsnahe Prognose der Kosten u.a. davon abhängig, wie komplex beim Gesetzesvollzug die einzelnen im Ermessen liegenden Maßnahmen zur Anwendung kommen.

Je komplexer sich in der Praxis gestaltet, um so mehr gegenläufige (aus fiskalischer Sicht) Entwicklungen wird es geben.

Werden z. B. Investitionen zeitlich verschoben bzw. gestreckt, wird sich die zusätzliche finanzielle Belastung für das Land anders darstellen als unter der Voraussetzung, dass alle geplanten Investitionen auch zeitlich so wie vorgesehen realisiert werden.

Unter Berücksichtigung der Haushaltssituation des Landes ist eine jährliche Mehrbelastung von 100 Millionen Deutsche Mark realistisch und ist nicht zu überschreiten.An der sich daraus ergebenden Budgetierung für den Bereich der wasserwirtschaftlichen Investitionen muss der Gesetzesvollzug orientieren.

Einzelmaßnahmen, die zu einer finanziellen Mehrbelastung beim Land führen können, sind im Thüringer Kommunalabgabenförderungsgesetz (Artikel 10) enthalten.

Da ein Teil dieser Maßnahmen Bestandteil des kommunalen Finanzausgleichs ist, entstehen für das Land keine unmittelbaren Mehrkosten.

Darüber hinaus werden sich auch finanzielle Mehrbelastungen für die Kommunen und kommunalen Aufgabenträger ergeben.