Kredit

Das Belastungsverzeichnis bildet die Grundlage zur Bewertung der Vertretbarkeit von Abgaben. Das für Kommunalrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die Erstellung dieser Belastungsverzeichnisse eine Ausführungsvorschrift zu erlassen. 10. § 75 erhält folgende Fassung: § 75

Verwaltung wirtschaftlicher Unternehmen:

(1) Unternehmen und Beteiligungen sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen, soweit das mit ihrem Auftrag der Erfüllung des öffentlichen Zwecks in Einklang zu bringen ist. In Bereichen, in denen ein Anschluss- und Benutzungszwang vorliegt, dürfen die Unternehmen nur kostendeckend arbeiten.

(2) Die Einnahmen jedes Unternehmens sollen mindestens alle Aufwendungen decken und neben einer marktüblichen Verzinsung des Eigenkapitals angemessene Rücklagen ermöglichen. Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Rücklagen dürfen nur Rücklagen für die Refinanzierung von Anlagevermögen gebildet werden. Die bereits erfolgte Refinanzierung durch Zuschüsse Dritter und durch Beiträge ist dabei zu berücksichtigen. Reinvestitionen aus Rücklagen dürfen nicht gebühren- und beitragswirksam werden. Zu den Einnahmen gehören auch angemessene Vergütungen für die Leistungen des Unternehmens an die Gemeinde oder an andere gemeindliche Unternehmen mit eigener oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

(3) Zu gehören auch die Steuern, die Zinsen für die zu Zwecken des Unternehmens aufgenommenen Kredite, angemessene Beiträge für den Unterhaltungs- und Versorgungsaufwand, angemessene Abschreibungen nach den Anschaffungskosten, abzüglich Drittmittel und Beiträge, angemessene Vergütung für die Leistungen und Lieferungen der Gemeinde sowie anderer gemeindlicher Unternehmen mit eigener oder ohne eigener Rechtspersönlichkeit, ferner angemessene Aufwands- und Gefahrenrückstellungen.

In § 86 Abs. 3 werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt: Im Bereich Wasser/Abwasser und Abfallwirtschaft ist der organisatorische Einrichtungsbegriff zugrunde zu legen. In den jeweiligen kommunalen Satzungen können Teileinrichtungen definiert werden.

Nach § 96 wird folgender § 96 a eingefügt: § 96 a Anzuwendende Vorschriften

Bei der Erhebung von Kommunalabgaben sind die Bestimmungen der §§ 16 und 17 auf Landkreisebene anwendbar. In der Hauptsatzung sind hierzu die erforderlichen Verfahrensschritte zu regeln.

13. § 99 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Die Hauptsatzung muss das Verfahren der frühzeitigen Unterrichtung der Einwohner nach § 7 b über abfallwirtschaftliche Planungen zur Errichtung, Bewirtschaftung und Betreibung für die ein Anschluss- und Benutzungszwang angeordnet wird, und der direkten Beteiligung der Einwohner an der Vorbereitung von Entscheidungen über diese Planungen und Vorhaben vor der Beschlussfassung im Kreistag bzw. vor der Ausschreibung abschließend regeln.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Der Landkreis soll dann keinen Anschluss und Benutzungszwang für Teile des Gemeindegebietes und für bestimmte Gruppen und Grundstücke oder Personen ausüben, wenn dieser nur der Gemeindehaushaltswirtschaft, insbesondere des Grundsatzes und Sparsamkeit, oder durch Inkaufnahme von wesentlichen Vermögensnachteilen für die Betroffenen erreicht werden kann.

Dem § 100 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: Die Entwürfe von Satzungen, die Gebühren und Beiträge für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen regeln oder ändern, sind rechtzeitig vor der Beschlussfassung öffentlich bekannt zu machen und öffentlich auszulegen (frühzeitige Einwohnerbeteiligung). Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Den Einwohnern ist Gelegenheit zu geben, Einsicht in die den Satzungen zugrunde liegenden Berechnungen und Kalkulationen zu nehmen sowie binnen eines Monats Anregungen zu den Satzungsentwürfen vorzubringen. Die vorgebrachten Anregungen zu den Satzungsentwürfen sind im Kreistag vor der Beschlussfassung zur Satzung zu prüfen; das Ergebnis ist mit einer Stellungnahme des Kreistages mitzuteilen.

Artikel 2:

Änderung des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit

Das Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 11. Juni 1992 (GVBl. S. 232), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2000 (GVBl. S. 178), wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5 bis 7 eingefügt: 5. die Bestimmungen zur Bildung nach § 26 a,

6. die Bestimmungen zur Umsetzung des § 7 b des Thüringer Kommunalabgabengesetzes - Informationspflicht -,

7. die Bestimmungen zum Verfahren nach §§ 16, 17 der Thüringer Kommunalordnung b) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 8

2. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4 erhält folgende Fassung: Die Nichteinhaltung von § 21 beim Erlass der Verbandssatzung ist ein Rechtsverstoß bei b) Satz 5 wird aufgehoben.

3. Dem § 23 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Bürgeranträge, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erhebung von Kommunalabgaben sind zulässig. Die §§ 16 und 17 sind dabei sinngemäß anzuwenden. Die einzelnen Verfahrensschritte sind in der Verbandssatzung festzulegen.

4. § 26 a erhält folgende Fassung: § 26 a Verbraucherbeiräte:

(1) Zur Umsetzung der Informationspflicht nach § 7 b sind im Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen Verbraucherbeiräte zu bilden.

(2) Der Verbraucherbeirat hat beratende Funktion. Die nach § 7 b vorzulegenden Satzungen, Planungsunterlagen, Kosten- sind Gegenstand der Beratungen. Der Verbraucherbeirat hat ein Anhörungsrecht in der Verbandsversammlung.

(3) Die Verbandsversammlung beruft der Mitgliedsgemeinden den Verbraucherbeirat. Dem Verbraucherbeirat gehören überwiegend sachkundige Bürger der Mitgliedsgemeinden an. Es ist sicher zu stellen, dass die tätigen Bürgerinitiativen und Interessenvertretungen der Gebühren- und Abgabenpflichtigen ebenfalls Vertreter entsenden können. Daneben sind durch den Zweckverband Vertreter zu entsenden.

(4) wählt aus seiner Mitte und dessen Stellvertreter. Mitglieder und Mitarbeiter des Verbandes können nicht Vorsitzender oder Stellvertreter sein. Der Vorsitzende ist beratendes Mitglied beruft den Beirat ein und setzt die Tagesordnung fest. Eine Angelegenheit ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen, wenn ein Drittel der Beiratsmitglieder dies schriftlich beantragt. Die im Verbandsgebiet tätigen Bürgerinitiativen und Interessenvertretungen der Gebühren- und Abgabenpflichtigen haben ebenfalls ein Vorschlagsrecht für die Tagesordnung des Beirates.

(5) Die Sitzungen des Verbraucherbeirates sind öffentlich.

(6) Näheres wird in der Verbandssatzung bestimmt.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für Zweckverbände im Bereich der Abfallwirtschaft.