Gebäudeeinmessungen

Nach Erstellung der Automatisierten Liegenschaftskarte ohne Objektbildung (ALK 1) soll nach Aussagen der Landesregierung ab 2007 die 2. Ausbaustufe der ALK mit Objektbildung realisiert werden (ALK 2). Und am Ende der ALK2-Erstellung sollen diese Daten mit dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) zu einem neuen System, dem Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) zusammengeführt werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie wird dem Problem begegnet, dass für die ALK ein vollständiger Gebäudebestand erforderlich ist, die Bürger aber kaum noch Anträge auf Gebäudeeinmessungen stellen bzw. die Zahl der Anträge stark rückläufig ist?

2. Besteht eine gesetzliche Einmessungspflicht für Gebäude, die vor dem In-Kraft-Treten des Katastergesetzes errichtet wurden bzw. gibt es entsprechende Gesetzesvorschriften aus der ehemaligen DDR, nach denen eine katasterrechtliche Einmessungspflicht für Gebäude bestand?

3. Werden für die Einmessung von Gebäuden, die vor 1992 errichtet wurden, in Thüringen Kosten erhoben?

4. Wie viele Gebäude, die vor 1992 errichtet wurden, sind bislang vermessen wegen?

5. Wie sind die entsprechenden Kostenregelungen in Bayern, Sachsen, Brandenburg und Hessen für Einmessungen von Gebäuden, die vor dem jeweiligen In-Kraft-Treten der Landesgesetze errichtet wurden?

6. Ist geplant in den nächsten Jahren Gebäude verstärkt von Amts wegen einzumessen?

7. Wird derzeit auf Einmessungen von Amts wegen bei Gebäuden, die vor In-Kraft-Treten des Thüringer Katastergesetzes errichtet wurden, verzichtet, wenn ja, warum und mit welchen Konsequenzen?

8. Trifft es zu, dass bundeseinheitlich ab 2005 die ALK durch das neue System ALKIS ersetzt werden soll?

9. Wie beurteilt die Landesregierung ihre Zuarbeit zum deutschlandweiten wenn 2007 die ALK 1 und erst danach die ALK 2 im Jahre X durch Thüringen beigesteuert werden kann?

10. Wann werden in Thüringen die ersten ALB-Daten und wann werden die ersten ALK-Daten nach ALKIS überführt werden können?

22. Mai 2002

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 2. Mai 2002 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Für den Aufbau der ALK ist ein vollständiger Gebäudebestand nicht zwingend erforderlich, allerdings erhöht ein aktueller Gebäudebestand deren Nutzwert.

Die Zahl der Anträge auf Gebäudeeinmessung ist im Übrigen auch nicht stark rückläufig, sondern stark steigend.

Durch die Änderung der Thüringer Kostenordnung für Leistungen der Katasterbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure zum 1. Juli 2000 ergaben sich insbesondere für die Einmessung von Gebäuden deutliche Entlastungen in der Gebührenhöhe. Dies hat die Akzeptanz der Leistungen erhöht und seitdem zu einer verstärkten Nachfrage nach Gebäudeeinmessungen geführt. Die Gebäudeeinmessungsanträge haben sich gegenüber 1999 wie folgt entwickelt:

Die Verpflichtung zur Gebäudeeinmessung ergibt sich aus dem Thüringer Katastergesetz vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285). Nach § 1 ist über sämtliche Liegenschaften des Landesgebiets ein Kataster zu führen (das Liegenschaftskataster). Liegenschaften im Sinne des Gesetzes sind dabei Flurstücke, grundstücksgleiche Rechte (z.B. Erbbaurechte) und Gebäude. In § 12 der die Gebäudeeinmessungspflicht näher regelt, ist außerdem festgelegt, dass die entsprechenden Kosten von den Gebäudeeigentümern zu tragen sind. Maßgebend für die Gebäudeeinmessungspflicht ist nach Sinn und Zweck des Thüringer Katastergesetzs das Vorhandensein eines katastermäßig zu erfassenden Gebäudes, unabhängig von dem Zeitpunkt seiner Errichtung.

Auch in der ehemaligen DDR existierte eine Gebäudeeinmessungspflicht. Nach den entsprechenden Verordnungen war der Gebäudebestand ebenfalls Bestandteil des zu führenden Liegenschaftskatasters und unterlag der Fortführungspflicht (in chronologischer Reihenfolge: Fortführungsanleitung für das Vermessungs- und Katasterwesen - herausgegeben am 1. November 1952 vom Ministerium des Innern, Ordnung Nr. 102/71 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei vom 10. Juni 1971 und Ordnung Nr. 112/82 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei vom 20. August 1982).

Außerdem war die Gebäudeeinmessungspflicht bereits in den das Katasterwesen regelnden Rechtsvorschriften des am 1. Mai 1920 durch Beschluss des Reichstages entstandenen Landes Thüringen, des 1918 bis 1920 bestehenden Volksstaates Reuß sowie der meisten der vorhergehenden Fürstentümer enthalten.

Zu 3.: Für die Einmessung von Gebäuden werden Kosten nach der Maßgabe der Thüringer Kostenordnung für Leistungen der Katasterbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure erhoben. Die Kosten reduzieren sich allerdings für Gebäude, die vor dem Stichtag 10. August 1991 errichtet wurden, gestaffelt nach den Herstellungsjahren (bis 1950, von 1951 bis 1970, von 1971 bis 9. August 1991).

Zu 4.: Bis zur Einführung der Thüringer Kostenordnung für Leistungen der Katasterbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure zum 1. Januar 1997 wurden die Herstellungsjahre der Gebäude bei der Kostenabrechnung nicht berücksichtigt und somit auch nicht erfasst. Deswegen liegen für diesen Zeitraum keine Angaben vor.

Seit dem 1. Januar 1997 wurden von den Katasterämtern insgesamt 5 960 Gebäude eingemessen, die vor 1992 bereits errichtet waren. Davon sind 141 Gebäudeeinmessungen von Amts wegen durchgeführt worden.

Zu 5.: Seit dem 1. Januar 2002 werden in Bayern für die Einmessung von Gebäuden, die älter als fünf Jahre sind, allgemein keine Kosten mehr erhoben.

In Sachsen werden Gebäudeeinmessungen, die vor dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Landesgesetzes errichtet wurden, zu ermäßigten Gebühren abgerechnet.

In Brandenburg werden solche Gebäude kostenfrei von Amts wegen erfasst. Dies gilt ebenfalls in Hessen mit der Maßgabe, dass dort auch die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure verpflichtet sind, die entsprechenden Gebäude kostenfrei einzumessen.

Zu 6. und 7.: Durch die seit der Kostenordnungsänderung gestiegene Nachfrage nach Gebäudeeinmessungen ist eine Einmessung von Amts wegen derzeit nur in besonderen Fällen vorgesehen. Es soll von den Vermessungsstellen jedoch auf die bei einer gemeinsamen Antragstellung günstigeren Gebühren hingewiesen werden.

Zu 8.: Es gibt eine Empfehlung der Länder der Bundesrepublik Deutschland dass ab dem Jahr 2005 mit der Implementierung von ALKIS in den Ländern begonnen werden soll. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die ALK im selben Jahr bereits flächendeckend im neuen System vorliegt.

Zu 9.: Es ist geplant, die ALK 1 bis Ende 2007 flächendeckend für Thüringen zu erstellen. Anschließend und teilweise auch schon parallel soll die Überführung in die ALK 2 (mit Objektbildung) erfolgen. Die schrittweise Implementierung von ALKIS kann somit ab 2005 möglich sein.

Zu 10.: Das für die Führung des Liegenschaftsbuchs von den Ländern Bayern, Sachsen und Thüringen entwickelte System sieht bereits ALKIS-Strukturen vor. Ende des Jahres 2002 sollen die ersten ALB-Daten in das neue System ALKIS/1 überführt sein. Zur Überführung der ALK-Daten wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.