Zu 72 INPOLneu. Das künftige INPOLSystem wird auf der Grundlage des hamburgischhessischen Systems POLAS aufgebaut

Da die Nachforschungen keine Anhaltspunkte für die Aufklärung der Ursache für die fehlerhafte Einkuvertierung zweier Lohnabrechnungen ergeben haben und nach Angaben des ZIV seit 1991 bei mehreren Millionen Kuvertierungen jährlich bisher kein weiterer Fall aufgetreten ist, wurde diese Angelegenheit vom als abgeschlossen angesehen.

Zu 7.2 INPOL-neu

Das künftige INPOL-System wird auf der Grundlage des hamburgisch-hessischen Systems POLAS aufgebaut. Die vorrangige Priorität des Projekts liegt darin, dass Möglichkeiten gefunden werden, die Anwendungen ZEVIS-aktuell und INPOL-aktuell abzuschalten.

Daher sind für die nächste Zeit keine größeren Änderungen an den Datenstrukturen (neue Datenfelder etc.) von INPOL zu erwarten. INPOL-neu wird sich zu Beginn durch eine neue Oberfläche auszeichnen, fachliche Änderungen werden die Ausnahme sein.

Eine wesentliche Änderung ist für den Freistaat Thüringen die Beendigung der Auftragsdatenverarbeitung beim BKA. Dies geschieht um Kosten zu sparen, eine höhere Zugriffsgeschwindigkeit und eine schnellere Verfügbarkeit der Daten zu erzielen. Eine Landesdatenhaltung im Rahmen beim BKA wäre gegen Vollkostenerstattung möglich, ist für den Freistaat Thüringen aber zu kostenintensiv.

Noch in diesem Jahr wird die hierfür notwendige Technik beschafft, so dass ab dem IV. Quartal 2002 mit der Datenübernahme vom BKAzu rechnen ist. Sämtliche INPOL-Daten (bundesrelevante und Landesdaten) stehen dann auf einem zentralen Rechner im Land zur Verfügung. Lediglich für bundesrelevante Daten erfolgt eine automatisierte Weitergabe.

Im Ergebnis des Strategiewechsels bei INPOL-neu (INPOL II) wurden die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um eine dauerhafte Landesdatenhaltung im Land zu realisieren. Damit wird der Forderung des entsprochen.

Zu 7.5 Verarbeitung von Polizeidaten in einem anderen Bundesland

Die seitens des mit Schreiben vom 28. Januar 2002 übermittelten Empfehlungen zur geänderten Fassung der Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung wurden dem TLKA mit Erlass des TIM vom 31. Januar 2002 mit der Bitte übermittelt, sie in die neue Vereinbarung aufzunehmen, diese mit dem Bayerischen Landeskriminalamt abzustimmen und vor Unterzeichnung der Vereinbarung durch beide Vertragspartner diese dem TIM nochmals vorzulegen.

Mit dem Bayerischen Landeskriminalamt sind hierzu geringfügige Ergänzungen der Vereinbarung abgestimmt worden, so dass gegenwärtig nur noch die Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern aussteht, welche bereits mündlich zugesagt wurde.

Zu 7.6 Datenerhebungen im Zusammenhang mit dem Besuch eines hohen Staatsgastes

Die in diesem Zusammenhang angeregte Novellierung des PAG, die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Rasterfahndung im Gesetzestext zu präzisieren, wurde in dem zurzeit im parlamentarischen Verfahren befindlichen Gesetzentwurf des PAG berücksichtigt.

Zu 8.1 Änderung des Verfassungsschutzgesetzes

Der Auffassung des wird nicht gefolgt. Soweit der Verfassungsschutz zukünftig Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten Kriminalität (OK) beobachten soll, ist damit lediglich eine Aufgabenerweiterung und nicht die Übertragung zusätzlicher (polizeilicher) Befugnisse verbunden. Unter Berücksichtigung der von der OK ausgehenden Gefahren sind alle Möglichkeiten zur Bekämpfung der OK zu nutzen. Ein Teil dieser Strategie ist, Bestrebungen und Tätigkeiten der OK zukünftig durch den Verfassungsschutz beobachten zu lassen. Die Bekämpfung der OK gehört daher nicht nur - wie vom angemerkt - zum Zuständigkeitsbereich der Polizei. Sie ist vielmehr eine Aufgabe, in die u. a. die Justiz und die Polizei und zukünftig der Verfassungsschutz einzubeziehen sind. Vergleichbare Aufgabenfelder, welche unterschiedliche Behörden mit unterschiedlichen Befugnissen wahrnehmen, sind bereits etwa im Bereich des gewaltbereiten Extremismus, des Terrorismus und der Spionageaktivitäten gegeben.

Die Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes ergeben sich dabei eindeutig aus dem Thüringer Verfassungsschutzgesetz. Darüber hinausgehende, vom geforderte gesetzliche Regelungen zur Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Polizei und Verfassungsschutz werden nicht für erforderlich gehalten.

Mit der Übertragung der Aufgabe der Beobachtung von Bestrebungen und Tätigkeiten der OK durch den Verfassungsschutz wird darüber hinaus das bestehende Trennungsgebot zwischen Polizei und Verfassungsschutz nicht angetastet. Das Trennungsgebot wäre nur dann berührt, wenn der Verfassungsschutz zukünftig polizeiliche Befugnisse erhielte oder der Polizei nachrichtendienstliche Befugnisse eingeräumt würden.

Zu 8.3 Sicherheitsüberprüfungsgesetz

Der Entwurf eines Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Thüringen wurde am 12. März 2002 von der Landesregierung beschlossen und dem mit Schreiben vom 28. März 2002 zur Stellungnahme zugeleitet.

Hingewiesen sei darauf, dass das Sicherheitsüberprüfungsgesetz nicht dem Verfassungsschutz, sondern dem Geheimschutz zuzuordnen ist.

Zu 9.1 Föderales Integriertes Standardisiertes Computerunterstütztes Steuersystem (FISCUS)

In Folge der Entscheidung des Freistaats Bayern, nicht in die FISCUS einzutreten, ist es zwischenzeitlich für den Freistaat Thüringen vorrangig, an der Funktionalität und der Weiterentwicklung der eingesetzten Verfahren des bayerischen Programmierverbunds mitzuwirken, damit Thüringen dem Verfassungsauftrag der vollständigen und gleichmäßigen Besteuerung uneingeschränkt nachkommen kann. Neben dieser Unterstützung ist eine volle Beteiligung am FISCUS-Projekt aus sachlichen und finanziellen Gründen nicht möglich. Thüringen hat daher zum 31. Dezember 2001 sein finanzielles Engagement am FISCUS-Projekt bis auf Weiteres eingestellt. Thüringen unterstützt das FISCUS-Projekt weiter im Rahmen seiner sehr beschränkten Möglichkeiten z. B. durch die Entsendung eines Fachexperten.

Bayern, Thüringen, Saarland und die neuen Länder bauen ihre Kooperation weiter aus und bilden künftig den Programmierverbund EOS (Evolutionär Orientierte Steuersoftwareentwicklung).

Zu 9.2 Elektronische Steuererklärung (ELSTER)

Neben den Einkommensteuererklärungen können von Steuerpflichtigen mittels ELSTER auch Steueranmeldungen, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärungen elektronisch übermittelt werden. Auch ist die Rückübermittlung von Einkommensteuerbescheiddaten geplant. Demnächst können auch Einkommensteuererklärungen ohne Steuernummer über das Internet versandt werden. Die steigenden Fallzahlen geben das gewonnene Vertrauen der Bürger in die sichere elektronische Übermittlung wieder. So wurden bereits in diesem Jahr 15 970 Einkommensteuererklärungen per ELSTER übermittelt.

Zu 9.3 Zugriff der Finanzverwaltung auf DV-gestützte Buchhaltungssysteme

Die Steuerverwaltungen der Länder haben gemeinsam die Prüfsoftware für die Steuerfahndung und angeschafft.

Diese Software wertet Datenbanken der Steuerpflichtigen aus. In Thüringen werden die Prüfungsdienste für das Programm und mit dem Umgang verschiedener Buchhaltungssysteme geschult.

Zu 9.10 Kontrolle in einer Außenstelle des Staatlichen Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen Die vom angeregte schriftliche Vereinbarung zwischen dem Staatlichen Amt zur Regelung offener Vermögensfragen und dem Landratsamt zur Verwaltung der Schlüssel liegt bisher noch nicht vor, befindet sich aber in der Abstimmungsphase.

Da die im Bericht angesprochenen Verfahrensakten weiterhin im Rahmen der vermögens- und entschädigungsrechtlichen Verfahren als Gesamtaktenbestand benötigt werden, sind sie insofern noch nicht archivwürdig. Sobald die Archivwürdigkeit eintritt, wird die vom angeregte Regelung getroffen werden.

Zu 10.1 Strafverfahrensänderungsgesetz - Umsetzung

Der für die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren zuständige Unterausschuss der Konferenz der Justizministerinnen und -minister hat sich unter Beteiligung des Thüringer Justizministeriums sowohl im Jahre 2001 als auch in diesem Jahr mit dem durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 verursachten Umsetzungsbedarf im Bereich der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren auseinander gesetzt.

Zum einen wurde dabei eine Neufassung der Gemeinsamen Bekanntmachung des Thüringer Justizministeriums und des Thüringer Innenministeriums über die Inanspruchnahme von Publikationsorganen und die Nutzung des Internets zur Öffentlichkeitsfahndung nach Personen im Rahmen von Strafverfahren (Anlage B zur erarbeitet. Der Vorschlag des Unterausschusses liegt derzeit den zuständigen Referenten der Landesinnenverwaltungen vor. Eine abschließende Billigung der Neufassung wurde noch nicht beschlossen.

Zum anderen wurden auf der Sitzung des Unterausschusses vom 5. bis 6. März 2002 in Fulda entsprechende Änderungen der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren aufgrund des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1999 beschlossen. Sie betreffen insbesondere die Nummern 182 bis 189 der Diese Änderungen werden voraussichtlich zum 1. Juli 2002 in Kraft treten.

Zu 10.3 Telekommunikationsüberwachung

Zu dem angesprochenen Forschungsvorhaben zum Thema Rechtswirklichkeit und Effizienz der Überwachung der Telekommunikation nach den §§ 100a, 100b ist ergänzend anzumerken.