Grundstück

Das Grundstück stand ursprünglich im Eigentum eines jüdischen Kaufmanns. Mit Kaufvertrag vom 09.02.1939 veräußerte dieser den Vermögenswert für 42.000 Reichsmark an den Vater der Petentin. Da dieser die auf dem Grundstück lastende Briefhypothek der Stadtsparbank in Höhe von 16.600 Reichsmark nach dem Kaufvertrag zu übernehmen hatte, sollte die Hypothek auf den Kaufpreis angerechnet werden. Gezahlt wurde der Restbetrag in Höhe von 24.500 Reichsmark an den jüdischen Voreigentümer aber nicht mehr. Dieser war inzwischen nach England ausgewandert. Das Finanzamt verlangte vom Vater der Petentin, den Restbetrag in Höhe von 24.500 Reichsmark an die Finanzkasse Gotha zu überweisen; was auch geschah.

Mit Kaufvertrag vom 17.03.1948 veräußerte der Vater der Petentin das Grundstück auf der Grundlage des Thüringer Wiedergutmachungsgesetzes vom 14.09.1945 an den ehemaligen Eigentümer zurück. Als Gegenleistung verpflichtete sich dieser, einen Ausgleichsbetrag in Höhe der vom Vater der Petentin übernommenen Hypothek zu zahlen. Er verpflichtete sich, den Betrag von 16.500 Reichsmark ab 01.06.1946 mit 4 Prozent zu verzinsen und bestellte dafür am Grundstück eine Hypothek, welche am 02.02.1984 durch Erbfolge auf die Petentin überging. Weiter verpflichtete sich der jüdische Voreigentümer, den Laden im Erdgeschoss, die Wohnung im ersten und zweiten Stockwerk sowie die Werkstatt im vierten Stockwerk auf unbestimmte Zeit an den Vater der Petentin zu vermieten. Unter § 7 des Kaufvertrages vom 17.03.1948 erkannten beide an, dass mit diesem Vertrag alle Ansprüche der Beteiligten aus dem Wiedergutmachungsgesetz beiderseits ausgeglichen sind und sonst keine Ansprüche bestehen.

1990 beantragte die Petentin die Rückübertragung des Eigentums am Grundstück. Die Rückübertragung wurde abgelehnt. Die Petentin stellte nun einen Antrag auf Ausgleichsleistungen.

Dieser Antrag wurde ebenfalls abgelehnt.

Die Petentin hat die Auffassung vertreten, dass ihr Vater auf der Grundlage des Thüringer Wiedergutmachungsgesetzes entschädigungslos enteignet worden sei. Er habe beim Kauf des Grundstücks 1939 Gesamtkosten in Höhe von 56.300 Reichsmark gehabt. Denn er habe neben der Hypothek und dem Restbetrag des Kaufpreises auch die Grundstückskaufkosten in Höhe von 3.000 Reichsmark und einen Ablösungsbetrag in Höhe von 11.300 Reichsmark tragen müssen. Zu der Rückveräußerung des Grundstücks mit Kaufvertrag vom 17.03. auf der Grundlage des Thüringer Wiedergutmachungsgesetzes sei ihr Vater gezwungen worden. Unabhängig hiervon sei der Restbetrag des Kaufpreises in Höhe von 24.500 Reichsmark, der 1939 an die Finanzkasse gezahlt werden musste, nie an den Vater zurückgezahlt worden.

Wenn schon keine Ausgleichsleistung für den Verlust des Grundstücks gezahlt werde, müsse der heutige Staat als Rechtsnachfolger des damaligen Staates eine Ausgleichsleistung für das damals vereinnahmte Geld gewähren.

Der Petitionsausschuss sah keine Gründe, die Bescheide, mit denen die Rückübertragung des Vermögenswertes sowie die Gewährung einer Ausgleichsleistung abgelehnt wurden, zu beanstanden.

Ein Rückübertragungsanspruch für das Grundstück ist nicht gegeben. Denn nach dem im vermögensrechtlichen Verfahren ermittelten Sachverhalt beruht der Kaufvertrag vom 17.03.1948 nicht auf unlauteren Machenschaften i.S.v. § 1 Abs. 3 Vermögensgesetz, die hier allein in Betracht kamen. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wird auch nicht angenommen, dass ein Kaufvertrag auf der Grundlage des Thüringer Wiedergutmachungsgesetzes vom 14.09.1945 etwa wegen des allgemein ausgeübten Drucks der Besatzungsmacht von vornherein gesetzwidrig und deshalb unlauter im Sinne von § 1 Abs. 3 Vermögensgesetz ist.

Ausgleichsleistungen für den Verlust des Grundstücks durch den Grundstücksvertrag vom 17.03.1948 sind nicht zu gewähren, da Ausgleichsleistungen nach § 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes eine entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage im Beitrittsgebiet voraussetzen. Das Grundstück wurde aber nicht enteignet, sondern durch den Kaufvertrag vom 17.03.1948 rückveräußert.

Der Petitionsausschuss veranlasste aber eine Überprüfung hinsichtlich eines Entschädigungsbzw. Ausgleichsleistungsanspruches der Petentin wegen des 1939 an die Finanzkasse Gotha gezahlten Restbetrages in Höhe von 24.500,- Reichsmark. Denn dieser Betrag wurde an den Vater der Petentin nie zurückgezahlt.

Nach dem Ergebnis der Überprüfung durch das Finanzministerium beinhaltete die Wiedergutmachung nach dem Thüringer Wiedergutmachungsgesetz nur die Rückabwicklung zwischen Verkäufer und Käufer. Die der Finanzkasse, also dem Deutschen Reich, zugeflossenen Beträge - wie im vorliegenden Fall die 25.400,- Reichsmark - wurden vom Wiedergutmachungsgesetz dagegen nicht berücksichtigt. Deshalb ging der Käufer trotz der Rückabwicklung insoweit leer aus. Eine Enteignung ist darin aber nicht zu sehen, da das Thüringer Wiedergutmachungsgesetz in § 7 Abs. 1 Satz 2 nur die Rückabwicklung zwischen Käufer und Verkäufer vorsieht. Wäre, wie in den anderen neuen Bundesländern, mangels eines Wiedergutmachungsgesetzes keine Wiedergutmachung durchgeführt worden, hätte der Käufer bei einem Rückübertragungsanspruch des damaligen Verkäufers bezüglich des an die Finanzkasse des Deutschen Reiches abgeführten Betrages die Rechte aus § 7 a Vermögensgesetz geltend machen können. Im Falle der Petentin wäre der von der Finanzkasse vereinnahmte Betrag gemäß § 7 a Abs. 1 Satz 2 Vermögensgesetz auf Antrag im Verhältnis 20:1, also in Höhe von 25.400 geteilt durch 20 gleich 1.270,- DM aus dem Entschädigungsfonds zu erstatten.

Alternativ hätte sie gemäß § 7 a Abs. 3 b Vermögensgesetz fristgebunden eine Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz für das Grundstück wählen können. Da aber § 7 a Vermögensgesetz eine Rückübertragung an den Verkäufer bzw. Alteigentümer voraussetzt, sind diese Entschädigungsregelungen auf den Fall der Petentin nicht ohne Weiteres anwendbar.

Nach der Auffassung des Petitionsausschusses könnte die Entschädigungsregelung nach § 7 a Vermögensgesetz auf den Fall der Petentin angewendet werden, wenn man hinsichtlich der Wiedergutmachungsfälle nach dem im Osten Deutschlands einzigartigen Thüringer Wiedergutmachungsgesetz eine Regelungslücke annähme und diese durch eine analoge Anwendung der Entschädigungsregelungen nach § 7 a Vermögensgesetz schlösse. Diese Auslegung bedürfte aufgrund der Betroffenheit des Entschädigungsfonds nach § 33 Abs. 2 Vermögensgesetz der Zustimmung des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen.

Wegen der beim Bund liegenden Aufsicht über das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen leitete der Ausschuss die Petition an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages mit der Bitte weiter, zu prüfen, ob im Fall der Petentin und in gleichgelagerten Fällen die Vorschrift des § 7 a Vermögensgesetz analog angewendet werden kann.

Einkommensteuer und Arbeitslosengeld:

Der Petent beanstandete den Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes.

Der Petent wurde 1999 gemeinsam mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ehefrau des Petenten hatte 1999 Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit in Höhe von 55. DM. Der Petent erhielt Arbeitslosengeld in Höhe von 14.422 DM. Das zu versteuernde Ein29 kommen beider Eheleute betrug 42.992 DM. Das Arbeitslosengeld des Petenten blieb steuerfrei. Allerdings wurde das Arbeitslosengeld nach § 32 b Einkommensteuergesetz bei der Ermittlung der Einkommensteuer in den so genannten Progressionsvorbehalt einbezogen. Hierdurch erhöhte sich der Steuersatz und damit auch die Steuer, die auf das zu berücksichtigende Einkommen zu entrichten ist. Der so zu ermittelnde Steuersatz kann sich bei einem Wechsel der Lohnsteuerklassenkombination deutlich auswirken. Das liegt im Wesentlichen daran, dass die Höhe des Arbeitslosengeldes nach dem Leistungsentgelt (§ 136 Sozialgesetzbuch III) und nach der Leistungsgruppe (§ 137 Sozialgesetzbuch III) ermittelt wird. Die Zuordnung zu einer Leistungsgruppe richtet sich nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld entstand, auf der Lohnsteuerkarte eingetragen war. Das wirkte sich bei dem Petenten so aus, dass er durch einen Wechsel von der Steuerklassenkombination IV/IV zur Steuerklassenkombination III/V 2.067 DM weniger Arbeitslosengeld erhielt. Damit sank das zu berücksichtigende Einkommen beider Ehegatten um diesen Betrag und das verbleibende Netto in Folge des sich nur um ca. 0,52 Prozent verringernden Steuersatzes eine Differenz von 2.114 DM aufwies. Das ereignete sich konkret so, dass der Petent mit Wirkung zum 24.09.1999 Arbeitslosengeld beantragte und hierbei die Lohnsteuerklasse V angab. Deshalb wurde das Arbeitslosengeld ab diesem Zeitpunkt in der entsprechenden Leistungsgruppe D bewilligt. Nach § 137 Abs. 4 Sozialgesetzbuch III wurde der von dem Petenten vorgenommene Wechsel der Lohnsteuerklassenkombination von dem Tage an berücksichtigt, an dem er wirksam wurde. Das war bei den Petenten der 01.09.2000. Gegen den Einkommensteuerbescheid erhoben die Petenten Einspruch.

Der Einspruch der Petenten wird nach der Auffassung des Petitionsausschusses keinen Erfolg haben können. Die über die Leistungsgruppen (§ 137 Sozialgesetzbuch III) vorgenommene Verknüpfung des Arbeitslosengeldes mit dem Steuerrecht kann sich je nach Lohnsteuerklasse teils zu Gunsten oder zu Lasten des Betreffenden auswirken. Im Übrigen hat die Einbehaltung der Lohnsteuer im laufenden Kalenderjahr nur Vorauszahlungscharakter. Die tatsächliche Höhe der Einkommensteuer wird erst mit dem Lohnsteuerjahresausgleich ermittelt. Der Petitionsausschuss sah keine Möglichkeit, eine Entscheidung im Sinne der Petition herbeizuführen. Um den Bundesgesetzgeber auf die Auswirkungen der bundesgesetzlichen Vorschriften im Fall der Petenten hinzuweisen, leitete der Ausschuss die Petition auch an den Petitionsausschuss des Bundestages weiter.

Grundsteuern und Bewertungsgesetz:

Die Petenten wandten sich gegen die Feststellung des Einheitswertes und die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages durch das Finanzamt für ihr Grundstück. Die Petenten beanstandeten dabei die ungleiche Besteuerung des Grundvermögens in den alten und den neuen Bundesländern.

Die Petenten sind Eigentümer eines Einfamilienhausgrundstücks, das sie im Jahr 2000 erworben haben. Das Finanzamt Sondershausen wurde über den Eigentümerwechsel informiert und stellte für das Grundstück auf den 01.01.2001 einen Einheitswert von 13.500 DM fest. Weiter wurde unter Berücksichtigung der maßgebenden Steuermesszahl acht v. T. ein Grundsteuermessbetrag von 108,- DM festgesetzt. Gegen die beiden entsprechenden Bescheide legten die Petenten Einspruch ein. Mit ihrem Einspruch begehrten die Petenten, dass der Grundsteuerermittlung die Ersatzbemessung nach § 42 Grundsteuergesetz zugrunde gelegt wird. Dabei beanstandeten sie auch, die ungleiche Steuererhebung infolge unterschiedlicher Rechtsanwendung beim Ansatz von Steuermesszahlen in den neuen Ländern (8 vom 1.000) und den alten Ländern (2,6 vom 1.000). Hierauf richtete sich auch ihre Petition.