Errichtung von Lärmschutzmaßnahmen und Standstreifen an der Bundesstraße 49 im Bereich Wetzlar-Garbenheim

Die Bundesstraße 49 ist die herausragende Ost-West-Achse in Mittelhessen. Zwischen Frankfurt und Köln gibt es keine leistungsfähige Alternative zu dieser Ost-West-Route.

Teile der B 49 - so auch im Bereich Wetzlar-Garbenheim - sind bereits vierstreifig (pro Fahrtrichtung zwei Fahrstreifen mit baulicher Trennung in der Mitte) und damit autobahnähnlich ausgebaut.

Die derzeitige Verkehrsbelastung auf der B 49 im Bereich Garbenheim liegt bei 40.

Fahrzeugen/24h. Nach dem weiteren vierspurigen Ausbau wird von amtlichen Stellen eine tägliche Verkehrsbelastung von 53.000 Fahrzeugen prognostiziert.

Ein Rechtsanspruch auf Zuschussgewährung durch den Baulastträger für Maßnahmen der Lärmsanierung besteht nicht. Ein Gutachten, von der Stadt Wetzlar in Auftrag gegeben, ergab, dass bei Errichtung einer Lärmschutzwand in Höhe von vier bis sechs Meter über Fahrbahnniveau eine erhebliche Minderung der Lärmimmission für den gesamten Stadtteil erreicht werden würde.

Ungeklärt ist bis zum jetzigen Zeitpunkt die Frage des Standortes für die Errichtung einer solchen Lärmschutzwand. Bei Errichtung direkt neben der Fahrbahn ohne Berücksichtigung von Standstreifen würden die Kosten nach Berechnung der Stadt Wetzlar bei ca. 4 Mio. DM liegen.

Zwischenzeitlich liegen Aussagen von Vertretern der zuständigen hessischen Fachbehörde vor, nach denen es Überlegungen zum durchgängigen Bau von Standstreifen entlang der B 49 geben soll. Ziel soll dabei die Errichtung eines autobahnähnlichen Ausbauzustandes auch für die Bereiche der Bundesstraße sein, die derzeit schon vierspurig ausgebaut sind.

Diese Überlegungen sollen nach Abschluss der Baumaßnahmen des durchgängigen vierspurigen Ausbaues der B 49 zwischen Wetzlar und Limburg umgesetzt werden.

Im Zuge solcher Erweiterungsmaßnahmen könne dann angeblich die Lärmschutzfrage unter anderem im Bereich Wetzlar-Garbenheim Berücksichtigung finden.

Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Frage 1. Würde die Landesregierung der zeitnahen Einrichtung einer Lärmschutzwand

- unabhängig von der Finanzierungsfrage - auf der derzeitigen Fahrbahntrasse entlang der Ortslage Wetzlar-Garbenheim (nur Südseite) zustimmen und gegebenenfalls durch Dritte (z.B. durch die Stadt Wetzlar) dulden?

Die Landesregierung hat keine grundsätzlichen Bedenken gegen die zeitnahe Errichtung einer Lärmschutzwand an der Bundesstraße 49 im Bereich Wetzlar-Garbenheim durch die Stadt Wetzlar, wenn ein ausreichender Abstand zwischen dem Fahrbahnrand und der Wand eingehalten wird. Wie der Stadt Wetzlar mitgeteilt wurde, ist dabei der mögliche Bau eines Standstreifens zu berücksichtigen.

Frage 2. Treffen die oben beschriebenen Darstellungen hinsichtlich der Errichtung des Standstreifens zu?

Die Hessische Straßen- und Verkehrsverwaltung hat Überlegungen in Bezug auf den Anbau von Standstreifen an der B 49 im Bereich aus Gründen der Erhöhung der Verkehrssicherheit angestellt, insbesondere im Hinblick auf die zunehmende Bedeutung der B 49 als überregionale Ost-West-Verbindung.

Frage 3. Bis zu welchem Zeitpunkt ist mit dem Abschluss des durchgängigen vierspurigen Ausbaues der B 49 zu rechnen?

Der vierstreifige Ausbau der B 49 zwischen Wetzlar und Limburg hängt vom Abschluss der straßenbautechnischen Planung und von der Schaffung des Baurechtes für die einzelnen Planungsabschnitte sowie der dann erforderlichen Bereitstellung der Finanzmittel durch den Bund ab. Schon wegen der ungewissen Finanzierungsaussichten ist eine verbindliche Aussage über den Zeitpunkt des Abschlusses der gesamten Baumaßnahme derzeit nicht möglich. Im Investitionsprogramm 1999 bis 2002 des Bundes sind für diesen Zeitraum nur 20,8 Mio. DM eingeplant, obwohl in allen Ausbauabschnitten die Planungen bereits laufen. Bei geschätzten Gesamtkosten des vierstreifigen Ausbaues der B 49 zwischen Limburg und Wetzlar in Höhe von ca. 270 Mio. DM ist damit die Finanzierung zeitlich nicht absehbar.

Frage 4. a) Würde im Zusammenhang mit dem Bau von Standstreifen im Bereich ein Rechtsanspruch auf die Errichtung einer Lärmschutzwand entstehen?

b) Wenn ja, wann wäre danach frühestens der Bau einer Lärmschutzwand in zu erwarten?

Der Anbau eines Standstreifens an eine Bundesfernstraße stellt zwar einen erheblichen baulichen Eingriff im Sinne der Verkehrslärmschutzverordnung (16. dar. Lärmschutzrechtlich relevant ist diese Maßnahme, wenn damit eine Erhöhung der Beurteilungspegel um mindestens 3 verbunden ist. Es kann somit Lärmschutz zu Lasten des Bundes nur insoweit in Betracht gezogen werden, als die Lärmpegel, die über 70 am Tage oder 60 in der Nacht liegen, aus Anlass einer solchen Baumaßnahme erhöht würden. Ob und inwieweit aktiver Lärmschutz zu Lasten des Bundes möglich ist, muss zu gegebener Zeit auf der Grundlage der dann maßgeblichen Bedingungen geprüft und entschieden werden. Es kann derzeit weder eine Aussage über den etwaigen Umfang einer Lärmschutzmaßnahme noch über den Zeitpunkt deren Realisierung durch den Bund getroffen werden.

Frage 5. Gibt es Überlegungen der hessischen Fachbehörden zum bevorzugten und zeitlich vorgezogenen Bau von Standstreifen ausschließlich im Bereich der B 49 bei Die Überlegungen der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung in Bezug auf den Anbau von Standstreifen an der B 49 im Bereich betreffen eine Planung, die aus derzeitiger Sicht erst nach dem vierstreifigen Ausbau der B 49 zwischen Limburg und Wetzlar in Angriff genommen werden kann.

Frage 6. a) Mit welchen konkreten Baumaßnahmen wäre nach Auffassung der Landesregierung bei der Errichtung von Standstreifen entlang der B 49, die als Hochstraße (Brückenbauwerke) durch das Kernstadtgebiet der Stadt Wetzlar verläuft, zu rechnen?

b) Wie bewertet die Landesregierung in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass bei der erfolgten Planung und dem in Kürze bevorstehenden Bau der Einhausung in Wetzlar-Dalheim auf Standstreifen bewusst verzichtet wird?

Da die Planung für den Anbau von Standstreifen noch nicht abgeschlossen ist, können diesbezüglich noch keine Angaben zu konkreten bautechnischen Maßnahmen im Bereich des Kernstadtbereiches der Stadt Wetzlar gemacht werden.

Im Übrigen ist bei der geplanten Einhausung in Wetzlar-Dalheim aufgrund der Vorgaben des Bundes für die Querschnittsgestaltung in Tunnelbauwerken, wonach im Tunnel auf Standstreifen aus Gründen der Wirtschaftlichkeit verzichtet wird, ein Regelquerschnitt ohne Standstreifen vorgesehen. Erst westlich dieser Einhausung ist die Realisierung mit Standstreifen geplant.