Ein Zwang zur Sicherheitsüberprüfung besteht jedoch nicht

Der notwendige Umfang der Sicherheitsüberprüfung und damit der erforderliche Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen ist der Maßstab für die zu wahrende Verhältnismäßigkeit. Zwischen dem Schutzobjekt Bestand und Sicherheit des Staats und den Freiheitsrechten des Einzelnen ist abzuwägen. Dabei müssen die Freiheitsrechte des Einzelnen gegenüber dem Schutzobjekt Bestand und Sicherheit des Staats zurücktreten, da der Bestand und die Sicherheit des Staats Garanten für den Erhalt der Individualrechte sind und somit erhalten bleiben müssen.

Ein Zwang zur Sicherheitsüberprüfung besteht jedoch nicht. Voraussetzung für die Überprüfung ist die Zustimmung der betroffenen Person zur Sicherheitsüberprüfung. Auch die bei bestimmten Überprüfungsarten vorgesehene Einbeziehung des Ehe- oder Lebenspartners in die Sicherheitsüberprüfung erfolgt nur mit dessen Zustimmung. Die Einbeziehung beruht auf der Erkenntnis, dass Sicherheitsrisiken, die in der Person des Ehegatten oder Lebenspartners liegen, sich aufgrund der engen persönlichen Beziehung auf die betroffene Person auswirken können.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet eine enge Eingrenzung der Personen, die in die Sicherheitsüberprüfung der betroffenen Person einbezogen werden. Daher wird in die Sicherheitsüberprüfung der betroffenen Person regelmäßig nur der Ehegatte oder Lebenspartner einbezogen.

Grundsätzlich sind die Länder für den Schutz der Verschlusssachen zuständig.

Um bei der Weitergabe von Verschlusssachen Probleme bei der gegenseitigen Anerkennung von Sicherheitsüberprüfungen zu vermeiden, sind im Gesetzentwurf Mindestanforderungen, die sich aus bundesgesetzlichen Vorschriften (Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes) und aus Verpflichtungen gegenüber anderen Staaten oder aus der Mitgliedschaft in zwischenstaatlichen Einrichtungen (beispielsweise NATO, WEU, EU) ergeben, berücksichtigt.

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

Das Gesetz regelt insbesondere

- die Voraussetzung und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfung,

- die Beschreibung der Sachverhalte, die ein Sicherheitsrisiko begründen,

- die Behandlung der Sicherheitsakte und der Sicherheitsüberprüfungsakte,

- die Nutzung der bei der Sicherheitsüberprüfung erhobenen personenbezogenen Daten,

- die Wiederholungsüberprüfungen sowie

- die Reisebeschränkungen.

Die Absicht, die betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen, ist Voraussetzung für die Sicherheitsüberprüfung. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit liegt vor, wenn die betroffene Person Zugang zu VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen bekommen soll oder sich aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit verschaffen kann. Der Umfang der Sicherheitsüberprüfung ist dabei abhängig von der Höhe des Verschlusssachengrads, zu dem die betroffene Person Zugang erhalten soll.

Ausnahmen gelten für die Bereiche der Informations- und Kommunikationstechnik sowie bei lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen. Die Sicherheitsüberprüfung ist hier nicht abhängig von der Höhe des Verschlusssachengrads, sondern von den Gefahren, die durch Beeinträchtigungen dieser Einrichtungen für den Staat entstehen können.

Die Sicherheitsrisiken beschränken sich auf die Bereiche Unzuverlässigkeit, Anwerbungsmöglichkeiten für eine gegen die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gerichtete nachrichtendienstliche Tätigkeit und fehlende Verfassungstreue.

Für betroffene Personen, die Zugang zur höchsten Geheimhaltungsstufe STRENG GEHEIM haben oder in besonders sensiblen Funktionen tätig sind, finden regelmäßig Wiederholungsüberprüfungen statt, die wie Erstüberprüfungen durchzuführen sind. Die Sicherheitsüberprüfungen werden im Übrigen alle fünf Jahre aktualisiert. Sofern sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies erfordern, kann im Einzelfall mit Zustimmung der betroffenen Person eine Wiederholungsüberprüfung durchgeführt werden.

Für Reisen in Länder, in denen für die betroffene Person eine persönliche Gefährdung bestehen kann, können Reisebeschränkungen in Form eingeführt werden. Für Mitarbeiter des Landesamts oder Mitarbeiter in besonderen Sicherheitsbereichen sowie im Fall konkreter Gefährdung der betroffenen Person kann die Reise untersagt werden.

Besondere Regelungen gelten für die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsakte. Sie sind keine Personalakten und gesondert zu führen. Das Thüringer Archivgesetz ist auf die Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte nicht anzuwenden. Die anlässlich der Sicherheitsüberprüfung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für die Sicherheitsüberprüfung sowie für die im Gesetz bestimmten Zwecke genutzt werden.

Die Sicherheitsüberprüfung wird von der Beschäftigungsbehörde veranlasst.

Sie entscheidet auch über die Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. Wie bisher wird in der Beschäftigungsbehörde regelmäßig der bestellte Geheimschutzbeauftragte die intern zuständige Stelle im Sinne des Gesetzes sein. Die zuständige Stelle entscheidet beispielsweise auch, ob die vorgesehene Einbeziehung des Ehe- oder Lebenspartners in Einzelfällen entbehrlich ist und ob bei später auftretenden sicherheitsempfindlichen Erkenntnissen eine Wiederholungsüberprüfung durchzuführen ist. Mit der Entscheidungsbefugnis trägt die zuständige Stelle die alleinige Verantwortung für die betroffene Person und ihre sicherheitsmäßige Betreuung.

Entsprechend der gesetzlichen Mitwirkungsaufgabe führt das Landesamt für Verfassungsschutz die Sicherheitsüberprüfung zusammen mit der zuständigen Stelle durch und gibt eine Empfehlung ab, ob die betroffene Person für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit geeignet ist. In Ausnahmefällen, wie beispielsweise bei der Sicherheitsüberprüfung des Präsidenten des kann das für zuständige Ministerium eine um Mitwirkung ersuchen.

Eine Sicherheitsüberprüfung darf nur durchgeführt werden, wenn die betroffene Person vorher zugestimmt hat. Über Umfang und Bedeutung der Sicherheitsüberprüfung ist die betroffene Person zu unterrichten. Das Gleiche gilt für die Einbeziehung des Ehe- oder Lebenspartners in die Sicherheitsüberprüfung. einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit hat die betroffene Person das Recht, gehört zu werden. Auf Antrag erhält die betroffene oder die einzubeziehende über die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten Daten. Zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen kann auch Einsicht in die Sicherheitsakte gewährt werden.

Besondere Regelungen bestehen für die Sicherheitsüberprüfung von Beschäftigten, die in nicht öffentlichen Stellen zum Zugang zu Verschlusssachen er mächtigt werden sollen. Sie sind erforderlich, weil bei der Datenerhebung und -verarbeitung sowie bei der Aktenführung zusätzlich das private Unternehmen tätig wird und der Zugang zu nur öffentlich-rechtlich gestaltet werden kann.

Aufgrund der besonderen Regelungen für nicht öffentliche Stellen kann die betroffene Person feststellen, welche Befugnisse das Unternehmen im Zusammenhang mit seiner Sicherheitsüberprüfung hat. Bedeutsam ist, dass dem Unternehmen keine Erkenntnisse mitgeteilt werden dürfen, die der Ermächtigung geführt haben.

Für die Befugnisse der beteiligten Behörden und Stellen bei der Sicherheitsüberprüfung sind die Regelungen des Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorrangig und gehen den Regelungen in anderen Gesetzen vor. Die Bestimmungen des Thüringer Datenschutzgesetzes oder des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes gelten nur dann, wenn das Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz keine Spezialregelungen getroffen hat.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Artikel 1:

Zu § 1:

Zu Absatz 1:

Der Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst sicherheitsempfindliche Tätigkeiten, die vom Land zugewiesen beziehungsweise übertragen werden oder bereits übertragen waren oder zu denen das Land ermächtigt. Der Begriff betraut wird als Oberbegriff zu den einzelnen Formen verwendet, nach denen einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit entweder zugewiesen, übertragen oder die Person zu ihr ermächtigt wird. Geregelt werden mit dem Gesetz sowohl die Erstüberprüfung (§ 2 Abs. 1 und § 7) als auch die Wiederholungsüberprüfung (§ 18 Abs. 3).

Zu Absatz 2: Absatz 2 beschreibt die sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten, zu deren Ausübung eine Sicherheitsüberprüfung erforderlich ist. ist die in § 4 näher definierte Verschlusssache. Das Gesetz bezieht sich auf alle Verschlusssachen und umfasst damit sowohl die vom Land hergestellten als auch die Verschlusssachen, die dem Land beispielsweise vom Bund oder von anderen Ländern übersandt werden. Zugang zu Verschlusssachen haben Personen, die inhaltlich von einer Verschlusssache Kenntnis nehmen können. Auf die Art der Kenntnisnahme kommt es nicht an. Zugang zu Verschlusssachen haben auch diejenigen, die in Besprechungen und Sitzungen entsprechend eingestufte Informationen zu Gehör bekommen.

Erfasst werden auch die Fälle, in denen keine inhaltliche Kenntnis genommen werden soll, jedoch trotz des materiellen Geheimschutzes die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht. Dies liegt bei Personen vor, transportieren oder bewachen, die informationstechnische Einrichtungen wie beispielsweise Datenverarbeitungssysteme warten oder instand setzen, mit deren Hilfe Verschlusssachen übertragen, verarbeitet oder gesichert werden. Die nahe liegende Möglichkeit, dass diese Personen auch Kenntnis von der Verschlusssache bekommen können, macht ihre Tätigkeit sicherheitsempfindlich.